Sportrechtsblog

Ist eine Abkehr von der Nulltoleranz-Politik im Anti-Doping Kampf notwendig?

Thema: Doping, Radsport, Sportrecht, 16.06.2023

Seit einiger Zeit beschäftigt ein Dopingfall den Mountainbikesport. Manch einer mag die Augen verdrehen und vielleicht ein vorschnelles Urteil fällen – es geht schließlich um den Radsport. Der Radsport hat das Image, dopingverseucht zu sein – ähnlich wie das Gewichtheben.

Bei dem angesprochenen Dopingfall handelt es sich um den des Schweizer Mountainbiker Mathias Flückiger.
Dieser wurde am 18.08.2022 von Swiss Cycling provisorisch gesperrt. In einer Dopingprobe wurden geringste Mengen – 0,3 Nanogramm – der anabolen Substanz Zeranol gefunden. Diese Menge war so gering, dass diese Dopingprobe streng genommen nicht als positive Dopingprobe, sondern „nur“ als atypischer Befund gewertet wurde. Das Labor informierte daraufhin Swiss Sport Integrity (SSI), die zuständige Anti-Doping-Organisation in der Schweiz. Das Labor wies bereits hier darauf hin, dass es sich um eine Fleischkontamination handeln könnte. Die SSI zog jedoch andere Schlüsse. Ohne Flückiger die Möglichkeit zu geben, sich über eine sogenannte Stakeholder-Notice zu einer möglichen Kontamination zu äußern – wie es bei solch geringen Mengen üblich ist – sperrte ihn die SSI provisorisch.

Im Dezember hob eine Disziplinarkommission die provisorische Sperre vorerst auf und wies den Fall an die SSI zurück. Diese hat Flückiger im Februar angehört und wird nun weiter entscheiden. Sollte die SSI nach der weiteren Beweisaufnahme eine Kontamination nicht für wahrscheinlich halten, wird ein ordentliches Dopingverfahren eröffnet und Flückiger muss mit einer erneuten Sperre rechnen.

Flückiger konnte jedoch ein Zertifikat eines italienischen Metzgers vorlegen, bei dem er italienische Bresaola gekauft hatte. Darin bestätigt der Metzger, dass es sich in Wirklichkeit nicht um italienisches Fleisch handelte – die EU verbietet die Verfütterung von Wachstumshormonen -, sondern um brasilianisches Rindfleisch. Dennoch verkaufte er es unter dem Namen italienischer Bresaola. In Brasilien ist der Einsatz anaboler Substanzen in der Tierzucht weit verbreitet.

Wie in unserem Fall von Frau Schlittig, in dem wir seit nunmehr vier Monaten auf ein Urteil des CAS warten, sprechen wissenschaftliche Erkenntnisse gegen eine „normale“ positive Dopingprobe.
Wie in unserem Fall missachten die Anti-Doping-Behörden die ihnen auferlegten Regeln, schädigen durch provisorische Sperren nachhaltig den Ruf der Athleten und setzen diese einem enormen psychischen Druck aus.

Natürlich sind Sperren ein äußerst wichtiges Element im weltweiten Kampf gegen Doping. Man mag uns nicht falsch verstehen. Ihre konsequente Anwendung ist unerlässlich für einen sauberen Sport, den wir alle so sehr schätzen.
Es muss jedoch differenziert werden. Es gibt nicht nur Schwarz und Weiß, Positiv und Negativ. Es gibt Grauzonen, die atypischen Fällen. Und diese Sachverhalte müssen rechtlich anerkannt werden, sonst wird es für Athleten weiterhin nahezu unmöglich sein, die Beweislast umzukehren und ihre Unschuld zu beweisen. Selbst wenn der Athlet alles tut, um sich zu schützen, gibt es im Falle einer Übertragung über die Haut oder einer Kontamination von Nahrungsmitteln selten eine Chance, die genaue Quelle der Substanz nachzuweisen. Gerade diese Fälle unterscheiden sich von den Fällen kontaminierter Nahrungsergänzungsmittel, da hier Nachkontrollen möglich sind und der Sportler durch die Einnahme geprüfter Nahrungsergänzungsmittel eine Kontamination praktisch ausschließen kann.
Bei der Übertragung über die Haut und bei kontaminierten Nahrungsmitteln ist eine solche nachträgliche Kontrolle ausgeschlossen.
Es ist an der Zeit, den Athleten eine faire Chance zu geben, sich zu verteidigen.

Severin Lask / Steffen Lask

Freispruch! Etappensieg vor dem AG Chemnitz

Thema: Doping, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 02.03.2023

Gestern, am 28.02.2023 gegen 16 Uhr, bevor der Richter das Urteil verkündete, war die Anspannung bei allen Beteiligten stark spürbar.

Kurze Zeit später – Erleichterung – ein Freispruch vom Vorwurf des Selbstdopings gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG. 

Das Gericht konnte Frau Schlittig nicht nachweise, dass sie DHCMT (Oral-Turinabol) vorsätzlich, mit dem Ziel der Leistungssteigerung in einem Wettbewerb, zu sich genommen hatte.
Vor allem der Sachverständige, Dr. Detlef Thieme forensischer Toxikologe und ehemaliger Leiter des WADA-akkreditierten Dopingkontrolllabors in Kreischa, machte deutlich, dass dieser Fall deutlich von allen anderen DHCMT-Dopingfällen der letzten drei Jahre abweiche.

Die Gesamtschau der Umstände: fehlendes Vorliegen von sog. Metaboliten, ausgesprochen hohe Doping-Kontrolldichte der Sportlerin und geringe Konzentrationsmenge, waren für ihn die maßgeblichen Punkte, die „mit überwältigender Wahrscheinlichkeit gegen die Möglichkeit einer pharmakologisch relevanten Manipulation mit DHCMT und einer resultierenden Leistungssteigerung“ sprachen.

Das Gericht hatte eine Einstellung gem. § 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgeschlagen. Jedoch ließ sich die Staatsanwaltschaft von den guten Argumenten der Verteidigung überzeugen, dass es hier nur einen Ausgang des Strafverfahrens geben könne, nämlich einen Freispruch. Denn Frau Schlittig trifft hier gerade keine geringe Schuld iSd. § 47 JGG. Aus Sicht der Verteidigung lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts – im Übrigen – nicht vor. Frau Schlittig war Zeitpunkt der ihr zu unrecht vorgeworfenen Tat Heranwachsende iSd. Gesetzes – Frau Schlittig war über 18  Jahre alt und aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung und ihrer persönlichen Reife gerade keine Jugendliche iSd JGG. Nach dem Erwachsenenstrafrecht hätte Frau Schlittig einer Einstellung, wie sie das Gericht vor Augen hatte, nach § 153 Abs. 2 StPO zustimmen müssen. Und das wollte sie verständlicherweise nicht. Sie wollte den verdienten Freispruch.
Aufgrund der vorstehenden Umstände beantragte schließlich die Staatsanwaltschaft ebenso, wie die Verteidigung einen Freispruch.
Das Gericht schloss sich diesen Anträgen an. Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau Schlittig DHCMT zur Leistungssteigerung zu sich genommen hatte.

Sportrecht vs. Strafrecht

Im vorliegenden Verfahren wird jedoch deutlich, dass erhebliche Unterschiede zwischen dem strafrechtlichen staatlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und dem sportrechtlichen Verfahren vor dem Internationalen Sportgerichtshof  (CAS) in Lausanne bestehen.

Im deutschen Strafrecht gilt die Unschuldsvermutung, dass heißt die Beschuldigte gilt als unschuldig, solange der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts – zur festen Überzeugung des Gerichts – keine anderen Anhaltspunkte hervorbringt. Hier blieben erhebliche Zweifel an der Absicht, sich im Wettkampf einen Vorteil verschaffen zu wollen.

Im Sportrecht dagegen gilt der Grundsatz „strict liability“. Dieser besagt, dass der Sportler selbst dafür verantwortlich ist, welche Substanzen in seinen Körper gelangen. Sobald eine positive Dopingprobe vorliegt, ist es am Sportler, zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich Dopingmittel zu sich genommen hat.
Während es bereits bei verunreinigten Nahrungsergänzungsmitteln oder Lebensmitteln schwierig – nahezu unmöglich – ist, den genauen Beweis zu erbringen, dass der Stoff nicht zu Dopingzwecken in den Körper der Athletin gelangt ist, ist es bei Berührungen durch Dritte unmöglich!

Berührungen durch Dritte oder eine Aufnahme durch die Haut kann im Nachhinein durch die Sportlerin nicht konkret nachgewiesen oder rekonstruiert werden.
Dies ist im vorliegenden Fall jedoch die wissenschaftlich wahrscheinlichste Erklärung – laut verschiedenen Sachverständigen ist das Fehlen von sog. Metaboliten (Abbauprodukten) anders nur schwierig zu erklären.
In einer Studie der Sporthochschule Köln wurde gezeigt, dass DHCMT durchaus über die Haut aufgenommen werden kann. Die ARD hatte gezeigt, dass es durch eine solche Aufnahme zu neuen Problemen für Sportlerinnen kommen kann – unbewusste Berührungen durch Dritte, die weitreichende Auswirkungen haben können.

Das sportrechtliche Urteil des internationalen Sportgerichtshof in Lausanne wird in den nächsten Wochen erwartet. 

Severin und Steffen Lask

 

Manuel Gräfe gewinnt den Prozess gegen den DFB

Thema: Fußball, Sportrecht, 26.01.2023


Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 25.01.2023 Manuel Gräfe im Rechtsstreit gegen den DFB eine Entschädigung in Höhe von 48.500 Euro wegen Diskriminierung aufgrund des Alters zugesprochen.

Manuel Gräfe wurde nach einer langen und erfolgreichen Schiedsrichterlaufbahn, nach 289 gepfiffenen Bundesligaspielen, im Alter von 47 Jahren vom DFB nicht mehr als Unparteiischer eingesetzt.
Das Ausscheiden von Schiedsrichtern ab dem 47. Lebensjahr ist beim DFB gängige Praxis, von der auch bei Gräfe keine Ausnahme gemacht wurde.

Gräfe hatte daraufhin Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, den DFB zu verurteilen, Schadensersatz zu zahlen. Darüber hinaus sollte festgestellt werden, dass der DFB auch zum Ersatz künftiger Schäden, wie zum Beispiel Verdienstausfall, verpflichtet sei.
Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main gaben ihm nun teilweise Recht. Sie sprachen ihm Schadensersatz in Höhe von 48.500 Euro zu.

Zwar habe der DFB in seinem Regelwerk keine ausdrückliche Altersgrenze festgelegt, es sei jedoch ständige Praxis, dass Schiedsrichter ab einem Alter von 47 Jahren bei der Nominierung nicht mehr berücksichtigt würden. Es liege daher eine praktizierte Altersgrenze vor, so die Richter.
In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob noch andere Faktoren bei der Entscheidung über die Nichtberücksichtigung eine Rolle gespielt hätten.

Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Altersgrenze von 47 Jahren willkürlich gewählt sei. Sie sei nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse und Argumente gerechtfertigt. Es gebe ab diesem Alter keinen akuten biologischen Leistungsabfall, der eine solche Altersgrenze rechtfertige.
Zudem seien Leistungstests und -nachweise geeigneter und effektiver, um die Leistungsfähigkeit von Profischiedsrichtern zu beurteilen, als eine starre Altersgrenze.

Vor diesem Hintergrund verstößt der DFB mit der Altersgrenze gegen § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG. Das Alter stellt hier gerade keinen Grund dar, der eine unterschiedliche Behandlung gegenüber jüngeren Schiedsrichtern zulässt, wie soeben gezeigt wurde.

Die Höhe rechtfertigten die Richter mit dem Sanktionscharakter des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Monopolstellung des DFB.

Den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, insbesondere des Verdienstausfallschadens, wiesen die Richter zurück. Gräfe hätte nicht nur nachweisen müssen, dass er grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, weiter als Schiedsrichter zu arbeiten. Vielmehr hätte er nachweisen müssen, dass er von allen Bewerbern der „bestgeeignete“ gewesen wäre.

 

Severin Lask / Steffen Lask

 

Der Generalanwalt des EuGH stärkt die Monopolstellung von UEFA und FIFA im europäischen Fußball

Thema: Fußball, Sportrecht, 15.12.2022

Am 15. Dezember hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Athanasios Rantos, seine Schlussanträge im Rechtsstreit zwischen der sog. European Superleague Company und der UEFA und FIFA verkündet und im Grunde die Statuten von UEFA und FIFA als mit europäischem Recht vereinbar angesehen.

Im April 2021 wurde bekannt, dass zwölf europäische Fußball-Top-Vereine aus England, Italien und Spanien eine eigene Liga, die sog. Super League gründen wollten. Die Super League sollte neben den internationalen europäischen Wettbewerben, wie der Champions League und neben den nationalen Ligen bestehen. Zwanzig Mannschaften sollten im Verlauf der Saison gegeneinander antreten, wobei fünfzehn von ihnen – ähnlich dem Modell im nordamerikanischen Sport – dauerhaft vertreten wären und fünf weitere Mannschaften sich jährlich qualifizieren könnten.

Den Gründungsvereinen ging es mit ihrem Vorstoß v.a. um die Generierung eines noch höheren Umsatzes an Fernsehgeldern. Da die Super League-Gründervereine jedes Jahr in dem Wettbewerb vertreten wären, würden sie jährlich von der Vermarktung der Liga und der Vergabe der TV-Gelder profitieren – anders, als wenn sie sich jährlich neu für die Champions League oder Europa League qualifizieren müssten. Angesichts der Strahlkraft der Gründervereine – u.a. Real Madrid, Manchester City und Juventus Turin – könnten die übertragenden Fernsehsender durchaus mit hohen Einschaltquoten rechnen, weshalb die Rechte an den TV-Übertragungen teuer verkauft worden wären.

Die Pläne lösten europaweit medial massive Kritik aus. Da die Super League in direkter Konkurrenz zur Champions League stehen und die UEFA damit ihre Monopolstellung verlieren würde, drohten sie und ihr Dachverband, die FIFA, den teilnehmenden Vereinen mit harten Konsequenzen, u.a. dem Ausschluss der Spieler von Welt- und Europameisterschaften. Nach gut 48 Stunden gaben ein Großteil der initiierenden Vereine deshalb ihren Rückzug bekannt; das Projekt war vorerst beendet.

Lediglich die Vorstände von Real Madrid, dem FC Barcelona und Juventus Turin verfolgen die Pläne einer Super League weiter. Aus diesem Grund hat die European Superleague Company vor einem spanischen Handelsgericht gegen die UEFA und die FIFA geklagt. Als Teilerfolg untersagte das Madrider Gericht in einer einstweiligen Verfügung bereits der UEFA, Sanktionen gegen die Mitglieder der European Superleague Company anzudrohen oder auszusprechen. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 legte das spanische Gericht zudem den Rechtsstreit dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen vor (EuGH, Rs C-333/21) und bat um die Klärung von insgesamt sechs Vorlagefragen. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem EuGH Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der EuGH entscheidet zwar nicht über den nationalen Rechtsstreit, das nationale Gericht ist jedoch an die Entscheidung des EuGH gebunden.

Nach ihren jeweiligen Statuten sind allein die FIFA und die UEFA befugt, in Europa internationale Profifußballwettbewerbe zu genehmigen und zu organisieren. In Art. 101 AEUV ist das sog. Kartellverbot geregelt, in Art. 102 AEUV das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Im Grunde hat das spanische Gericht den EuGH um Klärung gebeten, ob die UEFA und die FIFA eine solche, mit europäischen Recht unvereinbare, Monopolstellung innehaben, die die Gründung einer Super League zu Unrecht verhinderten.

Nach Auffassung des Generalanwalts, der seine Schlussanträge nun verkündete, seien „die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, […] mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar. Zudem würden es die „Wettbewerbsregeln der Union“ nicht verbieten, „der FIFA und der UEFA, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen, den diesen Verbänden angehörenden Vereinen, Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs beteiligen“ würden. Rantos betonte weiter, dass sich das „europäische Sportmodell“ auf eine „Pyramidenstruktur“ stütze, deren „Basis der Amateursport und deren Spitze der Profisport“ sei. Hiermit einher ginge die „Förderung offener Wettbewerbe“, worin „durch Auf- und Abstieg Chancengleichheit gewahrt bleibe“. Dieses europäische Sportmodell sei in Art. 165 AUEV sogar verfassungsrechtlich anerkannt, der daher eine „Sonderbestimmung“ gegenüber dem in Art. 101, 102 AEUV verankerten allgemeinem Wettbewerbsrecht der Union darstelle. Im Grunde bedeutet dies, dass die European Superleague Company zwar ihre eigene Liga gründen dürfe; ohne Erlaubnis der FIFA und der UEFA dürften die daran partizipierenden Vereine aber nicht mehr an den internationalen und nationalen Wettbewerben, wie beispielsweise der Champions League, teilnehmen.

Zwar sind die Schlussanträge des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend. In der Regel folgen die Richter des EuGH den Anträgen jedoch. Eine endgültige Entscheidung des Gerichts wird im Frühjahr 2023 erwartet.

Laura Schindler / Steffen Lask

Keine gütliche Einigung zwischen Hertha BSC und Rune Jarstein

Thema: Fußball, Sportrecht, 12.12.2022

Im Gütetermin vom 2. November 2022 ist es zu keiner gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zwischen Hertha BSC und dem Torwart Rune Jarstein gekommen.

Der Berliner Fußballverein hat das Arbeitsverhältnis mit dem Norweger am 24. August 2022 zum 30. November 2022 außerordentlich, aber unter Einhaltung einer sog. sozialen Auslauffrist gekündigt. Hiergegen erhob Jarstein eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin (ArbG Berlin, Az. 42 Ca 8355/22).

Jarstein stand seit 2014 bei dem Bundesligisten unter Vertrag. Im August 2022 wurde der Torwart zunächst vom Verein suspendiert, weil etwas „vorgefallen“ sei, was nicht der „Tagesordnung“ entspreche, so Herthas Geschäftsführer Fredi Bobic. Jarstein solle sich einen heftigen Disput mit dem Torwarttrainer der Berliner, Andreas Menger, geleistet haben. Er solle u.a. dessen Trainingsmethoden kritisiert und ihn persönlich beleidigt haben. Auch auf dem Trainingsplatz sollen Menger und Jarstein bereits öffentlich aneinandergeraten sein.

Nachdem die Parteien sich auf eine Auflösung des 2023 auslaufenden Vertrags oder einen Transfer des Spielers nicht einigen konnten, kündigte der Verein Jarstein. Im Kündigungsschreiben vom 30. November 2022 sei als Kündigungsgrund lediglich eine „nicht angemessene Wortwahl im Rahmen eines internen Gesprächs“ angedeutet worden, so der Rechtsanwalt von Jarstein, Horst Kletke.

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis, wie auch ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine grobe Beleidigung des Arbeitsgebers oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können eine erhebliche Verletzung von Rücksichtnahmepflichten darstellen und damit als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung geeignet sein. Eine Kündigungserklärung bedarf zwar nach § 623 BGB der Schriftform, allerdings keiner schriftlichen Begründung. Der Kündigende ist aber verpflichtet, auf Verlangen des Kündigungsempfängers den Kündigungsgrund mitzuteilen.

Ob Rune Jarstein ein solches Verlangen an seinen ehemaligen Arbeitsgeber gerichtet hat, ist nicht bekannt, aber zu vermuten. In jedem Fall hat aber Hertha BSC auch im Gütertermin am 2. November 2022 keine Ausführungen zu den Gründen der Kündigung gemacht. Dies ist dem Verein nun vom Gericht aufgegeben worden: Hertha BSC solle den Sachverhalt, der zur Kündigung geführt hat, schriftlich vortragen. Jarstein hat dann wiederum die Gelegenheit, auf den Vortrag zu erwidern. Erst dann dürfte das Gericht in der Lage sein, den Fall juristisch abschließend zu klären.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den 2. März 2023 anberaumt. Das persönliche Erscheinen von Jarstein und Geschäftsführer Bobic wurde vom Gericht angeordnet, wobei beide jeweils auch einen Vertreter entsenden können, der zur Aufklärung des Sachverhalts befähigt ist. Die Parteien können weiterhin aber auch eine außergerichtliche Einigung erzielen; beide Seiten erklärten, für Gespräche offen zu sein.

Wir werden auf die Sache zurückkommen.

Laura Schindler