Boateng vom Landgericht München I verurteilt

Jérôme Boateng wurde durch das Landgericht München I wegen der zweifachen Körperverletzung gegenüber seiner ehemaligen Freundin zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass Boateng seine Ex-Freundin in einem gemeinsamen Karibikurlaub mehrfach geschlagen habe. Daher verhängte das Landgericht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 10.000 Euro, also 1,2 Millionen Euro. Es reduzierte damit die ursprüngliche Geldstrafe des Amtsgerichts München, um 600.000 Euro.
Die Reduzierung der Geldstrafe hängt vor allem damit zusammen, dass Boateng seit Beginn des Prozesses alle seine Werbe- und Medienpartner verloren habe und nur noch über das Gehalt von Olympique Lyon verfüge, so seine Anwälte.

Nachdem Boateng und seine Anwälte nicht dem Vorschlag des Gerichts gefolgt waren, den Schuldspruch des Amtsgerichts anzuerkennen und das Landgericht nur über den Rechtsfolgenausspruch entscheiden zu lassen, sah das Landgericht den Fußball-Weltmeister von 2014 in der Berufungsinstanz nun erneut als schuldig an.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, weil sowohl Boateng als auch die Staatsanwaltschaft Revision gegen die Entscheidung eingelegt haben. Das Bayerische Oberste Landgericht überprüft das Urteil nun auf mögliche Rechtsfehler.

Severin Lask / Steffen Lask

 

 

Grobes Foul kann eine Körperverletzung sein

Das Oberlandesgericht Celle hat die Revision eines Kreisliga-Spielers verworfen. Dieser wurde vom Landgericht Hannover letzten November wegen eines grob regelwidrigen Fouls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Dagegen legte er Revision ein, die nun verworfen wurde. Somit ist das Urteil rechtskräftig.

Die entscheidende Frage hier war, ob er die Körperverletzung vorsätzlich herbeigeführt – die Verletzung des Gegenspielers also wenigstens billigend in Kauf genommen hatte. Sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht, als auch das Landgericht Hannover in der Berufung nahmen dies an. Denn nach den Feststellungen der Gerichte foulte der Verurteilte seinen Gegenspieler in der 80. Minute auf Höhe der Mittellinie von hinten. Er grätschte ihm ohne Chance auf den Ball, mit offener Sohle, auf Höhe des Unterschenkels von hinten in die Beine. Der Gegenspieler erlitt einen Wadenbein- und Schienbeinbruch, musste vier Tage im Krankenhaus behandelt werden und war nach diesem Foul acht Wochen arbeitsunfähig.

Auf dieses Urteil hin stellt sich die Frage, ob in körperlich betonten Sportarten, von nun an damit zu rechnen ist, dass Fouls ein strafrechtliches Nachspiel haben.

Jedoch betonten die Gerichte deutlich, dass es sich bei diesem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handle und somit die Befürchtung einer Kriminalisierung von Kreisliga-Fouls nicht begründet sei. Ob dies wirklich so ist, wird man in der Zukunft beobachten können.

Severin Lask/Steffen Lask

Der Fall des Felix Sturm – vom Boxstar zur Gefängnisstrafe

Felix Sturm wurde am Freitag, den 30.04.2020, zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Das Landgericht in Köln sprach den 41-Jährigen wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung, wegen Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz und wegen Körperverletzung schuldig.

Ursprünglich war Felix Sturm vorgeworfen worden, dass er zwischen 2008 und 2015 Steuern in Höhe von 5,8 Millionen Euro am Fiskus vorbeigeschleust habe. Während des Prozesses schrumpfte der ihm vorgeworfene Betrag auf 1 Million Euro. Außerdem beschränkten sich die Vorwürfe auf die Jahre 2008 bis 2010 und das Jahr 2013. Die weitergehenden Vorwürfe andere Festsetzungszeiträume betreffend wurden vom Gericht eingestellt. 

Aus sportrechtlicher Sicht durchaus bemerkenswerter ist die Verurteilung nach den Vorschriften des Anti-Doping-Gesetzes. Denn Felix Sturm ist durch diese Verurteilung der erste Spitzensportler, der wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz ins Gefängnis muss. Dieses Urteil könnte der Beginn einer durchaus härteren Rechtssprechung gegenüber Dopern sein. Sturm hatte zwar während des Verfahrens immer wieder betont, nicht vorsätzlich das verbotene Mittel Stanozolol zu sich genommen zu haben. Der Richter schenkte diesen Bekundungen keinen Glauben, da Felix Sturm behauptete, dass die Substanz durch starken Fleischkonsum in seinen Blutkreislauf gekommen sei. Diese Verteidigungsstrategie ist durchaus bekannt und war bislang teilweise auch schon erfolgreich, aber in diesem Fall hätte sich die Verteidigung besser informieren sollen, da Stanozolol nicht in der Tierhaltung von Rindern, Schweinen oder Hühnern eingesetzt wird. 

Sturm wurde ferner wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt. Das Gericht nahm nämlich an, dass durch sein Dopingvergehen keine rechtfertigende Einwilligung des Kontrahenten Fjodor Tschudinov in die wechselseitigen Körperverletzungen vorlag und Sturm somit den Tatbestand der Körperverletzung, § 223 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hatte.

In seiner Urteilsbegründung machte der Richter auf die Schwierigkeiten, die der Boxsport mit dem Doping habe, aufmerksam. Denn nicht nur der Umgang des BDB (Bund Deutscher Berufsboxer) mit Dopern ist ungewöhnlich, sondern auch die verschiedenen Weltverbände des Boxens haben keine einheitlichen Regularien, die Dopingkontrollen betreffen. Dies ist ein Grund warum die NADA (Nationale Anti Doping Agentur) keine Dopingproben mehr vom BDB entgegennimmt. Dazu kommt, dass der BDB nie den WADA-Code zur Dopingbekämpfung unterzeichnet hat. Erstaunlich in diesem Zusammenhang ist, dass Felix Sturm trotz positiver A- und B-Probe nie vom Verband sportrechtlich gesperrt wurde. Der Verband begründete dies eher fadenscheinig mit einem Nicht-Kämpfen-Können aufgrund einer Verletzung von Felix Sturm nach dem besagten Fight. Thomas Pütz, der Präsident des Verbands, zeigte sich über die Verurteilung von Felix Sturm „schockiert“.  

Die NADA dagegen begrüßte das Urteil. Es sei wegweisend und diene als Abschreckung. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann binnen einer Woche ab Verkündung mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden. Man wird sehen, ob das umstrittene Anti-Doping-Gesetz fünf Jahre nach seiner Einführung nach und nach in den Gerichtsalltag Einzug halten wird.

Severin Lask / Steffen Lask 

Fußballprofis im Visier der Strafjustiz

Fußball V

Dass Fußballer von Verkehrsregeln nicht befreit sind, sah man bereits am Fall Marco Reus. Wieder steht ein Fußballprofi, Marco Russ, Abwehrspezialist der Eintracht Frankfurt, vor einem Strafrichter. Medienberichten zufolge soll er deutlich zu schnell gefahren sein und obendrein eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Einer Gerichtsladung aufgrund des Tempoverstoßes soll er nicht gefolgt sein, sondern nebst Einreichung eines ärztlichen Attestes eidesstattlich versichert haben, dass er verhandlungsunfähig sei. Blöd nur, dass er am Tag der vorgesehenen Gerichtsverhandlung in einem Testspiel auflief. Dies blieb der Justiz nicht verborgen, sodass ein Strafbefehl über 160.000 € erging. Dagegen soll Russ bereits Einspruch eingelegt haben. Nun wird über den Einspruch mündlich verhandelt, es sei denn, Russ nimmt den Einspruch zurück und zahlt.

Einem weiteren Profi wird ein durchaus gewichtiger Strafvorwurf gemacht. Timo Gebhardt, Mittelfeldspieler des 1. FC Nürnberg, soll in zwei Disko-Schlägereien verwickelt worden sein. Zum einen wird ihm vorgeworfen, eine Frau bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben. Zum anderen soll er einen am Boden liegenden Türsteher getreten haben. Bei der gestrigen Hauptverhandlung lehnte Gebhardt einen Verständigungsvorschlag der Staatsanwaltschaft, wonach die Türsteher-Sache fallengelassen würde, soweit er in der Würgegeschichte umfassend aussage, ab. Dem 25-Jährigen droht eine Haftstrafe. Ein Urteil soll am 13. Januar fallen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Aarau-Treter Wieser: Schwere Körperverletzung?

_jbm1598

Im Sport kommt es leider immer wieder zu schwerwiegenden Verletzungen. So auch im Fußball und konkret im Fall des Zürichers Gilles Yapi Yapo. Der ivorische Nationalspieler erlitt im November in einem Ligaspiel gegen den FC Aarau laut Medienberichten u.a. Kreuzband-, Innenband-, Meniskusrisse, einen Knorpelschaden bis auf den Knochen, eine Verletzung des Stabilisierungsbands der Kniescheibe und starke Hämatome in den Oberschenkel-Muskeln. Vorangegangen war ein Foul von Sandro Wieser, einem TSG-Hoffenheim-Leihspieler. Das Foul kann durchaus als Horror-Foul bezeichnet werden. Wieser erhielt eine 6-Spiele-Sperre. Überdies hat der FC Zürich in Absprache mit dem Gefoulten Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung gestellt. „Mit der Einreichung dieser Strafanzeige bezweckt der FC Zürich primär eine präventive Wirkung zum Schutze der Gesundheit von Berufsfußballspielern. Diese sollen sich wieder ihrer Mitverantwortung gegenüber ihren Berufskollegen bewusst werden“, so der Erstligist auf seiner Homepage.

Mal angenommen, das deutsche Strafrecht käme zur Anwendung: Hat sich Sandro Wieser tatsächlich einer (schweren) Körperverletzung strafbar gemacht? Das Risiko Verletzungen – auch von schweren Verletzungen – ist im Fußball kaum auszuschließen. Zusammenstöße, Tritte, (taktische) Fouls, Kopfbälle, Schüsse, Tacklings und zwar in einer hohen Geschwindigkeit machen eine Begegnung aus. Auch im Sport gilt das strafrechtliche Körperverletzungsverbot uneingeschränkt. Doch schafft der Sport gewissermaßen Räume der freien körperlichen Selbstentfaltung, die im Rahmen sportimmanenter Handlungen zur Straflosigkeit führt. Insoweit geht jeder einzelne Akteur bewusst und freiwillig das Risiko ein, durch sportartbezogene Handlungen verletzt zu werden. Er willigt bewusst in die Möglichkeit der Verletzung ein. Das wiederum schließt eine Strafbarkeit aus.

Schaut man sich nun das Geschehen um Yapi Yapo und Wieser an, fällt sofort auf, dass es sich um ein sportimmanentes Verhalten handelt, welches als regelwidrig zu werten ist. Bei genauer Betrachtung der Videobilder fällt auf, dass der Liechtensteiner eine Bewegung zum Ball macht, einen Augenblick zu spät kommt und Yapi Yapo äußerst brutal am Knie erwischt. Der Zusammenprall sieht übel aus. Zudem hat Yapi Yapo nunmehr mit weitreichenden Folgen, die bis zum Karriereende reichen könnten, zu rechnen. Wie sieht allerdings die Folge einer strafrechtlichen Verurteilung Wiesers aus? Soll die Signalwirkung, die der FCZ erreichen will, zu berührungsängstlichen Fußballern führen? Soll der Boxer, soweit er sieht, dass der Gegner maßlos überfordert ist, weniger hart zuschlagen? Sport sollte Sport bleiben und ohne Angst vor strafrechtlicher Verfolgung, zumal verbandsrechtliche Sanktionsmechanismen greifen, ausgeübt werden können, wenn und soweit sich die Athleten im sportartbezogenen Handlungsradius halten.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask