Sportrechtsblog

Boris Becker für schuldig befunden

Thema: Sportrecht, Strafrecht & Sport, Tennis, 12.04.2022

Der 54-jährige wurde am Freitag, den 08.04.2022, vor einem Londoner Gericht von den Geschworenen für schuldig befunden. Becker soll seinem Insolvenzverwalter Vermögenswerte vorenthalten haben.
Die Geschworenen-Jury sprach Becker in vier Anklagepunkten schuldig. 
Nun könnte dem Ex-Tennisstar und jüngstem Wimbledon-Sieger eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Haftstrafe drohen, einige Experten des englischen Strafrechts sprechen von bis zu sieben Jahren, obwohl das übersetzt erscheint. Das Strafmaß wird am 29.04.2022 von der Richterin verkündet werden.

Die Jury entschied, dass Becker große Summen Geld auf anderen Konten versteckt haben soll. Ferner habe er nicht ordnungsgemäß angegeben, dass er Eigentümer einer Immobilie in seiner Heimatstadt in Baden-Württemberg sei. Außerdem habe er nicht einen Kredit in Höhe von ca. 800.000 Euro und ein Aktiendepot offengelegt.

Beckers Verteidiger machte deutlich, dass Becker sich nie selbst um seine finanziellen Angelegenheiten gekümmert, Verträge nicht gründlich gelesen und Rechnungen nie selbst bezahlt habe. Er habe sich in solchen Angelegenheiten immer auf seine Finanzberater verlassen.
Becker erläuterte in Ansätzen, wie sein einstiges Vermögen in Höhe von ca. 50 Millionen Euro verschwinden konnte – eine teure Scheidung, viel Geld für seine Kinder, ein Anwesen in Wimbledon, welches jährlich eine viertel Million Euro verschlinge und auch ansonsten ein sehr exzessiver Lebensstil.
Dazu kamen in seinen früheren Jahren einige Fehlinvestitionen in verschiedene Firmen.

Nun bleibt abzuwarten, ob Boris Becker am 29.04.2022 tatsächliche zu einer Haftstrafe verurteilt wird.

Severin Lask / Steffen Lask

DFB-Sportgericht weist Einspruch des SC Freiburg zurück

Thema: Fußball, Sportrecht, 11.04.2022

Am Samstag den 02.04.2022, im Spiel des FC Bayern München gegen den SC Freiburg kam es zu einer Kuriosität. Bei dem Spielerwechsel zwischen Sabitzer und Coman in der 85. Minute betrat der Österreicher das Spielfeld, jedoch auch der Franzose blieb zunächst auf dem Platz. Die Bayern standen für insgesamt zwölf Sekunden mit einem Mann mehr auf dem Spielfeld. Zu diesem Zeitpunkt führte Bayern mit 1:3.

Nachdem der Freiburger Innenverteidiger Nico Schlotterbeck den Schiedsrichter Christian Dingert darauf hingewiesen hatte, unterbrach dieser das Spiel. Währenddessen hatte Coman nun das Spielfeld verlassen. Nach einer kurzen weiteren Unterbrechungspause wurde das Spiel fortgesetzt und Bayern gewann am Ende mit 1:4.

Im Nachgang legte der SC Freiburg jedoch Einspruch gegen die Wertung des Spiels beim DFB-Sportgericht mit der Begründung ein, dass bei Bayern wenigstens für eine kurze Zeit ein nicht spielberechtigter Spieler mit auf dem Platz gestanden habe.
Das DFB-Sportgericht entschied jedoch heute, dass die Schuld nicht beim FC Bayern München liege, sondern beim Schiedsrichter-Gespann um Christian Dingert. Dieser sei dafür verantwortlich, dass das Spiel nur mit der richtigen Anzahl an Spielern nach einem Wechsel wieder freigegeben wird.
Außerdem ließ sich der Wechselfehler darauf zurückführen, dass der Schiedsrichterassistent eine falsche Trikotnummer auf der Anzeigetafel angezeigt hatte. Coman wusste daher nicht, dass er von der Auswechslung betroffen war.

Alles in allem ist es ein durchaus nachvollziehbares Urteil, da die Bayern nur über einen äußerst kurzen Zeitraum und ohne wirklich davon zu profitieren, mit einem Mann mehr auf dem Platz standen.

Severin Lask / Steffen Lask

Windhorst-Anteile an Hertha BSC vor Zwangsversteigerung?

Thema: Fußball, Sportrecht, 08.04.2022

Nach Informationen des „Business Insider“ soll der Investor Lars Windhorst im Jahr 2020 seine Anteile an Hertha BSC verpfändet haben, da er zu dieser Zeit Geld benötigte.

Noch bevor Lars Windhorst 2019 bei der Hertha eingestiegen war, wurde Kritik gegen seine Beteiligung laut. Eine vorangegangene Insolvenz – sowohl als Privatperson als auch mit einer seiner Firmen – gaben dem Investment des 45-Jährigen einen faden Beigeschmack. Nichts desto trotz verkaufte Hertha 64,7% seiner Anteile an der Hertha KGaA für 374 Millionen Euro an Peil Investment B.V., eine Tochter der Unternehmensgruppe Tennor Holding B.V., die von Windhorst geleitet wird.

Nun soll, nach Angaben des „Business Insider„, Windhorst im Jahre 2020 ein Darlehen von einer Firma mit Sitz auf den Isle of Man in Höhe von 25 Millionen Euro aufgenommen haben.
Als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehensbetrags soll Tennor ein Pfandrecht gewährt haben, dies sei aus den niederländischen Gerichtsakten zu entnehmen. 
Ein niederländisches Gericht entschied letztes Jahr im April, dass die Peil Investment B.V. versteigert werden sollte, da offenbar nicht ordnungsgemäß  die Raten des Darlehens gezahlt wurden.
Im März diesen Jahres meldete sich nun ein niederländischer Rechtsanwalt/Notar bei Hertha, um zu erfragen, wie viel die Anteile der Peil Investment B.V. wert seien. 

Die Hertha kommentierte den ganzen Vorgang nicht, soll aber durchaus von der e-Mail des niederländischen Anwalts überrascht worden seien.
Windhorst dementierte sowohl eine Zwangsversteigerung der Anteile an der Hertha KGaA, als auch eine Verpfändung derselben.
Unklar ist, ob der Windhorst Hertha über die Vorgänge unterrichtet hatte oder ob eine mögliche Verpfändung treuwidrig geschehen sei.
Es bleibt nicht nur sportlich spannend bei der Hertha. Der Verein kämpft um den Klassenerhalt in der Fußball-Bundesliga.

Severin Lask / Steffen Lask

Spielabbruch nach Rassismus-Eklat – Novum für den deutschen Profifußball

Thema: Sportrecht, 29.12.2021

Das erste Mal in der Geschichte des deutschen Profifußballs ist ein Spiel wegen rassistischen Beleidigungen abgebrochen worden. Zu Recht.
Es geht um das Spiel in der 3. Liga, am Sonntag den 19.12.2021, zwischen dem MSV Duisburg und dem VfL Osnabrück.

Unmittelbar betroffen ist Aaron Opoku ein 22 jähriger Stürmer des VfL. 
Ein 55 jähriger Zuschauer soll zu ihm bei einem Eckstoß „Du Affe kannst eh keine Ecken schießen“ gerufen haben. Während des Eckstoßes sollen auch „Affenlaute“ von den Tribünen zu hören gewesen sein. Dies bestätigt der verantwortliche Schiedsrichter Nicolas Winter. 
Daher sei der Abbruch des Spiels auf eine konsequente Umsetzung des sog. Drei-Stufen-Plans zurückzuführen, so der Geschäftsführer Osnabrücks. Mit einem solchen konsequenten Handeln verhindere man, dass der Fußball nicht als Bühne für rassistische, diskriminierende und ausgrenzende Handlungen“ missbraucht werde. 

Gegen den verantwortlichen Zuschauer wurde Strafanzeige erstattet. Dieser gab jedoch an, nicht Opoku gemeint zu haben, sondern den Osnabrücker Spieler Florian Kleinhansl, der die folgende Ecke auch ausführen wollte.
Ferner ermittelt der Staatsschutz, ob es „Affenlaute“ gegeben habe.

Ebenfalls hatte der Kontrollausschuss des DFB die Ermittlungen aufgenommen. Dabei wird zu klären sein, wie der Spielabbruch punkttechnisch zu werten ist.
Die beiden Vereine haben sich jedenfalls für eine Neuansetzung ausgesprochen. Der Osnabrücker Präsident Holger Elixmann meinte, dass weder der MSV Duisburg noch der VfL Osnabrück für das Fehlverhalten eines Zuschauers bestraft werden sollten. Ein Wiederholungsspiel verstärke laut Elixmann die positive Wirkung des Abbruchs und setze ein weiteres Zeichen gegen Rassismus und für Menschlichkeit.

Severin Lask / Steffen Lask

Sexuelle Nötigung einer 13-Jährigen

Thema: Schwimmen, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 16.12.2021

Der ehemalige französische Weltklasse-Schwimmer und zweimalige Olympiasieger von London, Yannick Angel, soll im Jahr 2016 eine sexuelle Beziehung zur Tochter seines damaligen Trainer geführt haben.

Das Mädchen war zu dem damaligen Zeitpunkt 13 Jahre alt  und Angel selbst 24. 
Daher erhob die Staatsanwaltschaft in Frankreich Anklage wegen „Vergewaltigung und sexueller Nötigung einer minderjährigen Person unter 15 Jahren“. Yannick Angel soll wohl die wesentlichen Vorwürfe gegen ihn anerkannt haben. 
Er bereue, dass er damals nicht ausreichend über den Altersunterschied nachgedacht habe. Außerdem gab er an, keinerlei Zwang auf das Mädchen ausgeübt zu haben.

Die Staatsanwältin wird jedoch so zitiert, dass der Tatbestand der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs in Frankreich erfüllt sei, da eine Beziehung mit einem oder einer Minderjährigen, der oder die 15 Jahre oder jünger ist, zwangsläufig unter diese Gesetz falle, wenn der Altersunterschied mehr als fünf Jahre betrage. Jedenfalls gehe das Gesetz bei einem solchen Altersunterschied von einer Nötigung aus, auch wenn kein (weiterer) Zwang vorliege.

Severin Lask / Steffen Lask