Keine gütliche Einigung zwischen Hertha BSC und Rune Jarstein

Im Gütetermin vom 2. November 2022 ist es zu keiner gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zwischen Hertha BSC und dem Torwart Rune Jarstein gekommen.

Der Berliner Fußballverein hat das Arbeitsverhältnis mit dem Norweger am 24. August 2022 zum 30. November 2022 außerordentlich, aber unter Einhaltung einer sog. sozialen Auslauffrist gekündigt. Hiergegen erhob Jarstein eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Az. 42 Ca 8355/22).

Jarstein stand seit 2014 bei dem Bundesligisten unter Vertrag. Im August 2022 wurde der Torwart zunächst vom Verein suspendiert, weil etwas „vorgefallen“ sei, was nicht der „Tagesordnung“ entspreche, so Herthas Geschäftsführer Fredi Bobic. Jarstein solle sich einen heftigen Disput mit dem Torwarttrainer der Berliner, Andreas Menger, geleistet haben. Er solle u.a. dessen Trainingsmethoden kritisiert und ihn persönlich beleidigt haben. Auch auf dem Trainingsplatz sollen Menger und Jarstein bereits öffentlich aneinandergeraten sein.

Nachdem die Parteien sich auf eine Auflösung des 2023 auslaufenden Vertrags oder einen Transfer des Spielers nicht einigen konnten, kündigte der Verein Jarstein. Im Kündigungsschreiben vom 30. November 2022 sei als Kündigungsgrund lediglich eine „nicht angemessene Wortwahl im Rahmen eines internen Gesprächs“ angedeutet worden, so der Rechtsanwalt von Jarstein, Horst Kletke.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis, wie auch ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine grobe Beleidigung des Arbeitsgebers oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können eine erhebliche Verletzung von Rücksichtnahmepflichten darstellen und damit als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung geeignet sein. Eine Kündigungserklärung bedarf zwar nach § 623 BGB der Schriftform, allerdings keiner schriftlichen Begründung. Der Kündigende ist aber verpflichtet, auf Verlangen des Kündigungsempfängers den Kündigungsgrund mitzuteilen.

Ob Rune Jarstein ein solches Verlangen an seinen ehemaligen Arbeitsgeber gerichtet hat, ist nicht bekannt, aber zu vermuten. In jedem Fall hat aber Hertha BSC auch im Gütertermin am 2. November 2022 keine Ausführungen zu den Gründen der Kündigung gemacht. Dies ist dem Verein nun vom Gericht aufgegeben worden: Hertha BSC solle den Sachverhalt, der zur Kündigung geführt hat, schriftlich vortragen. Jarstein hat dann wiederum die Gelegenheit, auf den Vortrag zu erwidern. Erst dann dürfte das Gericht in der Lage sein, den Fall juristisch abschließend zu klären.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den 2. März 2023 anberaumt. Das persönliche Erscheinen von Jarstein und Geschäftsführer Bobic wurde vom Gericht angeordnet, wobei beide jeweils auch einen Vertreter entsenden können, der zur Aufklärung des Sachverhalts befähigt ist. Die Parteien können weiterhin aber auch eine außergerichtliche Einigung erzielen; beide Seiten erklärten, für Gespräche offen zu sein.

Wir werden auf die Sache zurückkommen.

Laura Schindler

Freistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam

Die Freistellung und die Beurlaubung von Sportdirektor Michael Mutzel durch den Hamburger Sportverein ist unwirksam. 
Dies hat die Kammer des Hamburger Arbeitsgerichts am Dienstag, den 26.07.2022, entschieden. Der Sportdirektor war mit seiner einstweiligen Verfügung gegen seine Freistellung und Beurlaubung vom Posten des Sportdirektors erfolgreich.

