„Champions 2015“ – Juniorsportler des Jahres 2015

Ecovis hat wiederholt den Preis für die Juniorsportler des Jahres 2015 gestiftet und diesen Preis anlässlich der „Champions“-Sportgala in Berlin überreicht. Die Preisverleihung hat Herr Prof. Dr. Steffen Lask, Rechtsanwalt vorgenommen. Geehrt wurden Julia Büsselberg (Segeln), Lou Massenberg (Wasserspringen), Olaf Roggensack (Rudern), René Schmela (Rudern), Elena Wassen (Wasserspringen).

Champions 2015 Berlin

Champions 2015 Berlin

Champions 2015 Berlin

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Pechstein-Prozess aus Pechstein-Perspektive

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Das Gerichtsverfahren um Claudia Pechstein schlägt seit Jahren hohe Wellen in den Medien. Schwerpunktmäßig wird diskutiert, ob Athleten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen steht. Insoweit ist fraglich, ob die Athletenvereinbarung, die zumeist vorformulierte Schiedsklauseln enthält, angesichts des Kontrahierungsdrucks für die einzelnen Sportler wirksam ist. Weniger Beachtung findet hingegen der Gesichtspunkt des Prozesses, der Pechstein schlussendlich am Wichtigsten sein dürfte; nämlich, ob der mehrfachen Weltmeisterin – im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit – überhaupt ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dazu haben sich die Gerichte – weder das LG noch das OLG München – bislang  nicht geäußert. Dennoch schlägt in der öffentlichen Meinung ein Empfinden durch, Pechstein sei auf dem Wege des Triumphes. Dies kann jedoch nur der Fall sein, soweit der Sportlerin tatsächlich ein Anspruch auf Schadensersatzzahlungen gegen die ISU zusteht.

Prozessmittel des sog. indirekten Beweises

Ein solcher kann sich im Prinzip nur ergeben, wenn die Dopingsperre der ISU im Jahr 2009 rechtswidrig gewesen ist. Die Dopingsperre basierte auf einem sog. indirekten Beweis, der im Fall von Claudia Pechstein zum ersten Mal überhaupt zum Tragen kam. Der WADA-Code nennt den indirekten Beweis nicht ausdrücklich. Lediglich mittelbar konnte – seit Januar 2010 ist der indirekte Beweis in seinem Anwendungsbereich durch die Biological Passport Guidelines der WADA stark eingeschränkt – man diesen aus dem WADA-Code ableiten, denn es galt und gilt weiterhin grundsätzlich, dass der Sportler / die Sportlerin die Darlegungs- und Beweislast trägt, sobald ein verbotener Stoff im Organismus festgestellt wird (Grundsatz der strict liability). So wurde die Dopingsperre Pechsteins 2009 auf drei Blutwertangaben vom 07.02. und 08.02.2009 gestützt, die einen Retikulozytenwert von 3.4 % bzw. 3.5 % aufwiesen – ohne, dass festgestellt werden konnte, dass diese Werte überhaupt auf Dopingkonsum zurückzuführen sind. Klar war lediglich, dass der Grenzwert von 2.4 % überschritten wurde. Soweit scheint dies (auf den ersten Blick) nachvollziehbar zu sein: Eine verbandsrechtliche Regel (Grenzwert) wurde nachweislich verletzt (Überschreitung); folgerichtig wird eine Sanktion ausgesprochen.

Verbandsautonomie und ihre Grenzen

Äußerst problematisch ist allerdings der Umstand, dass der Grenzwert von 2.4 % – so behaupten einige Experten – keine wissenschaftlich fundierte Grundlage findet. Dies bedeutet: Eine private Institution – die entgegen unserem Gesetz-/Regelgebungsverständnis nicht demokratisch legitimiert ist – stellt eigenhändig Richtlinien auf, bei deren Verstoß eine empfindliche Beschneidung der Rechte und Freiheiten des Athleten / der Athletin droht. Zudem legt dieselbe Institution kraft eigenen Könnens fest, dass ein indirekter Beweis ausreiche, um den betroffenen Sportler / die betroffene Sportlerin zu sperren und ihm / ihr dadurch die Existenzgrundlage zu nehmen. Dies widerspricht dem rechtsstaatlichen Empfinden, das in der Bundesrepublik Deutschland angesichts hiesiger Rechtsordnung vorherrscht. Zwar kennt das Grundgesetz die Verbandsautonomie (Art. 9 GG), indes stößt diese an ihre Grenzen, soweit sie sich in Widerspruch zur Rechtsordnung stellt. So dürfte der starre Retikulozytenwert von 2.4 % vor allem angesichts möglicher Blutkrankheiten (wie es im Fall Pechstein behauptet wird) oder anderweitiger Sonderfälle zumindest mit Zweifeln behaftet sein. Ähnlich verhält es sich auch mit dem indirekten Beweis, der Pechstein zum Verhängnis wurde.

Es gibt noch spannende Fragen zu klären, welchen sich das OLG widmen muss, soweit der BGH die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestätigt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

FIFA-Funktionär in die USA überstellt

Einer von sieben FIFA-Funktionären, die im Mai kurz vor dem FIFA-Jahreskongress durch Schweizer Bundesbehörden festgenommen wurden, wurde kürzlich an die USA ausgeliefert. Um wen es sich handelt, ist unklar. Medienberichten zufolge soll es der ehemalige FIFA-Vize- und CONCAF-Präsident Jeffrey Webb sein, der womöglich mit den US-Behörden kooperieren möchte. Die restlichen sechs Funktionäre sollen einer Auslieferung widersprochen haben und sich weiterhin in Zürich in Haft befinden.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Anti-Doping-Prozess: Uni-Arzt weiter in U-Haft

Doping IV

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt derzeit gegen einen 38-jährigen Mediziner des Universitätsklinikums Ulm wegen Handels mit Doping. Medienberichten zufolge soll es sich beim Beschuldigten um eine Person handeln, die sich entschieden gegen Doping im Sport einsetze und seit 2012 gar der WADA beratend zur Seite stehe. Indes sollen in der Wohnung des Arztes Mengen an verbotenen Rohstoffen sichergestellt worden sein, die über denen des Eigengebrauchs lägen.

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichtes Memmingen hielt kürzlich am Beschluss zur Untersuchungshaft fest. „Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht“, § 112 Abs 1. StPO. Haftgründe sind etwa die bestehende Fluchtgefahr des Beschuldigten oder der dringende Verdacht, der Beschuldigte „werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken“. Die Verteidigung erklärte zwar, dass sich für sie eine Fluchtgefahr nicht erschließe. Welchen Haftgrund das Landgericht annahm, ist den Medienberichten, auf die wir uns ausschließlich beziehen können, jedoch leider nicht zu entnehmen.

Der Arbeitgeber des Beschuldigten hielt sich mit Stellungnahmen bislang weitgehend zurück. Man möchte jedoch kooperieren. „Wir unterstützen […] vollumfänglich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I“, so Jörg Portius, der Pressesprecher des Universitätsklinikums Ulm.

Der Straftatbestand des Handels mit Dopingmitteln betrifft das laufende Gesetzesverfahren um das Anti-Doping-Gesetz nicht, jedenfalls nicht unmittelbar. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG in Verbindung mit § 6a Abs. 1 AMG ist es bereits nach geltendem Recht verboten, Arzneimittel im Sinne des AMG in Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Bei Verwirklichung dieser Straftaten droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Davor Suker im Visier der UEFA

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Der europäische Fußballverband soll nach Medienberichten die Ermittlungen gegen den ehemaligen Spitzenstürmer und das heutige UEFA-Exekutivmitglied Davor Suker aufgenommen haben. Grund sei eine Verbindung zum verurteilten Wettbetrüger Ante Sapina. Letzterer wurde nach einem regelrechten Prozessmarathon zuletzt im letzten Jahr zu fünf Jahren Haft verurteilt. Der Berliner legte erneut Revision ein.

Suker soll für Sapina Wettbeträge auf Europapokalspiele gesetzt haben; außerdem soll der heute 47-Jährige zwischen seinem Landsmann und einem britischen Buchmacher vermittelt haben, weil dieser Wettgewinne nicht ausgezahlt habe.

Inzwischen hat sich DFB-Präsident Wolfgang Niersbach zu Wort gemeldet: „Ich habe ihm persönlich den Rat gegeben, das so schnell wie möglich zu klären.“ Klingt vernünftig. Derzeit gibt es zahlreiche Angelegenheiten im Fußballsport, die es so schnell wie möglich zu klären gibt.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask