Ähnlich wie im Fall der Nachwuchshoffnung Sinan Kurt, die letztlich gegen eine Ablösesumme von Borussia Mönchengladbach zum FC Bayern wechselte, gestaltet sich die derzeitige Debatte um Thilo Kehrer. Der 18-jährige Nachwuchsnationalspieler schoss die Schalker A-Jugendmannschaft vor einigen Monaten zur Deutschen Meisterschaft, bleibt nunmehr allerdings dem Training der Gelsenkirchener fern. Vielmehr scheint er bereits einen Vertrag bei Inter Mailand unterzeichnet zu haben – trotz eines bestehenden (oder doch nicht bestehenden) Vertrages bei den Königsblauen.
Medienberichten zufolge wurde zwischen Kehrer und Schalke 04 ursprünglich ein 3-Jahres-Vertrag (plus Verlängerungsoption um ein Jahr) geschlossen. Im Frühjahr diesen Jahres soll das junge Talent einen Profivertrag ausgeschlagen haben. Daraufhin zog der Bundesligist seine ihm vertraglich zustehende Option. „Wir sind der Ansicht, dass er bei uns einen rechtsgültigen Vertrag hat, und den gilt es zu erfüllen“, so der Schalke-Manager Horst Heldt. Ist aber Kehrer damit tatsächlich bis zum Jahr 2016 an seinen Arbeitgeber gebunden?
Nach § 22 Nr. 7.1 der DFB-Spielordnung gilt: „Mit A- und B-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenzligen, der 3. Liga, der 4. Spielklassenebene oder der Junioren-Bundesliga können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an dem Mustervertrag („3+2 Modell“).“ Insoweit wären Verträge mit Optionen, die die Bindungsdauer über drei Jahre hinaus ermöglichen, zulässig. Nach § 18 Nr. 2 S. 4, 5 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern beträgt indes die maximale Laufzeit eines Vertrags für Spieler unter 18 Jahren drei Jahre; „Klauseln mit längerer Laufzeit werden nicht anerkannt“. Da sich der DFB in seiner Satzung den Bestimmungen des Weltverbandes unterworfen hat, dürfte das vorgenannte „3+2 Modell“ (drei Jahre Vertragslaufzeit plus maximal 2-Jahres-Option) jedenfalls nicht durchsetzbar sein. Die FIFA-Statuten sind jedoch genauso wie die DFB-Regularien keine Gesetze. Zwar sind sie eine Ausprägung der Vereinsautonomie, die im Grundgesetz verankert ist; sie können allerdings kein Sonderprivatrecht begründen. Es verbleibt lediglich die Möglichkeit für die Zivilgerichte, bestimmte typische Wertungen des Sports in die rechtliche Beurteilung einfließen zu lassen. Dagegen können verbandsrechtliche Entscheidungen und ggf. Sanktionen auf die Verbandsregeln gestützt werden.
Mithin ist für die Beurteilung der Frage, ob der Spielervertrag des Thilo Kehrer beim FC Schalke weiterhin Bestand hat, entscheidend, ob staatliches Recht einen solchen Vertrag (plus Optionsziehung) erlaubt. Hierfür ist sicherlich eine spezifische Betrachtung des Vertrages unverzichtbar. Wichtig ist mitunter, ob ein einseitiges oder beidseitiges Optionsrecht vereinbart wurde. Allein der Umstand, dass ein Minderjähriger länger als drei Jahre gebunden wurde, dürfte allerdings – unterstellt, Kehrer wurde bei Vertragsschluss ordnungsgemäß vertreten – nicht ausreichen, um etwa ein Kündigungsrecht oder gar eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Zweifelhaft ist lediglich die Bindungswirkung eines Dauerschuldverhältnisses im Hinblick darauf, ob ein weiteres Festhalten am Vertrag – den der Minderjährige nur durch Vertreter schließen konnte – für den sodann Volljährigen rechtlich zumutbar ist. Nach diesseitiger Ansicht dürfte dennoch Heldt Recht haben; Kehrer bleibt bis 2016 gebunden: Es gilt der Grundsatz pacta sunt servanda.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der europäische Fußballverband soll nach Medienberichten die Ermittlungen gegen den ehemaligen Spitzenstürmer und das heutige UEFA-Exekutivmitglied Davor Suker aufgenommen haben. Grund sei eine Verbindung zum verurteilten Wettbetrüger Ante Sapina. Letzterer wurde nach einem regelrechten Prozessmarathon zuletzt im letzten Jahr zu fünf Jahren Haft verurteilt. Der Berliner legte erneut Revision ein.
