Regelsperre für Dopingvergehen – Vier Jahre!

(18.11.2013)

Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat die Regelsperre für Dopingvergehen von zwei auf vier Jahre erhöht. Die Vierjahressperre ist in der vergangenen Woche auf der Welt-Anti-Doping-Konferenz in Johannesburg beschlossen worden und soll zum 01.01.2015 als Bestandteil des WADA-Codes in Kraft treten.

Die Durchsetzbarkeit einer Vierjahressperre ist in einigen westlichen Ländern – so in Deutschland – nicht unumstritten. Als Argument gegen die Durchsetzbarkeit wird ein Verstoß gegen das grundgesetzlich geschützte Rechtsgut der Berufsausübungsfreiheit gesehen. In der Argumentation wird auf einen sportrechtlich bedeutsamen Rechtsfall verwiesen, nämlich auf den Fall der früheren Weltklasse-Sprinterin Katrin Krabbe. Gegen sie war zunächst 1992 eine Sperrfrist von 4 Jahren durch das Präsidium des Deutschen Leichtathletik Verbandes (DLV) verhängt worden, nachdem sie bereits in einem früheren Verfahren – wegen der Verfälschung einer Urinprobe – zunächt gesperrt und später freigesprochen worden war. Diese Sperrfrist – wgen Medikamentmissbrauch – wurde später reduziert durch den Rechtsausschuss des DLV auf ein Jahr. Nach Ablauf dieser Sperrfrist hatte der Internationale Leichtathletik Verband (IAAF) eine weitere Sperrfrist von zwei Jahren verfügt. Gegen diese Sperre hat sich K. Krabbe erfolgreich vor einem Zivilgericht – kein Sportgericht – gewehrt und letztlich einen Schadensersatz im Vergleichswege mit dem IAAF erreicht.

Kern der Argumentation von K. Krabbe war ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot und der Einwand eine Sperre, die über zwei Jahre hinausgeht, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass seit der Entscheidung viel Zeit verstrichen ist und der Antidopingkampf in jeder Beziehung einen anderen Stellwert erlangt hat.

Das Kippen der „Osaka-Regel“ vor dem Internationalen Sportgerichtshof (CAS) kann m. E. nicht als Argument gegen die Vierjahressperre herangezogen werden, weil das CAS im Jahre 2011 die Regel für rechtswidrig erachtete, die jeden überführten Sportler, der eine Sperre von mehr als 6 Monaten zu verbüßen hatte, von sämtlichen zukünftigen Olympischen Spielen ausgeschlossen sah. Darin ist zu Recht, ein Verstoß u.a. gegen das Übermaßverbot zu sehen, aber auch ein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit ist damit verbunden.

Prof. Dr. Steffen Lask

Rechtsanwalt

 



Autor:
Steffen Lask
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