Ferner äußerte das Hamburger Arbeitsgericht Zweifel, an der Wirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarte einseitige Freistellungsklausel. Ebenso sah das Gericht „keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien„. Ein solches nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis ergebe sich nicht schon durch „interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung des outlook-Kalenders„. 
Die besondere Eilbedürftigkeit lag nach Ansicht des Gerichts vor, um weiteren Reputationsschaden vom Verfügungskläger (Sportdirektor Mutzel) abzuwenden.

Der gerichtlichen Streitigkeit war eine harsche öffentliche Kritik durch den Sportvorstand Jonas Boldt vorausgegangen. Dieser wies Mutzel mangelnde Führungsqualitäten im Umfeld der Mannschaft zu und setzte durch, dass Mutzel weder Kontakt zur Mannschaft hatte, noch mit ins Trainingslager fahren durfte.

Nach der Entscheidung des Hamburger Arbeitsgerichts muss der HSV Mutzel vorerst in seiner Position als Sportdirektor weiterbeschäftigen.
Jedoch ist gegen die Entscheidung Berufung zum Landesarbeitsgericht in Hamburg möglich.

Severin Lask / Steffen Lask

Heinz Müller unterliegt vor LAG Rheinland-Pfalz

Fußball IV

Das LAG Rheinland-Pfalz hat das erstinstanzliche Urteil im Rechtsstreit zwischen dem 1. FSV Mainz 05 und Heinz Müller, das im März 2015 noch für Diskussionen sorgte, zurecht aufgehoben. „Der Vorsitzende Richter hat in überzeugender Weise begründet, warum die Eigenart der Arbeitsleistung bei Profifußballern unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports ein sachlicher Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen nach Paragraph 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge darstellt“, so die DFL. Eine Feststellung des Fortbestandes des Vertrages als unbefristetes Arbeitsverhältnis, das der ehemalige Bundesligatorwart anstrebte, blieb aus. Demnach dürfen Spielerverträge weiterhin befristet werden. Ein Umdenken bleibt dem Profisport in Deutschland (vorerst) erspart.

Das LAG kündigte allerdings schon an, dass die Revision zugelassen werde. So kann Heinz Müller ggf. eine Entscheidung des BAG herbeiführen. Ob dies überhaupt zur Debatte steht, ist derzeit unklar; zumal eine gütliche Einigung der Parteien im Raum steht.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Eigenart des Fußballs: Befristung möglich?

Team III

Die Rechtsansicht der Arbeitsgerichts Mainz im Fall Heinz Müller hat hohe Wellen geschlagen. Einige sehen darin eine mögliche neue Revolution im Fußball à la Bosman. Andere hingegen reagieren gelassen. So auch DFL-Chef Christian Seifert: „Es gab bei ähnlichen Fällen schon andere Urteile. Wir verfallen nicht in Panik.“ Niersbach äußerte sich indessen deutlich: „Ich bin kein Jurist, aber ich wundere mich wirklich, dass hochstudierte Juristen eine solche Entscheidung herbeiführen, obwohl die Abläufe über Jahre hinweg Usus sind und sich bewährt haben.“

Tatsächlich ist bislang nicht einmal die Urteilsbegründung bekannt. Richterin Ruth Lippa hat fünf Monate Zeit, ihre Entscheidung zu begründen. Dass Fußballer als Arbeitnehmer zu behandeln sind, dürfte wenig Kopfzerbrechen bereiten. Nicht nur der BFH geht grundsätzlich davon aus. Berechtigterweise, denn die Abläufe im Profifußball sind klar durch die Klubs strukturiert. So sind Trainings-, Wettkampfzeiten, Sponsorenveranstaltungen, Pressetermine, Autogrammstunden etc. strikt vorgegeben. Auch trägt der einzelne Spieler nicht das Unternehmensrisiko seines Vereins. Daher ist ein solcher nicht anders zu bewerten als der Fabrikarbeiter oder die (angestellte) Bäckerin von nebenan.

Entscheidend und deutlich diskussionswürdiger ist die Frage, ob eine Befristung „wegen der Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt ist, § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG. Das Befristungsrecht ist nicht abschließend geregelt. Die Vorschrift des § 14 TzBfG enthält lediglich Regelbeispiele. Praktikable Begriffseingrenzungen, die den Besonderheiten des Sports Rechnung tragen würden, gibt es derweil nicht.

Ein interessantes Parallelbeispiel kann in den Rundfunkarbeitern, die Einfluss auf die Programmgestaltung haben, gesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert die Rundfunkfreiheit die Befristung der Arbeitsverhältnisse solcher redaktioneller Mitarbeiter, um der gebotenen Programmvielfalt Rechnung tragen zu können. Bei Trainern hat das Bundesarbeitsgericht des Weiteren in den 1980er Jahren auf den Begriff des „Verschleißtatbestands“ abgestellt und diesen insoweit auch geprägt. Die Befristung sei gerechtfertigt, „wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers typischerweise Verschleißerscheinungen erwarten lässt und es der Verkehrsanschauung entspricht, dass die Tätigkeit nur so lange ausgeübt wird, wie der Arbeitnehmer Leistungen in seiner persönlichen „Bestform“ erbringen kann.“ Dies dürfte wohl erst recht für Fußballspieler gelten. Überdies hat das LAG Nürnberg ähnlich anklingend mit dem „Abwechslungsbedürfnis der Öffentlichkeit“ und der „Erfolgsbezogenheit des Fußballs“ argumentiert. Wohlgemerkt sind die Kriterien diskutabel, denn auch Vereinstreue prägt den Sport. Darüber hinaus kann es wohl nicht auf den „Showcharakter“ bei der Bestimmung arbeitsrechtlicher Schutzrechte ankommen.

Allerdings bleibt zweifelhaft, ob das Urteil des Mainzer Arbeitsgerichts die Besonderheiten des Sports hinreichend würdigt. Profisport ist sicherlich fundamental von physischer Leistungsfähigkeit abhängig und die Halbwertszeiten sind begrenzt. Wenn insoweit die „Eigenart“ abgelehnt wird, bleibt dann noch Raum für sonstige Bereiche?

Eine Lösungsvariante könnte der Tarifvertrag sein, wie er bereits in Spanien und Italien praktiziert wird. Alternativ kommt eine Anpassung des TzBfG und die Einführung eines auf den Sport zugeschnittenen Regelbeispiels in Betracht, sollte der Eigenarttatbestand nicht bereits schon einschlägig sein.

Dennis Cukurov / Prof. Dr. Steffen Lask

Hertha BSC vereinbart nunmehr dritte Vertragsauflösung

Team III

Nachdem bereits Peer Kluge und Maik Franz arbeitsrechtliche Verhandlungen gegen Hertha BSC ins Rollen brachten und sich schließlich außergerichtlich vereinbaren konnten, zieht nun auch Felix Bastians mit seinen Ex-Kollegen gleich. Sein Vertrag wird aufgelöst. Anfang September klagte er auf Wiedereingliederung in den Trainingsbetrieb des Profikaders. Medienberichten zufolge zahlt die „Alte Dame“ als Abfindung rund eine Million € an den 26-Jährigen. Bastians absolvierte ligaübergreifend lediglich 24 Partien für Berlin.

Damit dürfte die Klagewelle zumindest vorerst ein Ende nehmen. Ob Bastians tatsächlich einen Anspruch auf die Trainingsbeteiligung im Lizenzteam hatte, wird vom Arbeitsvertrag abhängig gewesen sein. Bei Profiverträgen ist es üblich, konkrete Zuteilungsgrenzen festzulegen. Und auf die Verträge kommt es an. Kluges Vertrag beispielsweise enthielt laut Pressemitteilung Nr. 05/14 vom 18.02.2014 des Arbeitsgerichts Berlin die Verpflichtung, auch am Training der zweiten Mannschaft teilzunehmen. Dass solch ein Passus in Bastians‘ Vertrag fehlte, könnte in Anbetracht des Entgegenkommens Herthas naheliegen, bleibt aber nur eine Mutmaßung.

Dennis Cukurov