GoalControl

„Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu spielrelevanten Tatsachen sind endgültig. Dazu gehören auch das Ergebnis des Spiels sowie die Entscheidung auf -Tor- oder -kein Tor-„, so Regel 5 der Fußballregeln 2013/14 des Deutschen Fußball-Bunds (DFB).

Da die Autorität der Schiedsrichterentscheidung in den letzten Jahren jedoch durch zahlreiche strittige Situationen – u.a. Phantomtor im Bundesligaspiel Bayer 04 Leverkusen vs. TSG 1899 Hoffenheim – ins Schwanken geriet, hat der Weltfußballverband (FIFA) durch die Torlinientechnologie Abhilfe verschafft. Bei ihrem ersten Einsatz bei einer Fußballweltmeisterschaft hat sie sich nunmehr prompt bewehrt. Beim Vorrundenspiel Frankreich vs. Honduras erzielte Karim Benzema ein Tor, welches für das menschliche Auge wohl kaum zu erkennen wäre. Insbesondere weil der Ball den entscheidenden Impuls erst durch den honduranischen Torhüter bekam. Letztlich war „Brazuca“, wie der Spielball offiziell genannt wird, lediglich Millisekunden und Millimeter mit vollem Umfang hinter der Linie. Dank GoalControl blieben größere Diskussionen aus, ein reguläres Tor fand Anerkennung.

Zwar wisse Benzema „nicht, ob solch eine Technologie gut für den Fußball ist.“ Angesichts eines Szenarios ohne Torlinientechnologie und einer – glücklicherweise ausgebliebenen – neuerlichen Debatte, -Tor- oder -kein Tor-, dürfte festgestellt werden, dass der technische Fortschritt durchaus zu begrüßen ist. Passende Worte fand der ehemalige FIFA-Schiedsrichter Urs Meier: „Da sind die Schiedsrichter froh, dass wir endlich diese Technologie haben. Bravo FIFA.“ Dem bleibt nichts hinzuzufügen.

Dennis Cukurov

N24 Beitrag vom 22.05.2012: Dr. Steffen Lask (Sportrechtler) von Ecovis zum Hertha Urteil (1+2)

Teil 1:

Teil 2:

Sportvereine in Zugzwang

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nochmals die Frist zu einer ggf. notwendigen Satzungsänderung für eine Vielzahl gemeinnütziger Sportvereine bis zum 31.12.2009 verlängert.

Sportvereine waren in Bedrängnis geraten, weil sie von einer im Herbst 2007 eingeführten Freibetragsregelung des § 3 Nr. 26a EStG Gebrauch gemacht hatten. Für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen kommen pro Jahr bis zu € 500,00 steuerfrei ausgezahlt werden.
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