DFB-Ehemalige noch nicht aus dem Schneider

Die Staatsanwaltschaft hat nach Medienberichten Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Main eingelegt. Die zuständige Strafkammer des Landgerichts hatte die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen die Ex-DFB-Funktionäre u.a. Theo Zwanziger, Wolfgang Niersbach nicht zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren nicht eröffnet. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft offenbar fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht muss nunmehr überprüfen, ob der Beschluss des Landgerichts rechtsfehlerfrei war oder nicht.

In meiner 20jährigen Tätigkeit als Strafverteidiger gibt es wenige Beispiele, in denen das Gericht, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, im Rahmen des sog. Zwischenverfahrens, ein Hauptverfahren nicht eröffnet und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht zur Hauptverhandlung zugelassen hat und es hat keinen Fall gegeben – jedenfalls nicht bei mir – in dem die Staatsanwaltschaft das ohne Beschwerde – unwidersprochen – hinnimmt. Das Zwischenverfahren ist ein Verfahrensabschnitt, in dem ausschließlich nach Aktenlage ohne Öffentlichkeit entschieden wird. Da muss die Anklage schon gravierende Fehler aufweisen oder aber das zuständige Gericht verkennt völlig die Sach- und Rechtslage, wenn auf diese Weise eine Entscheidung vor der eigentlichen Hauptverhandlung getroffen wird.

Grundsätzlich – das weiß oder ahnt zumindest jeder – entscheidet das Gericht auf Grundlage einer öffentlich und mündlich geführten Hauptverhandlung, in der die Beweise gewürdigt, Zeugen und ggf. Sachverständige angehört und möglicherweise Urkunden verlesen werden. Dann gibt es Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (Plädoyers) und die Angeklagten haben das letzte Wort und wird ein Urteil gesprochen.

Mal abwarten, zu welchem Ergebnis das Oberlandesgericht kommt; aus dem Schneider sind die Herrschaft Zwaniger & Co. noch nicht.

Steffen Lask

DOSB-Präsident vor Gericht?

Alfons Hörmann, der vor wenigen Tagen gewählte neue DOSB-Präsident und Nachfolger von Dr. Thomas Bach wird sich wohl vor Gericht verantworten müssen. Nach Medienberichten ist gegen den 53jährigen ein kartellrechtliches Bußgeldverfahren anhängig ebenso wie gegen das von ihm einst geführte Unternehmen, die Creaton AG. Der Vorwurf der Kartell-Behörde, es habe unzulässige Absprachen gegeben, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen und aus diesem Grund mit einem Bußgeld geahndet werden können. Der Höhe nach ist die Rede von € 150.000 Bußgeld gegen Hörmann. Soweit sich Hörmann – der stets die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen hat – gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes wendet, findet eine Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht statt. In dieser Hauptverhandlung wird – wie in jedem anderen Bußgeldverfahren – eine Beweisaufnahme durchgeführt, die mit einer Entscheidung endet. Entweder sieht das Oberlandesgericht den Vorwurf des Bundeskartellamtes bestätigt und verhängt ein Bußgeld oder aber das Gericht spricht den Betroffenen – hier Hörmann – vom Vorwurf des Verstoßes gegen das GWB frei. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die von der Kartell-Behörde im Bußgeldbescheid angenommene Geldbuße gebunden.

Der DOSB e.V. sieht trotz des Verfahrens die Arbeit seines Präsidenten durch das Bußgeldverfahren nicht gefährdet. Das Eine hat mit dem Anderen offensichtlich nichts zu tun. Bereits vor der Kandidatur sei dieses Thema ausgiebig erörtert, für unproblematisch und mit dem Amt als Präsident des größten deutschen Sportverbandes vereinbar angenommen worden. Bereits 2008 habe es Prüfungen durch den Deutschen Skiverband, dessen Präsident Hörmann noch bis zum 29.12.2013 ist, gegeben.

Bleibt der Prozess vor dem Oberlandesgericht abzuwarten. Oder möglicherweise verzichtet Hörmann auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und akzeptiert die Geldbuße.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt