Sportrechtsblog

Gericht verhindert Abstieg aus der Ligue 1

Thema: Fußball, Sportrecht, 12.06.2020

In Frankreich wurde jetzt vom Conseil d’Etat, eine Art französisches Bundesverwaltungsgericht beschlossen, dass sowohl Amiens als auch Toulouse nicht aus der Ligue 1 absteigen. Beide Vereine hatten nach dem Abbruch der Liga, nach 28 von 38 Spielen, gegen den Abstieg geklagt. Das Gericht gab ihnen Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass die Vereinbarung des FFF (Französischer Fußballverband) für eine Begrenzung auf 20 Mannschaften pro Saison nur bis zum 30. Juni 2020 laufe, so dass der Abstieg bei gleichzeitigem Aufstieg der ersten beiden Teams aus Ligue 2 nicht die zwingende Folge sein müsse. Daher sei die Entscheidung des Verbandes, Amiens und Toulouse absteigen zu lassen, nicht rechtens.

Ferner hatte der Fußballclub aus Lyon Klage eingereicht. Denn Lyon steht nach dem Abbruch der Ligue 1 auf dem siebtem Tabellenplatz, welcher nächstes Jahr nicht für die Teilnahme an den internationalen Wettbewerben ausreicht. Lyon hatte versucht, die Klage damit zu begründen, dass zum Beispiel Nizza, die die Saison auf Platz fünf beendet hatten, mehr Heimspiele austragen konnte und somit gegenüber Lyon einen Vorteil gehabt habe. Die Richter des Conseil d’Etat waren in diesem Fall jedoch der Meinung, dass der Abstieg nach einer solchen abgebrochenen Saison schwerer wiege als das Verpassen der internationalen Plätze und gaben der Klage von Lyon deshalb nicht statt.

Fraglich ist nach diesem Urteil jedoch, wie die Saison in Frankreich nächstes Jahr aussehen wird. Die Möglichkeit, die Anzahl der Mannschaften von 20 auf 22 anzuheben gibt es, jedoch werden dann die Fernsehgelder unter zwei Mannschaften mehr aufgeteilt werden müssen, was durchaus nicht auf Begeisterung stoßen wird. 

Es wird spannend, zu beobachten, wie sich die französischen Fußballfunktionäre mit dem Urteil des Gerichts abfinden werden und welche Lösung sie letztlich für die nächste Fußball-Saison finden werden. Eines steht jedenfalls fest: den Abstieg von Toulouse und Amiens hat das Gericht verhindert.

Severin Lask/Steffen Lask

Manchester City gegen die UEFA vor dem CAS

Thema: Fußball, Sportrecht, 10.06.2020

Im kommenden Monat wird das CAS-Urteil, vom höchsten Sportgericht, zu dem Verfahren gegen Manchester City erwartet. Am 14. Februar diesen Jahres hatte die UEFA den Club aus der englischen Premier-League wegen „schwerwiegender Verstöße“ gegen das Financial Fairplay für zwei Spielzeiten von der Teilnahme an den europäischen Wettbewerben ausgeschlossen. Ferner müsste der englische Top-Club eine Strafe in Höhe von 30 Millionen Euro zahlen.

Genauer wird Manchester City von der UEFA vorgeworfen zwischen 2012 und 2016 Einnahmen aus Abu-Dhabi als Sponsoren-Gelder deklariert zu haben, obwohl es in Wirklichkeit Zahlungen vom Inhaber und Haupteigner, Scheich Mansour bin Zayed Al Nahyan, gewesen sind. Dem Verein war bewusst, so behauptet die UEFA, damit gegen die Regeln des Financial Fairplay zu verstoßen.

Der Club bestreitet alle Anschuldigungen und legte in Folge dessen Einspruch gegen den Ausschluss beim Internationalen Sportgerichtshof in Lausanne ein. 

Für beide Seiten geht es um sehr viel. Für Manchester City steht äußerst viel Geld auf dem Spiel, sollte das CAS die Sperre bestätigen. Die Folge wäre, dass das Team um Trainer Pep Guardiola, die laufenden Kosten erheblich senken müsste, da ihnen die Einnahmen aus der Champions League fehlen würden. Ferner haben schon einige Top-Spieler angekündigt, sich Gedanken über einen Wechsel zu machen, sollte das Team zwei Jahre in Folge nicht in der Champions League spielen dürfen.

Für die UEFA dagegen geht es darum, zu beweisen, dass das Financial Fairplay nicht nur eine leere Hülle gegen die Clubs ist, sondern auch Bestand vor dem obersten Sportgerichtshof hat. Dem schon oft kritisierten „Konstrukt“ der UEFA, wird vorgeworfen wegen seiner sehr löchrigen Regelungen, keine wirksame Waffe „gegen das Finanz-Doping“ (Michael Platini, 2010) im Fußball zu sein. Sollte das CAS die Sperre gegen Manchester City aufheben, stellt sich die Frage, ob die UEFA überhaupt eine Handhabe gegen die tricksenden Top-Clubs hat.

Es bleibt abzuwarten, wie das Schiedsgericht diesen Fall entscheiden wird. Beide Seiten werden es mit Spannung und Hoffnung erwarten.

Severin Lask / Steffen Lask

Hertha BSC: Verstoß gegen die „50+1 Regel“ ?

Thema: Fußball, Sportrecht, 05.06.2020

Bei der Hertha hat sich das Chaos, welches Jürgen Klinsmann im Februar hinterlassen hatte, gelegt. Einen großen Anteil daran hat auch der neue Trainer Bruno Labaddia, der die Mannschaft während der „Corona-Pause“ anscheinend sehr gut auf den Rest der Saison eingestellt hat. Mit zehn Punkten aus vier Spielen hat die Hertha den Abstiegskampf hinter sich gelassen und orientiert sich vorsichtig in Richtung internationaler Plätze. Der Anspruch des Kaders, der im Sommer und vor allen Dingen im Winter-Transferfenster mit kostenintensiven Spielerverpflichtungen verbessert wurde, sollte von nun an stetig steigen.

Investitionen von Außen

Doch die Hertha konnte nicht ohne Grund in den letzten beiden Transferperioden so viel Geld ausgeben, wie noch nie zuvor in ihrer Vereinsgeschichte. Hauptverantwortlich dafür ist Lars Windhorst, der mit seiner Beteiligungsgesellschaft Tennor im Jahr 2019 49,9 % der Anteile an der Hertha BSC GmbH & Co. KGaA erworben hatte, zum Preis von 224 Millionen Euro. 

Nun stehen der Verein und Windhorst wohl erneut vor einer Einigung über den Verkauf von weiteren Anteilen für eine Summe in Höhe von 150 Millionen Euro. Den meisten Fußball-Fans wird die „50+1 Regel“ in Deutschland wahrscheinlich etwas sagen. Daher stellt sich hier die Frage, wie Hertha noch weitere Anteile verkaufen kann, ohne gegen diese Regel zu verstoßen.

Dabei muss beachtet werden, dass die „50+1 Regel“ besagt, dass es Kapitalanlegern nicht möglich ist, die Stimmenmehrheit bei Kapitalgesellschaften, in die die Fußballvereine ihre Profimannschaften ausgegliedert haben, zu übernehmen. Jedoch können Kapitalanleger die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) komplett übernehmen/kaufen. Es muss nur gewährleistet sein, dass mehr als 50 % der Komplementär-Gesellschaft im Eigentum des Vereins stehen. Der Verein somit dort die mehrheitliche Stimmengewalt inne hat.

Bei Hertha will Lars Windhorst über seine Firma Tennor nun seinen Anteil an der KGaA auf 60 % erhöhen, was wie gerade geschildert kein Verstoß gegen die „50+1 Regel“ darstellt. Die umstrittene Regel steht immer wieder im Fokus der Öffentlichkeit. Zuletzt scheiterte Martin Kind von Hannover 96 mit einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der DFL. 

Wie die Entwicklungen im deutschen Fußball bezüglich der „50+1 Regel“ in den kommenden Jahren aussehen, bleibt abzuwarten. 

Severin Lask / Steffen Lask 

Illegales Fußball-Turnier

Thema: Fußball, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 19.05.2020

Am Samstag, den 16.05.2020 fand in der Stadt Oberhausen ein illegales Fußball-Turnier statt. Noch ist unklar, wer die Veranstalter des Turniers waren, welches am Ende durch die Polizei und das Ordnungsamt aufgelöst werden musste.

Über 200 Jugendliche Fußballer wurden regelrecht über soziale Netzwerke eingeladen, um an diesem Turnier teilzunehmen. Es wurde sogar ein Preisgeld bei Gewinn des Turniers ausgelobt. Die Teilnehmer kamen hauptsächlich aus Städten in NRW. Unter den Fußballern waren offenbar auch Spieler aus den Jugendmannschaften des FC Schalke 04 und des MSV Duisburg. Das Turnier sollte auf einem frei zugänglichen Sportplatz des Post SV, einem dort ansässigen Fußballclub stattfinden. 

Als der Platz sich nach und nach mit Jugendlichen füllte, rief der Jugendleiter, der zufällig mit seinem Sohn das Vereinsheim renovierte das Ordnungsamt. Die Ordnungshüter forderten schließlich die Polizei zur Unterstützung an. Als die Polizei eintraf, wurde der Fußballplatz geräumt, da die Teilnehmer mehrfach gegen die Corona-Schutzverordnungen verstoßen hatten. Das Ordnungsamt versucht, nunmehr herauszufinden, wer die Veranstalter dieses Turniers waren. Sollten sie ausfindig gemacht werden, erwartet sie ein hohes Bußgeld.

An dieser Stelle möchten wir auf unseren neuen Blog aufmerksam machen, auf dem wir zusammen mit ECOVIS-Rechtsanwaltskollegen aus Landshut über die Themen „Corona und Strafrecht“ informieren. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte gern an uns.

Severin Lask (wiss. Mit.) /Steffen Lask 

Strafanzeige gegen den mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft

Thema: Fußball, Sportrecht, Strafrecht & Sport, 15.05.2020

Im Laufe des 12.05.2020 ist Strafanzeige gegen den vermeintlich mächtigsten Mann im Fußball-Geschäft, Gianni Infantino, gestellt worden. Auslöser für diese Strafanzeige ist wahrscheinlich ein Zeitungsinterview von Markus Mohler, einem Strafrechtsexperten, früher selbst Staatsanwalt. In diesem Interview sprach er über die geheimen Treffen von Bundesanwalt Michael Lauber und FIFA-Präsident Gianni Infantino. Mohler vertritt die Auffassung, dass sich Gianni Infantino der Anstiftung zum Amtsmissbrauch, zur Amtsgeheimnisverletzung und zur Begünstigung strafbar gemacht haben könnte, indem er Michael Lauber zu den Treffen in einem Berner Nobelhotel überredet habe. Mohler machte in dem Interview ferner deutlich, dass jedermann eine Strafanzeige erstatten könne. Einen Tag später ging eine Strafanzeige gegen den FIFA-Boss ein.

Es ist nicht das erste Mal, dass eine Strafanzeige gegen den höchsten FIFA-Funktionär eingereicht wurde. Denn Theo Zwanziger, selbst bis vor wenigen Tagen vor dem höchsten Schweizer Gericht in dem Verfahren um das Sommermärchen angeklagt, hatte schon zweimal Strafanzeige gegen Infantino gestellt. Jedoch wurden beide Strafanzeigen ironischerweise von der Bundesanwaltschaft bearbeitet und es erging in beiden Fällen eine sog. Nichtanhandnahmeverfügung (in Deutschland eine Einstellung des Verfahrens). Die jetzige Strafanzeige ging in Bern ein, sodass eine katonische Staatsanwaltschaft jetzt mit der Anzeige betraut wurde. Infantinos „Freunde“ bei der Bundesanwaltschaft können demnach nicht mehr die schützende Hand über ihn halten. 

Am Mittwoch, den 13.05.2020 wurde von der Gerichtskommission des Schweizer Parlaments beschlossen, den Bundesanwalt und „Freund“ von Gianni Infantino, Michael Lauber, zu einer Anhörung vorzuladen. Erst nach dieser Anhörung kann formal ein Amtsenthebungsverfahren gegen ihn geführt werden. Es bleibt spannend zu beobachten, ob dieses Verfahren gegen ihn geführt werden wird und wie es am Ende ausgeht.

Mindestens genauso spannend ist die Frage, ob die Berner Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zulassen wird, sollte dies nämlich der Fall sein, müsste Infantino von der FIFA-Ethikkommission für 90 Tage beurlaubt werden. Diese Beurlaubung hatte auch seinem Vorgänger, Josef Blatter, das Amt gekostet.

Die kommenden Wochen könnten entscheiden sein, sowohl für die FIFA, ihren Präsidenten als auch für die Schweizer Bundesanwaltschaft und ihren obersten Bundesanwalt. Sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten, bleibt sowohl der FIFA als auch der Bundesanwaltschaft nichts anderes übrig als ihre beiden „Chefs“ zu „feuern“.

Severin Lask/Steffen Lask