„Hopp“enheim: Hopp trotzt ‚50+1‘-Regel

Dietmar Hopp darf zum 1. Juli 2015 die Stimmrechtsmehrheit beim TSG Hoffenheim übernehmen. Die DFL gab dem Antrag des SAP-Mitgründers statt. Im Grundsatz gilt zwar die ‚50+1‘-Regel, wonach bei Kapitalgesellschaften die Stimmenmehrheit immer beim Mutterverein (und nicht bei etwaigen Investoren) liegen muss, allerdings „erfüllt [Hopp] beispielhaft die Kriterien, die in den Satzungen und Ordnungen von Ligaverband und DFL für die Erteilung einer Ausnahmeregelung zur 50+1-Regel aufgestellt sind“, so jedenfalls TSG-Präsident Peter Hofmann. Die Genehmigung bedarf einer noch ausstehenden Bestätigung durch das DFB-Präsidium.

Die Ausnahmeregelung zur ‚50+1‘-Regel erwirkte Hannover-96-Präsident Martin Kind im Jahr 2011. Danach sind Investoren, die ihren Klub mehr als 20 Jahre erheblich und ohne Unterbrechung unterstützt haben, ausgenommen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Strafantrag gegen HSV-Flitzer! Plus Haftung?

lehrveranstaltungen

Die Fan-Attacke gegen Franck Ribéry könnte für den Stadionflitzer, der sich beim DFB-Pokal-Spiel zwischen dem Hamburger SV und dem FC Bayern München einen Spielfeldausflug erlaubte, teuer zu stehen kommen. Der HSV hat Strafanzeige erstattet. Der scheinbar alkoholisierte Anhänger stürmte in der Nachspielzeit auf den bayerischen Mittelfeld-Star zu, schlug ihm seinen HSV-Schal ins Gesicht und beleidigte den Franzosen mittels obszöner Gesten.

„Das darf nicht passieren, aber es ist nicht so schlimm. Nach dem Spiel ist immer alles vorbei“, so der Angegriffene selbst.

 

Den HSV dürfte vom DFB eine Geldstrafe erwarten, an der der Flitzer beteiligt werden soll.

„Eventuell wird er auch die kompletten Kosten übernehmen müssen. Wir werden ihn nochmal vernehmen. Fest steht, dass er ein Stadionverbot bekommen wird“, erklärte HSV-Fanbeauftragter Joachim Ranau.

 

Ganz grundsätzlich haben Vereine als private Veranstalter von Sportevents verbandsrechtlich für die Sicherheit Sorge zu tragen. Im Fußball haften sie gem. § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, soweit sie gastgebend sind, auch für ihre Fans und Zuschauer – und das verschuldensunabhängig nach dem sog. strict-liability-Prinzip! Allerdings kann ein Veranstalter im Fall der Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen Zuschauerfehlverhaltens – hier der Platzsturm – den Verursacher – hier den Flitzer – in Regress nehmen. Entscheidende Frage wird hier aber sein, inwieweit sich der HSV ein etwaiges Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Bei ausreichender Absicherung durch Ordner und Sicherheitskräfte wäre der Zwischenfall unterblieben, oder?

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

LG Köln verdonnert Bayer 04 zu Rückzahlung

Armdrücken

Laut Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 22.10.2014 muss Bayer 04 Leverkusen insgesamt ca. 15.9 Millionen € an den Insolvenzverwalter der TelDaFax-Gruppe zurückzahlen. Dies habe die 26. Zivilkammer des Landgerichts entschieden.

Der nunmehr insolvente Partner der Werkself habe in den Jahren 2009 bis einschließlich Juni 2011 aufgrund eines Sponsoringvertrags Zahlungen geleistet. Erst am 1. September 2011 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht kam jedoch zur Überzeugung, dass der ehemalige Sponsor bereits vorher zahlungsunfähig gewesen sei und dass die Verantwortlichen des Bundesligisten spätestens ab Oktober 2009 Kenntnis davon gehabt und dennoch auf Zahlung bestanden hätten. „Wir sind enttäuscht und überrascht, dass die Vielzahl unserer Argumente und Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind. Uns liegen derzeit noch keine weiteren Details vor. Wir werden nun die Urteilsbegründung abwarten und dann prüfen, ob wir gegen diese Urteile in der nächsten Instanz Berufung einlegen werden“, verdeutlichte der Leverkusener Geschäftsführer Michael Schade.

Juristischer Hintergrund der Rückzahlungsverpflichtung ist die Insolvenzanfechtung. Schutzzweck ist die Gleichstellung aller Insolvenzgläubiger. Insoweit kann eine Benachteiligung ebenjener vorliegen, soweit Zahlungen trotz Zahlungsunfähigkeit bei Kenntnis des Zahlungsempfängers von der Zahlungsunfähigkeit vorliegen.

Bleibt abzuwarten, ob Bayer 04 Leverkusen Berufung einlegen oder sich dem landgerichtlichen Urteil beugen wird.

Dennis Cukurov

Bremen vs. DFB

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) soll der Hansestadt Bremen das Gibraltar-Länderspiel im November entzogen haben. Grund hierfür sei das Bremer Vorhaben, die Deutsche Fußball Liga (DFL) an den Kosten für Polizeieinsätze bei Bundesligaspielen im Weserstadion zu beteiligen. Dies hatte die Bremer Landesregierung kürzlich beschlossen.

Ligapräsident Reinhard Rauball hatte im Vorfeld einen Antrag auf Länderspielentzug angekündigt: „Es kann nicht sein, dass wir Bremen etwas Gutes tun und im Umkehrschluss fürchten müssen, dass wir für bestimmte Kosten von dort aus in Anspruch genommen werden.“ Unterstützung erfuhr er von Wolfgang Niersbach. „Ich kann den Standpunkt der Liga absolut nachvollziehen und liege auch voll auf einer Linie mit Reinhard Rauball, was den Antrag betrifft, kein Länderspiel mehr nach Bremen zu vergeben“, so der DFB-Präsident. Zudem erklärte Niersbach: „Gerade der Fußball spült Jahr für Jahr Millionenbeträge in die öffentlichen Kassen und soll nun zusätzlich belastet werden für Leistungen, die ursächlich Angelegenheit der öffentlichen Hand sind. Faktisch ist dies eine Doppel- und Dreifachbesteuerung.“

In anderen Bundesländern soll die Kostenbeteiligung bei Risikospielen kein Thema sein. Hierfür fehle eine rechtliche Grundlage. Nicht nur die DFL argumentiert, die öffentliche Sicherheit sei allein Aufgabe des Staates. „Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch im Rahmen von Fußballspielen und selbst bei knappen öffentlichen Kassen Aufgabe des Staates“, so Stephan Mayer, innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag. Der hessische Innenminister Peter Beuth erklärte: „Das hessische Innenministerium lehnt den Vorstoß aus Bremen ab. Wir planen auch nicht eine solche Initiative“. Dem schloss sich des Weiteren das Innenministerium Nordrhein-Westfalens (NRW) an. „Die Vereine zur Kasse zu bitten, ist keine Lösung und entspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Grundlage“, betonte Rainer Bischoff, sportpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion in NRW.

Klar ist, eine Rechnung ohne Gesetz kann es nicht geben. Dass Bremen ein solches Gesetz nun ausarbeitet, stößt auf viel Gegenwind. Welche juristischen Argumente die Parteien letztlich liefern werden, bleibt abzuwarten. Zumindest der Grundgedanke, die Liga und Vereine als Zweckveranlasser an den Kosten zu beteiligen, erscheint nachvollziehbar.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

DFL erteilt RB Leipzig Zweitligalizenz

Der Lizenzierungsausschuss der Deutschen Fußball Liga (DFL) hat RasenBallsport Leipzig die Lizenz für die 2. Bundesliga erteilt. Somit werden sich die Roten Bullen, wie sie sich offiziell bezeichnen, in der kommenden Saison in der zweithöchsten Spielklasse Deutschlands messen dürfen. „Durch die verbindliche Erklärung, seine Gremien künftig mit mehrheitlich unabhängigen Persönlichkeiten zu besetzen sowie das bisherige Logo mit Blick auf die Anforderungen der UEFA zu verändern, hat der Klub die wesentlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Spielbetrieb erfüllt. Einer Lizenzierung steht daher nichts mehr im Wege“, so Harald Strutz, Vorsitzender des Gremiums. Christian Seifert, Vorsitzender der DFL-Geschäftsführung, erklärte zudem: „Mit den jetzt vorgelegten Erklärungen und deren fristgemäßer Umsetzung bewegt sich der Verein im Rahmen der Satzungsvorgaben sowie der Statuten des Ligaverbandes“.

RasenBallsport zeigt sich dementsprechend erleichtert. „Die Entscheidung freut uns vor allem für unsere großartigen Fans und unsere Mannschaft, die sich nun unbeschwert auf spannende Spiele in der 2. Bundesliga freuen können. Für unsere sportliche Leitung und alle Mitarbeiter bedeutet dies Planungssicherheit. RB Leipzig wird nun in allen Bereichen mit Hochdruck den Start in die 2. Bundesliga vorbereiten.“, so die Homepage des Vereins.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask