Sportrecht

Causa-Pechstein: Ein juristischer Erfolg für die Sportlerin

Nach einem Rückschlag durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahre 2016 errang die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein nun einen wichtigen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).
Ihre Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 auf. Der BGH hatte damals fälschlicherweise das Internationale Sportgericht (CAS) als „Schiedsgericht“ im Sinne der Zivilprozessordnung eingeordnet. Ebenso hätte der BGH die Schiedsvereinbarung zwischen den Verbänden und Pechstein nicht als rechtmäßig anerkennen dürfen. 

Das BVerfG hat den Fall an das OLG München zurückverwiesen.
Dieses muss über den Schadensersatz entscheiden.
Pechstein verlangt von der Internationale Eislauf-Union (ISU) und der Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft (DESG) einen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Millionen Höhe.

Den Ursprung hat der Fall im Jahre 2009. Damals hatte Claudia Pechstein an einem Wettkampf teilgenommen und Anti-Doping-Richtlinien und eine Schiedsvereinbarung unterzeichnet. 
Unstimmigkeiten wegen zu hoher Blutwerte brachten der Eisschnellläuferin damals eine zweijährige Dopingsperre ein.
Gegen diese Sperre wandte sich Pechstein erfolglos an das CAS.
Auch vor den Schweizerischen Gerichten hatte sie daraufhin keinen Erfolg.
Erst vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konnte sie einen Teilerfolg erringen.
Dieser urteilte, dass vor dem CAS eine mündliche Verhandlung hätte stattfinden müssen. Der EGMR sprach Pechstein jedoch nur einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 EUR zu. Mit ihrem Hauptantrag hatte sie in ihrer Individualbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Der EGMR sah das CAS als unabhängiges und unparteiisches Schiedsgericht an.

Parallel dazu wandte sich Pechstein an die deutschen Gerichte.
Sie begann vor dem Landgericht München I einen Prozess gegen den deutschen und den internationalen Eislaufverband auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Vor dem LG hatte sie mit der Klage keinen Erfolg.
Jedoch – vor dem OLG München in der Berufungsinstanz bakam Claudia Pechstein Recht. Das OLG sah die Schiedsvereinbarung als nichtig an. Daraufhin legten die Eislaufverbände Revision ein – mit Erfolg. Der BGH sah das CAS sowohl als „Schiedsgericht“ im Sinne der Zivilprozessordnung an, als auch die Vereinbarung zwischen Sportlerin und Verband sei rechtswirksam. 

Gegen dieses BGH-Urteil wandte sich Pechstein mit einer Verfassungsbeschwerde. Sie berief sich auf eine Verletzung des Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Das BVerfG sah die Verfassungsbeschwerde als zulässig und begründet an.
Zwar sei es grundsätzlich im Sport möglich, Schiedsgerichte durch eine Vereinbarung zu berufen und somit auf rechtliches Gehör vor staatlichen Gerichten zu verzichten.
Jedoch müsse diesen Vereinbarungen zum Schutz der Sportler Grenzen gesetzt werden. Besonders bei einer Überlegenheit der Verbandsseite müsse der Staat effektiven Rechtsschutz unter rechtsstaatlichen Mindeststandards für die Sportler gewährleisten, erläuterte das BVerfG.
Der BGH habe in der Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch und Vertragsfreiheit / Verbandsautonomie nicht beachtet, dass eine mündliche Verhandlung eine wesentliche Säule des Öffentlichkeitsgrundsatzes und somit des Rechtsstaatsprinzip darstelle. Da diese vor dem CAS nicht stattfand, kann das CAS kein „Schiedsgericht“ im Sinne der ZPO sein.
Ferner griff Pechstein mit der Verfassungsbeschwerde die Schiedsvereinbarung als solche mit dem Argument an, dass das Auswahlverfahren der Schiedsrichter beim CAS nicht nach rechtsstaatlichen Standards geschehe, da die Sportverbände selbst die Richter auswählen.
Das BVerfG macht in seinem Urteil deutlich, dass auch dieses Verfahren gegen den Justizgewährungsanspruch verstoße, da durch die Auswahl der Richter durch die Sportverbände die Neutralität der Richter zumindest stark gefährdet sei.

Nun hat erneut das OLG München, über den Schadensersatz und das Schmerzensgeld zu entscheiden.
Spannend bleibt auch, ob dieses Verfahren Auswirkung auf andere Verfahren haben wird und ob der CAS seine Statuten bzgl. des Auswahlverfahrens der Richter anpassen wird. 
Nach dem EGMR Urteil bzgl. der mündlichen Verhandlung hatte er dies bereits getan.

Severin Lask / Steffen Lask

Freispruch für Blatter und Platini

Der Prozess vor dem Schweizer Bundesstrafgericht gegen den Ex-FIFA-Präsidenten Joseph Blatter und den ehemaligen Präsidenten der UEFA  Michel Platini endete heute, den 08.07.2022, mit einem Freispruch.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Schweiz hatte beiden Betrug, Urkundenfälschung und veruntreuende Geschäftsbesorgungen vorgeworfen und eine Bewährungsstrafe gefordert.

Das Bundesstrafgericht sah es jedoch nicht als erwiesen an, dass die strittige Zahlung unrechtmäßig erfolgt sei.

Im Prozess ging es um eine Zahlung in Höhe von zwei Millionen Schweizer Franken die Blatter von den FIFA-Konten unrechtmäßig Platini gezahlt gezahlt haben solle.

Blatter und Platini behaupteten, dass diese Millionenüberweisung eine Nachzahlung für eine Beratertätigkeit aus den Jahren 1998 bis 2002 gewesen sei.

Platini wittert in den Ermittlungen, die dazu geführt hatten, dass er 2015 von der Ethik-Kommission der FIFA gesperrt wurde und so nicht die Nachfolge von Blatter als FIFA Präsident antreten konnte, ein Verschwörung gegen ihn.
Er ließ über seinen Anwalt ein Statement abgeben, dass er weitere Nachforschungen anstelle werde, bis er herausfinden werde, wer für die Behauptungen verantwortlich sei.

Für Blatter und Platini ist der Freispruch ein großer Erfolg – ob er das auch für den Fußball ist, bleibt abzuwarten.

Severin Lask / Steffen Lask

Strafverfahren gegen Ex-Funktionäre des DFB eingestellt

Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren gegen den ehemaligen DFB Präsidenten Reinhard Grindel und den früheren Generalsekretär Friedrich Curtius, jeweils gegen die Zahlung einer „fünfstelligen Geldauflage“, eingestellt. Eine derartige Einstellung des Verfahrens – gemäß § 153a StPO – ist möglich, wenn die Beteiligten ebenso wie das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht dem zustimmen und wenn die Erfüllung der Geldauflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt „und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht„, wie es im Gesetz heißt.

Curtius erklärte die Zahlung der Geldauflage gegenüber dem „Kicker“ mit „prozessökonomischen Gründen“.
Grindel führte aus, dass er der Einstellung hauptsächlich aus familiären und beruflichen Gründen zugestimmt habe. Er wolle eine langjährige Beschädigung seiner Integrität verhindern.
Ferner beteuerte er, dass alle Sachbeweise und Zeugenaussagen ergeben haben, dass er unschuldig sei.

Gegen Reinhard Rauball und den Vorgänger von Curtius, Helmut Sandrock waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Laufe des letzten Jahres eingestellt worden.

Einzig der einstige Schatzmeister des DFB Stephan Osnabrügge stimmte der Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nicht zu, da er davon überzeugt sei, keine steuerrechtlichen Pflichten verletzt zu haben.

Den ehemaligen DFB-Funktionären wurde vorgeworfen, Einnahmen aus der Bandenwerbung steuerlich nicht ordnungsgemäß, der Höhe nach deklariert zu haben.
2020 hatte es daraufhin mehrere Durchsuchungen bei den Funktionären und in den Geschäftsräumen des DFB gegeben.

Mit der Einstellung sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen. Eine strafrechtliche Verfolgung ist nicht mehr möglich.
Es bleibt abzuwarten, wie es im Verfahren gegen Osnabrügge weitergeht.

Severin Lask / Steffen Lask

 

Deutscher Skiverband erhebt Klage beim CAS

Der deutsche Skiverband (DSV) hat als einer der größten Skiverbände der Welt, ähnlich groß wie Österreich, Schweiz und Kroatien, Klage gegen die Wiederwahl von Johan Eliasch als Präsident des FIS beim CAS erhoben.

Der schwedisch-britische Milliardär, der seit 2021 den Vorsitz des Internationalen Skiverbandes inne hat, wurde im Mai diesen Jahres mit 100 Prozent der Stimmen wiedergewählt.
Das Problem in den Augen der großen Skiverbände: Es konnten nur Ja-Stimmen für Eliasch abgegeben werden.
Zwar konnten sich die Stimmberechtigten enthalten, sie konnten jedoch nicht ausdrücklich – ablehnend – gegen Eliasch stimmen. 

Die 100 prozentig Zustimmung stellt sich also in Wirklichkeit anders dar. Von 126 stimmberechtigten Delegierten hatten nur 70 für Eliasch gestimmt, der Rest enthielt sich. 

Die deutsche Delegation hatte aus Protest vor der Wahl die Abstimmung verlassen.
Stefan Schwarzbach, Vorstandsmitglied des Deutschen Skiverbandes, hatte der ARD unmittelbar nach der Wahl gesagt, dass sich eine solche Wahl nicht mit dem Rechtsverständnis des DSV decke und die Wahl des Präsidenten eine Farce sei.

Eliasch ist aufgrund seiner Reformvorschläge nicht unumstritten. Er plant unter anderem Weltcup-Rennen in Dubai und eine zentrale Vermarktung der TV-Rechte an diesen Rennen über die FIS.
Derweilen liegen die Vermarktungsrechte bei den nationalen Sportverbänden und bei den jeweiligen Weltcup-Austragungsorten, die sich durch die Verkäufe dieser Rechte größtenteils finanzieren.

Eine zügige Entscheidung des CAS kann in einem solch wichtigen Anliegen durchaus erwartet werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Wahl wiederholt werden muss.

Severin Lask / Steffen Lask

CAS hebt Entscheidung des Weltboxverbandes (IBA) auf

Das höchste internationale Sportgericht, das CAS, hat die Entscheidung des Weltboxverbandes, IBA, vier Konkurrenten des ehemaligen und jetzt wiedergewählten Präsidenten, Umar Kremlev, von den Wahlen auszuschließen, aufgehoben.
Die Entscheidung des IBA die vier Mitkandidaten auf den Präsidentschaftsposten von der Wahl auszuschließen, sei unverhältnismäßig gewesen.
Denn Umar Kremlev hat ebenso einen verfrühten Wahlkampf geführt, wurde aber im Gegensatz zu den anderen vier mit keinerlei Sanktionen belegt.

Das CAS stellte fest, dass lediglich eine Verwarnung angemessen gewesen wäre. Nun muss der Vorstand des IBA am 24. Juni über Neuwahlen entscheiden.

Der Weltboxverband steht seit längerer Zeit aus mehreren Gründen in starker Kritik. Das IOC hat sogar angekündigt, dass der IBA und somit der Boxsport vor einem olympischen Aus steht. Für 2028 ist der Boxsport momentan nicht für das Wettkampfprogramm vorgesehen.

Begründet wird dies mit „Manipulationen von Kampfurteilen, undurchsichtigen Finanzgebaren und zwielichtigen Führungspersönlichkeiten“ im IBA.
Thomas Bach hatte den Ausschluss des Boxsports angekündigt, sollte sich keine deutliche Besserung der vorstehenden Punkte einstellen.
Ferner kritisierten Bach die finanzielle Abhängigkeit des IBA vom russischen Staatskonzern Gazprom, der den Verband nahezu alleine finanziert.

Es bleibt abzuwarten, ob der Weltboxverband grundlegende Änderungen herbeiführen kann oder ob eine der ältesten olympischen Sportarten vor dem olympischen Aus steht.

Severin Lask / Steffen Lask