Astana im Fokus der UCI

Die UCI hat sich über die jüngsten Dopingvorfälle im kasachischen Rennstall Astana Pro Team besorgt gezeigt und Konsequenzen angekündigt. „Wir werden mit dem Team sprechen, ob dort alles getan wird, damit die Fahrer keine leistungssteigernden Substanzen verwenden“, so der Weltradsportverband. Weiterhin hieß es: „Sobald wir die Situation beurteilen können, werden wir entscheiden, ob Veränderungen intern nötig sind oder ob die Voraussetzung für den Erhalt der Lizenz in Übereinstimmung mit dem WADA-Code verändert werden müssen.“ Jedenfalls handle es sich um eine „sehr ernste Angelegenheit“.

UCI-Boss Brian Cookson deutete gar einen potentiellen Ausschluss an: „Ich bin mir sicher, dass dies etwas ist, das die Lizenzkommission berücksichtigen wird, wenn sie ihre Lizenzen für 2015 festlegt.“ Bleibt abzuwarten, wie das Team rund um Alexandre Vinokourov, den ehemaligen Edelhelfer von Jan Ullrich und heutigen Teamchef Astanas, reagieren wird.

Dennis Cukurov

US-Schwimmstar Phelps suspendiert

Schwimmen

Eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung unter Alkoholeinfluss kommt Michael Phelps doppelt teuer zu stehen. Neben drohenden strafrechtlichen Konsequenzen hat nunmehr der US-Schwimmverband hart durchgegriffen. Den 18-maligen Olympiasieger treffen eine sechs monatige Suspendierung, damit einhergehende finanzielle Einbußen und die Streichung aus dem 2015er WM-Kader. Begründet wird dies mit Abschnitt 304.3.19 des Regelstatuts und einer Verletzung des Code of Conduct.

„Ich werde mir ein wenig Zeit nehmen und an einem Programm teilnehmen, das mir hilft, mich besser zu verstehen“, so der 29-Jährige via Twitter. Bereits vor zehn Jahren war der Ausnahmeathlet wegen Trunkenheit am Steuer festgenommen und verurteilt worden. Spannend wird, ob Phelps nach dem erneuten Aussetzer ein erfolgreiches Comeback gelingen und ob er seine Olympia-Medaillensammlung in Rio 2016 weiter aufstocken kann.

Dennis Cukurov

Doping hier, Doping da

Nach Valentin Iglinski wurde nunmehr auch dessen Bruder Maxim Iglinski des Dopings überführt. Maxim bestritt die diesjähre Tour de France und verhalf seinem Astana-Mannschaftskollegen Vincenzo Nibali zum Tour-Erfolg. Bleibt abzuwarten, wie die B-Probe ausfallen wird. Valentin verzichtete auf die B-Probe, gestand, wurde für vier Jahre gesperrt und vom Team Astana entlassen.

Auch beim Kampfsport wird gedopt. Die Wushu-Sportlerin Tai Cheau Xuen errang bei den Asienspielen die Goldmedaille. Allerdings wies ihre Urinprobe nach dem Wettkampf Spuren von Sibutramin auf. Daraufhin wurde die 22-jährige Malaysierin disqualifiziert und aus den Ergebnislisten gestrichen. Insoweit nichts Außergewöhnliches. Nun verweigert jedoch Malaysia die Rückgabe der Medaille. „Es besteht die Möglichkeit, dass ihre Probe vertauscht worden ist. Warum sollten wir also die Medaille zurückgeben?“, so der Delegationschef Danyal Balagopal. Der CAS muss entscheiden.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

NADA-Code 2015 regelkonform

Laufband

Die WADA hat den NADA-Code 2015 akzeptiert. „Die NADA ist eine der ersten Anti-Doping-Organisationen weltweit, die den Code bereits umgesetzt hat“, so NADA-Vorstandsmitglied Lars Mortsiefer. Stand heute gilt der WADA-Code 2009. Ab 2015 sollen neu ausgearbeitete Grundsätze und einhergehend verschärfte Sanktionen greifen. Absichtliche Verstöße führen in Zukunft zu einer Sperrzeit von vier statt zwei Jahren, wobei rechtzeitige und umfassende Geständnisse eine Reduzierung begründen können. Des Weiteren enthalte die Reform laut Medienberichten eine zwingende Veröffentlichung der Sperren, eine Verlängerung der Verjährungsfrist von acht auf zehn Jahre. Bemerkenswerter Weise sollen außerdem ab dem kommenden Jahr alle Wettkampfkontrollen durch die NADA organisiert und durchgeführt werden.

Wiederum stellt sich die Frage: Ist bei den Anstrengungen, die die WADA betreibt, überhaupt eine staatliche Verfolgung von Dopingsündern notwendig? Die Verschärfungen der WADA dürften abschreckend sein. Ob staatsanwaltliche Ermittlungen, die nebenbei bemerkt zahlreichen strafprozessualen Hürden begegnen würden, die Dopingaktivitäten reduzieren können, ist fraglich. Hinterfragt werden sollte in jedem Fall die angedachte uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit. Medikamente dienen – auch wenn sie auf der Liste verbotener Substanzen stehen – mitunter medizinischen Zwecken. Bereits Kleinstmengen könnten eine Strafbarkeit nach sich ziehen. Ist bspw. ein Amateurathlet, der die Erlaubnis seitens seines Dachverbands nicht eingeholt hat, strafverfolgungswürdig, wenn zu Hause Medikamente vorrätig hat, wohlgemerkt medizinisch indiziert. Die Antwort bleibt jedem selbst überlassen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Anti-Doping-Gesetz nimmt Gestalt an

Doping II

„Der Gesetzentwurf gefällt mir“, so das Statement von Dagmar Freitag, der Vorsitzenden des Bundestags-Sportausschusses, zur jüngsten Ausarbeitung des Bundesinnen- und Justizministeriums in Sachen Dopingstrafbarkeit. Der Entwurf soll laut Medienberichten der Bundesregierung vorliegen. Beinhalten soll das kommende Anti-Doping-Gesetz u.a. eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit, eine Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe für Doper und Preisgeldentzug bei Dopingverdacht. Doping wird zum Straftatbestand. Reformen zur stark diskutierten Sportgerichtsbarkeit sollen ebenso wie etwaige Kronzeugenregelungen fehlen.

„Wenn das alles so umgesetzt wird wie nun offenbar angedacht, wäre das ein großer Schritt für die Zukunft der Dopingbekämpfung und im Interesse eines sauberen Sports und unserer Spitzensportler“, erklärte Clemens Prokop, der Präsident des Deutschen Leichtathletik-Verbandes (DLV). Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) äußerte sich bislang nicht. Im Mai betonte DOSB-Präsident Alfons Hörmann: „Was gut ist, wird mit einem Häkchen versehen. Wenn etwas aus unserer Sicht problembehaftet ist oder gar nicht geht, werden wir es begründen und dann darüber sachlich diskutieren.“

Fraglich bleibt, ob ein Anti-Doping-Gesetz notwendig ist und inwieweit ein solches Gesetz tatsächlich Dopingpraktiken reduzieren kann. Ins Licht dürften alsbald strafprozessuale Feinheiten rücken. Anders als die staatlichen Gerichte wird das Sportgericht vom strict-liability-Grundsatz geleitet. Der Sportler hat nachzuweisen, wie eine verbotene Substanz in dessen Organismus gelangen konnte. Nachteil Sportler. In einem Strafprozess hingegen muss – andersherum – jeder vernünftige Zweifel ausgeräumt werden. Vorteil Sportler.

Es stellt sich darüber hinaus die Frage der Verwertbarkeit von Dopingproben. Die Verwertbarkeit kann mit guten Gründen bezweifelt werden, denn das aktive Mitwirken des Athleten bei der Probeentnahme dürfte zu einem Befund führen, der wegen des verfassungsrechtlichen Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung entwertet wird.

Wir sind gespannt, was die nahe Zukunft bringt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask