Erstes Tor im Adlerstreit

Fußball IV

Das Landgericht München I sah in der Fanbekleidung und den Fußmatten, die die Supermarktkette Real anlässlich der Weltmeisterschaft in Brasilien vertrieb, eine Markenrechtsverletzung. Damit lehnte es den Widerspruch Reals ab und bestätigte die einstweilige Verfügung, die der Deutsche Fußball-Bund (DFB) bereits am 30. Mai erwirkte. Die Streitigkeit zwischen dem DFB und Real ist damit nicht beendet. Kürzlich beantragte die Einzelhandelskette beim Patent-und Markenamt die Löschung des DFB-Adlers als Marke. Dadurch will es den Vertrieb eigener, an DFB-Artikel angepasster Produkte ermöglichen.

Die Untersagung, unter anderem die streitigen Trikots zu vertreiben, wirkt vorläufig. Hinsichtlich des ergangenen Urteils des Münchener Gerichts müsste Real den deutschen Fußballdachverband nunmehr auffordern, in bestimmter Frist die Hauptsacheklage zu erheben. In der Hauptsache wäre die Entscheidungsinstanz sodann gehalten, zunächst eine Entscheidung des Marken- und Patentamts abzuwarten, bevor es selbst über die Sache befindet.

Eine Vorentscheidung ist nicht gefallen. Denn das Landgericht sei an den Bestand der Markeneintragung gebunden, so die Urteilsbegründung. Es entschied letztlich nur, dass der Adler-Aufdruck der Real-Produkte den geschützten Marken des DFB zu ähnlich sei. Ob der DFB-Adler hingegen eine schützenswerte Marke darstellt und damit zu Recht eingetragen worden ist oder eine unerlaubte Nachahmung des Bundesadlers als Hoheitszeichen ist, hatte das Landgericht München I nicht zu bewerten. Der Ausgang des millionenschweren Lizenzstreits bleibt damit völlig offen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Real vs. DFB

Die Supermarktkette Real hat die Löschung des Adler-Logos des Deutschen Fußball-Bunds (DFB) als Marke beantragt. Der DFB hatte zuvor eine einstweilige Verfügung gegen Real auf Untersagung des Verkaufs von Artikeln mit dem nunmehr im Mittelpunkt stehenden Adler-Logo beantragt. Eine diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts München I soll am 7. August verkündet werden.

Staatswappen und andere staatliche Hoheitssymbole der Bundesrepublik Deutschland sind ein absolutes Schutzhindernis. Sollte der Adler, der die deutschen Fußballtrikots ziert, als ein solches eingestuft werden, könnte der Markenschutz aufgehoben werden. Exklusive Vermarktungsrechte würden erlöschen. Der DFB argumentiert hingegen, es handele sich nicht um staatliche Symbole, sondern um das Verbandswappen, welches seit den 1920er Jahren bestünde.

Womöglich könnte das europäische Markenrecht, wonach die Nutzung eines Hoheitszeichens mittels Ausnahmegenehmigung möglich ist, als Schutzschild dienen. „Da die Bundesrepublik gehalten ist, sich richtlinienkonform zu verhalten, müsste dies auch in Deutschland akzeptiert werden, vorausgesetzt, die Bundesrepublik hat eine Genehmigung erteilt oder holt dies noch nach“, so Prof. Dr. Peter Krebs.

Bleibt abzuwarten, wie sich der Markenrechtsstreit entwickelt. Im Falle eines Real-Obsiegens dürften wohl niedrigere Trikotpreise in Aussicht stehen.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Bremen vs. DFB

Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) soll der Hansestadt Bremen das Gibraltar-Länderspiel im November entzogen haben. Grund hierfür sei das Bremer Vorhaben, die Deutsche Fußball Liga (DFL) an den Kosten für Polizeieinsätze bei Bundesligaspielen im Weserstadion zu beteiligen. Dies hatte die Bremer Landesregierung kürzlich beschlossen.

Ligapräsident Reinhard Rauball hatte im Vorfeld einen Antrag auf Länderspielentzug angekündigt: „Es kann nicht sein, dass wir Bremen etwas Gutes tun und im Umkehrschluss fürchten müssen, dass wir für bestimmte Kosten von dort aus in Anspruch genommen werden.“ Unterstützung erfuhr er von Wolfgang Niersbach. „Ich kann den Standpunkt der Liga absolut nachvollziehen und liege auch voll auf einer Linie mit Reinhard Rauball, was den Antrag betrifft, kein Länderspiel mehr nach Bremen zu vergeben“, so der DFB-Präsident. Zudem erklärte Niersbach: „Gerade der Fußball spült Jahr für Jahr Millionenbeträge in die öffentlichen Kassen und soll nun zusätzlich belastet werden für Leistungen, die ursächlich Angelegenheit der öffentlichen Hand sind. Faktisch ist dies eine Doppel- und Dreifachbesteuerung.“

In anderen Bundesländern soll die Kostenbeteiligung bei Risikospielen kein Thema sein. Hierfür fehle eine rechtliche Grundlage. Nicht nur die DFL argumentiert, die öffentliche Sicherheit sei allein Aufgabe des Staates. „Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist auch im Rahmen von Fußballspielen und selbst bei knappen öffentlichen Kassen Aufgabe des Staates“, so Stephan Mayer, innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag. Der hessische Innenminister Peter Beuth erklärte: „Das hessische Innenministerium lehnt den Vorstoß aus Bremen ab. Wir planen auch nicht eine solche Initiative“. Dem schloss sich des Weiteren das Innenministerium Nordrhein-Westfalens (NRW) an. „Die Vereine zur Kasse zu bitten, ist keine Lösung und entspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Grundlage“, betonte Rainer Bischoff, sportpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion in NRW.

Klar ist, eine Rechnung ohne Gesetz kann es nicht geben. Dass Bremen ein solches Gesetz nun ausarbeitet, stößt auf viel Gegenwind. Welche juristischen Argumente die Parteien letztlich liefern werden, bleibt abzuwarten. Zumindest der Grundgedanke, die Liga und Vereine als Zweckveranlasser an den Kosten zu beteiligen, erscheint nachvollziehbar.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

BFV vs. Franken-Elf

Der Bayerische Fußball-Verband (BFV) hat ein sportrechtliches Verfahren gegen Spieler der Franken-Elf eingeleitet. Hintergrund ist, eine Franken-Nationalmannschaft aufzustellen und wettbewerbsfähig zu machen.

Um diesen, auf den ersten Blick wohl scherzhaft anklingenden Gedanken zu verstehen, muss das System des Sports, insbesondere des Fußballs aufgezeigt werden. Es gilt das monopolbildende Ein-Platz-Prinzip, welches für jedes Bundesland nur einen Landessportbund und für jede Sportart nur einen Spitzenverband zulässt. Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) stellt im deutschen Fußball den Spitzenverband dar, der BFV ist als Fachverband des Landes Bayern dort Mitglied. Dies setzt sich auf europäischer (UEFA) und weltweiter (FIFA) Ebene fort. So sollen einheitliche Regelungen und die Vergleichbarkeit von sportlichen Leistungen im Wettkampf ermöglicht werden.

So weit, so gut. Neben der FIFA hat sich allerdings ein zweiter, konkurrierender Weltfußballverband organisiert. Die Confederation of Independent Football (CONIFA) vereinigt Fußballteams von Minderheiten und nicht anerkannten Staaten. Bei der diesjährigen (Parallel-)Weltmeisterschaft traten u. a. Kurdistan FA, Darfour United, Abkhazia FA sowie der Sieger Countea de Nissa FA an. Daneben gibt es weitere „Nationalmannschaften“ wie die der Franken.

Die Existenz der CONIFA an sich widerstrebt dem monopolbildenden Ein-Platz-Prinzip nicht. Problematisch wird es, wenn einzelne Spieler oder Funktionäre in beiden Organisationen aktiv werden. Beim Spiel der fränkischen Auswahl gegen FA Raetia sollen Spieler nominiert worden sein, die sich parallel im Organisationsstrang des DFB engagieren. Dies dürfte letztlich der Grund sein, weshalb der BFV nunmehr gegen einzelne Spieler der Franken-Elf vor dem Sportgericht vorgeht.

Bereits vor der Partie gegen die schweizerische Regionalmannschaft wies die Rechtsabteilung des BFV alle Spieler schriftlich darauf hin, dass „Auswahlspiele, bei denen Spieler unterschiedlicher Mannschaften mitwirken, grundsätzlich nur vom Verband durchgeführt werden.“ Zudem warnte der BFV auf der offiziellen Website: „Der Bayerische Fußball-Verband weist darauf hin, dass die Teilnahme an dem Spiel für Mitglieder des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) strikt untersagt ist. Eine Teilnahme wird sportgerichtlich verfolgt und kann bestraft werden.“

Zumindest Martin Driller, ehemaliger Bundesligaprofi, ließ die Drohung kalt und fürchtet nicht um seine DFB-Trainerlizenz. „Die können sie mir gerne nehmen, wenn sie die brauchen“, so der 44-Jährige. Bleibt abzuwarten, wie viele Spieler von den rechtlichen Schritten betroffen sind und wie sich diese Angelegenheit entwickelt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Garrinchas zweifelhafter Freispruch

Heute in einer Woche beginnt die Fußballweltmeisterschaft in Brasilien und damit die Jagd nach dem begehrten Weltmeistertitel. Selbstverständlich würde das Gastgeberland ihren Rekordsiegerstatus gern mit einem Erfolg untermauern. Ein Rückblick auf den 2. Titel der Brasilianer im Jahr 1962 zeigt allerdings eine Ungereimtheit auf.

Einer der Leistungsträger der damaligen Weltmeisterelf war Garrincha. Der Außenstürmer wurde in Chile Torschützenkönig und führte seine Mannschaft ins Finale. Im Halbfinale jedoch erhielt die brasilianische Fußballikone nach einer Tätlichkeit die rote Karte. Diese löst bekanntlich zumindest eine Sperre für das darauffolgende Spiel aus. Garrincha sollte demnach am Finale nicht teilnehmen dürfen. Es kam anders. Da der Hauptschiedsrichter selbst die Tätlichkeit nicht sah und den Brasilianer lediglich auf Hinweis seines Linienrichters des Feldes verwies, musste die Disziplinarkommission des Fußballweltverbands (FIFA) nach einem Einspruch gegen die Sperre über die Konsequenzen des Platzverweises entscheiden. Einzig der Linienrichter konnte durch Zeugenaussage das Fehlverhalten Garrinchas schildern. Dieser erschien nicht zum anberaumten Termin. Angeblich soll sein Fernbleiben gar erkauft worden sein. Die Sperre wurde aufgehoben. Garrincha spielte. Brasilien wurde Weltmeister.

Sollte nun versucht werden, den Garrincha-Freispruch mit der Entscheidung des Sportgerichts des Deutschen Fußball Bunds (DFB) zum Phantomtor von Stefan Kießling beim Bundesligaspiel von Bayer Leverkusen gegen 1899 Hoffenheim in einen sportrechtlichen Vergleich zu setzen, dürfte ein klarer Gegensatz erkennbar werden. Das DFB-Sportgericht wertete das Phantomtor, stärkte die Entscheidungssouverinität des Schiedsrichters. So soll etwaiges Nachprozessieren jeglicher Schiedsrichterentscheidungen vermieden werden. Eben diese Souverinität blieb dem Schiedsrichter, welcher Garrincha die rote Karte zeigte, zum Nachteil der im Endspiel unterlegenen Tschechoslowakei verwehrt.

Dennis Cukurov