Suker soll für Sapina Wettbeträge auf Europapokalspiele gesetzt haben; außerdem soll der heute 47-Jährige zwischen seinem Landsmann und einem britischen Buchmacher vermittelt haben, weil dieser Wettgewinne nicht ausgezahlt habe.
Inzwischen hat sich DFB-Präsident Wolfgang Niersbach zu Wort gemeldet: „Ich habe ihm persönlich den Rat gegeben, das so schnell wie möglich zu klären.“ Klingt vernünftig. Derzeit gibt es zahlreiche Angelegenheiten im Fußballsport, die es so schnell wie möglich zu klären gibt.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Das Bremer Vorhaben, die DFL an polizeilichen Mehrkosten für sog. „Risikospiele“ zu beteiligen, hat sich – seit unserem letzten diesbezüglichen Beitrag – verfestigt. Nunmehr hat der Bremer Polizeipräsident Lutz Müller einen ersten Gebührenbescheid angekündigt. Beim Spiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV vom 19. April 2015 sollen 969 Beamte aus vier Bundesländern im Einsatz gewesen und 9537 Arbeitsstunden geleistet worden sein; hierfür soll sich die DFL mit 425.718,11 € beteiligen. Ein entsprechender Bescheid wurde laut Medienberichten noch nicht zugestellt. Vielmehr habe der Verband einen Monat Zeit erhalten, Stellung zu beziehen.
„Die Höhe der aufgelaufenen Kosten für diese eine Bundesligapartie ist ein beeindruckender Beleg für die besondere Belastung für die Polizeien der Länder und des Bundes“, so Bremens Innensenator Ulrich Mäurer. Die DFL hingegen hat bereits angekündigt, sich gegen die Kostenbeteiligung „mit allen zur Verfügung stehenden juristischen Mitteln“ wehren zu wollen.
Bleibt abzuwarten, wie die DFL ihre Stellung rechtlich begründen wird. Da ein gerichtliches Verfahren unausweichlich erscheint, wird zudem interessant sein, wie sich die zuständigen Gerichte positionieren werden. Zu klären gilt es nicht nur eine rein juristische, sondern (wohl) auch politische Frage.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Der ehemalige Profispieler vom FC St. Pauli wurde vom Vorwurf des Wettbetruges freigesprochen. So soll Schnitzler zwar gegenüber Wettmanipulanten Verschiebungen von mehreren Zweitligaspielen im Jahr 2008 zugesichert haben. Nicht bewiesen werden konnte hingegen, dass die Zusicherungen ernstlich waren. 60 000 €, die der 30-Jährige damals für den vermeintlichen Deal erhielt, habe er jedoch nicht versteuert, sodass das Bochumer Landgericht den ehemaligen Stürmer wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 900 € verurteilte.
Auch ein Mittelsmann und ein holländischer Wettanbieter wurden freigesprochen. Letzterer wurde aus der Untersuchungshaft entlassen, weil das deutsche Strafrecht gar nicht anwendbar sei.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask
Regionalligist VFC Plauen meldete im Dezember letzten Jahres Insolvenz an, die nach geltender DFB-Spielordnung den Zwangsabstieg zur Folge hat. § 6 Nr. 1 der DFB-Spielordnung besagt, dass die „klassenhöchste Herren-Mannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, […] als Absteiger in die nächste Spielklasse [gilt] und […] insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle [rückt].“ So eigentlich auch im Fall Plauen. Doch Plauen sträubt sich. In persona des zuständigen Insolvenzverwalters Klaus Siemon wolle sie – scheinbar mittelbar – die Regelung kippen. „Es ist eine offene Frage, ob die Statuten des DFB mit dem Insolvenzrecht vereinbar sind“, so Siemon. Die vom DFB erlassene Vorschrift vereitle die Sanierungsmöglichkeit der insolventen Vereine. Man sei bereit, notfalls bis vor den BGH zu ziehen.
Bleibt abzuwarten, wie sich diese Angelegenheit entwickelt. Wir bleiben dran.
Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask