GoalControl

„Die Entscheidungen des Schiedsrichters zu spielrelevanten Tatsachen sind endgültig. Dazu gehören auch das Ergebnis des Spiels sowie die Entscheidung auf -Tor- oder -kein Tor-„, so Regel 5 der Fußballregeln 2013/14 des Deutschen Fußball-Bunds (DFB).

Da die Autorität der Schiedsrichterentscheidung in den letzten Jahren jedoch durch zahlreiche strittige Situationen – u.a. Phantomtor im Bundesligaspiel Bayer 04 Leverkusen vs. TSG 1899 Hoffenheim – ins Schwanken geriet, hat der Weltfußballverband (FIFA) durch die Torlinientechnologie Abhilfe verschafft. Bei ihrem ersten Einsatz bei einer Fußballweltmeisterschaft hat sie sich nunmehr prompt bewehrt. Beim Vorrundenspiel Frankreich vs. Honduras erzielte Karim Benzema ein Tor, welches für das menschliche Auge wohl kaum zu erkennen wäre. Insbesondere weil der Ball den entscheidenden Impuls erst durch den honduranischen Torhüter bekam. Letztlich war „Brazuca“, wie der Spielball offiziell genannt wird, lediglich Millisekunden und Millimeter mit vollem Umfang hinter der Linie. Dank GoalControl blieben größere Diskussionen aus, ein reguläres Tor fand Anerkennung.

Zwar wisse Benzema „nicht, ob solch eine Technologie gut für den Fußball ist.“ Angesichts eines Szenarios ohne Torlinientechnologie und einer – glücklicherweise ausgebliebenen – neuerlichen Debatte, -Tor- oder -kein Tor-, dürfte festgestellt werden, dass der technische Fortschritt durchaus zu begrüßen ist. Passende Worte fand der ehemalige FIFA-Schiedsrichter Urs Meier: „Da sind die Schiedsrichter froh, dass wir endlich diese Technologie haben. Bravo FIFA.“ Dem bleibt nichts hinzuzufügen.

Dennis Cukurov

Strafbefehl gegen Luisao

Gegen Luisao, den Kapitän der portugisischen Fußballmannschaft Benfica Lissabon, wurde wegen Körperverletzung ein Strafbefehl, welcher eine Geldstrafe von 60 000 EUR enthält, erlassen. Der Abwehrchef des diesjährigen Europa-League-Finalisten hatte bei einem Freundschaftsspiel gegen Fortuna Düsseldorf im August 2012 Schiedsrichter Christian Fischer zu Boden gestoßen, als dieser einem Mannschaftskollegen Luisaos die gelb-rote Karte zeigen wollte. Fischer brach die Partie ab. Er zeigte Luisao an. Der portugiesische Verband (FPF) sperrte den Fußballprofi damals für 2 Monate. Dieser Sperrzeit schloss sich der Fußballweltverband (FIFA) an.

Zwar hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf genügend Beweise, insbesondere ausführliches Videomaterial. Dennoch gestalteten sich die Ermittlungen schwierig. Die Anschrift des gebürtigen Brasilianers fehlte. Erst nach einem Rechtshilfeersuchen und der Mithilfe von Luisaos Arbeitgeber konnte die fehlende Information eingeholt werden. Unklar ist bislang, ob der ergangene Strafbefehl bereits zugegangen ist oder die Strafzahlung gar schon ausgeführt wurde.

Fakt ist, Handlungen wie die des nunmehr 33-Jährigen haben nichts mit Sport zu tun. Eine etwaige sportspezifische Einwilligung kann bei solch einer Konstellation nicht einmal mehr angedacht werden. Diesbezüglich dürfte es keine 2 Meinungen geben. Dennoch hat Luisao die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch zu erheben.

Dennis Cukurov

Freispruch für Deco

Der Internationale Sportgerichtshof (CAS) hat den ehemaligen Fußballnationalspieler Portugals vom Dopingvorwurf freigesprochen. Am 30. März letzten Jahres wurden Deco angeblich verbotene Substanzen in seinem Organismus nachgewiesen. Die Resultate des Dopinglabors von Rio de Janeiro wurden in Lausanne geprüft und für fehlerhaft befunden. Die einjährige Sperre wurde aufgehoben.

Bereits im August 2013 wurde dem brasilianischen Labor, welches Decos Proben auswertete, aufgrund von Fehlern die Akkreditierung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) entzogen. Da außerderm kein einziges Dopinglabor Brasiliens eine WADA-Akkreditierung vorweisen kann, werden die Dopingproben bei der Weltmeisterschaft 2014 zur Prüfung in die Schweiz geflogen werden müssen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Zweifelhaftes FIFA-Dopingkontrollsystem

Die diesjährige Fußballweltmeisterschaft in Brasilien steht kurz vor dem Anpfiff. Der vorläufige Mannschaftskader der deutschen Auswahl steht, die Stadien sind nahezu fertig und die Nationen voller Vorfreude. Was vor Ort fehlt, ist einzig allein ein Dopingkontrolllabor mit Akkreditierung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Deshalb sollen die Dopingproben in der Schweiz untersucht werden. Das bedeutet, dass die Proben nach Lausanne geflogen werden müssen. Transport und Analyse könnten demnach viel Zeit in Anspruch nehmen, sodass ein entlarvter Dopingsünder die auf die Blutentnahme folgende Partie unproblematisch bestreiten dürfte. „Es wäre absolut unverzeihlich, wenn im Finale jemand antritt, der positiv getestet wurde, und sich das erst hinterher herausstellt. Deshalb ist es so, dass die Organisatoren derartiger Wettkämpfe enorm aufs Tempo drücken und innerhalb von 48 Stunden die Ergebnisse haben wollen. Mit Recht.“, erklärte Dr. Detlef Thieme, Leiter des Kreischaer Instituts für Dopinganalytik und Sportbiochemie.

Zwar schilderte Prof. Jiri Dvorak, Chefarzt des Weltfußballverbands (FIFA), noch vor einigen Monaten, die langen Wege seien kein Erschwernis: „Es ist das erste Mal, dass wir im Austragungsort einer WM kein Labor haben werden. Aber es ist für uns kein Problem. Es ist so, dass wir den größten Teil der Proben innerhalb von 24 Stunden in Lausanne haben werden“. Kürzlich konkretisierte die FIFA allerdings, die Proben würden „zwischen 24 bis 48 Stunden [nach Entnahme] das Labor in Lausanne erreichen“. Zudem, so Dr. Thieme, käme eine realistische Größe von 30 Stunden oder mehr für die Analyse an sich. Folglich und in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen einigen Spielen lediglich 4 Tage liegen, sind Engpässe nicht ausgeschlossen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Schwarzgeld in der Schweiz – muss Uli Hoeneß jetzt ins Gefängnis? +++ Wer beim Finanzamt eine Selbstanzeige einreicht, kann damit nicht in jedem Fall möglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zuvorkommen. Die Strafbefreiung erfolgt nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsanwalt und Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Prof. Dr. Steffen Lask vom Beratungsunternehmen Ecovis aus Berlin im Interview mit N24 zum Fall Uli Hoeneß

Hier geht es zum Beitrag auf www.n24.de vom 23.04.2013 (Mediathek):


Hier geht es zum Beitrag auf www.n24.de vom 24.04.2013 (Mediathek):

Wichtig: „Nur eine ordnungsgemäße Selbstanzeige kann von Strafe befreien“

Der aktuelle Fall Hoeneß führt die Brisanz einer Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich vor Augen. Die Staatsanwaltschaft hat auf die „Selbstanzeige“ von Mitte Januar 2013 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und das Haus von Hoeneß durchsucht und – was nunmehr bekannt wurde – auch vorläufig festgenommen.

Wie sieht der Idealfall aus ? Wann erlangt der Selbstanzeigende Starfreiheit ?

 „Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Selbstanzeige wirsam ist und schließlich auch von der Strafe befreit“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Steffen Lask, Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei Ecovis in Berlin.

  • Die Selbstanzeige muss in vollem Umfang alle strafrechtlich nicht verjährten, bislang nicht erklärten steuererheblichen Sachverhalte je Steuerart offen legen, also alle aus früheren Meldungen unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen.
  • Es darf keiner der Ausschlussgründe der Abgabenordnung vorliegen. Hiernach tritt bei vier Sachverhalten keine Straffreiheit ein: wenn bereits eine Außenprüfung läuft, wenn eine Prüfung angeordnet ist, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat schon entdeckt ist.
  • Falls eine sogenannte Steuerverkürzung, also eine leichtfertige geringere Zahlung oder eine unberechtigte Nutzung von Steuervorteilen, eingetreten ist, sind die hinterzogenen Steuern in voller Höhe in der vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nachzuzahlen.

Das sind die drei Voraussetzungen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige.

 „Jeder Fall ist anders gelagert“, weiß Rechtsanwalt Professor Lask (Ecovis Berlin). Deshalb sollte jeder Betroffene sich vorher eingehend beraten lassen, um den Schaden einer fehlerhaften Selbstanzeige abzuwenden. „Denn nur wenn eine Selbstanzeige ordnungsgemäß abgegeben wurde, hat sie strafbefreiende Wirkung.“

 
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