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Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen: Behalten Sie die Fristen im Blick
29.09.2023Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler, die in den Jahren 2017 bis 2020 Investitionsabzugsbeträge gebildet haben, müssen jetzt investieren. „Sonst drohen erhebliche Strafzinsen“, erklärt Julius Behr, Steuerberater bei Ecovis in Marktheidenfeld.
Welche steuerlichen Regelungen gelten bei Investitionsabzugsbeträgen?
Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können sich Unternehmerinnen und Unternehmer kleiner und mittelständischer Betriebe Liquidität schaffen. Die Nutzung des IAB zur Gewinnreduzierung bedeutet, dass Betriebe bereits bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten geltend machen können, noch bevor sie die Investitionen getätigt haben. „Die Steuerersparnisse können Sie so etwa zur Kreditaufnahme für die Anschaffung nutzen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Julius Behr.
Welche Vorgaben gelten für den Investitionsabzugsbetrag?
„Wer den IAB nutzen möchte, muss sich an bestimmte Spielregeln halten“, erläutert Behr. So gilt eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro als Voraussetzung. Zudem müssen Unternehmen die entsprechenden Wirtschaftsgüter mindestens in zwei Wirtschaftsjahren im Betrieb nutzen – also zumindest im Jahr der Anschaffung und bis zum Ende des ersten Folgejahres. Im Jahr der Anschaffung wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet. „Dies wird jedoch in Verbindung mit einer Minderung der Anschaffungskosten ausgeglichen, sodass sich unter dem Strich ein steuerneutraler Vorgang ergibt“, weiß Julius Behr
Welche Fristen sind jetzt zu beachten?
Für die Auflösung des Investitionsbetrags gelten bestimmte Fristen. Das bedeutet, dass Unternehmen geplante Anschaffungen, für die es Steuererleichterungen in Form des Investitionsabzugsbetrags gab, bis dahin tatsächlich getätigt haben müssen. „Sonst wird der Abzug wieder rückgängig gemacht und es fallen zusätzlich erhebliche Strafzinsen an“, führt Ecovis-Experte Behr aus. Da der Gesetzgeber diese Fristen pandemiebedingt wiederholt angepasst hat, ist der 31. Dezember 2023 nun ein wichtiger Stichtag, für all jene, die von diesem Instrument der Steuergestaltung in den Jahren 2017 bis 2020 Gebrauch gemacht haben.
Jahr, in dem IAB geltend gemacht wurde | Dauer der Frist | Jahr, in dem die Investition getätigt sein muss |
2017 | 6 | 2023 |
2018 | 5 | 2023 |
2019 | 4 | 2023 |
2020 | 3 (normal) | 2023 |
Welche Sonderabschreibungsregeln sind außerdem zu beachten?
Unabhängig vom IAB können kleine und mittlere Betriebe für bewegliche Güter des Anlagevermögens – also Auto, Maschine, Rechner und Co – auch noch Sonderabschreibungen geltend machen. Voraussetzung ist auch hier, dass die betriebliche Nutzung der angeschafften Güter im Vordergrund steht. Neben der normalen Abschreibung können Unternehmen insgesamt bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren gesondert abschreiben. „Wie die Sonderabschreibung dabei auf die Jahre verteilt wird, sollten Unternehmer vom Gewinn abhängig machen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Julius Behr.
Was ist darüber hinaus geplant?
Beim Thema Sonderabschreibung sind demnächst Neuerungen zu erwarten. Im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ist zu lesen, dass künftig bis zu 50 Prozent an Sonderabschreibungen möglich sein sollen.
Tipp: Was sollten Sie jetzt tun?
- Beachten Sie die Fristen für die Durchführung Ihrer geplanten Investition.
- Prüfen Sie, ob weitere Sonderabschreibungen in diesem Jahr für Sie infrage kommen.
- Falls Sie von Sonderabschreibungen Gebrauch machen möchten, dann besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, welche Verteilung dabei für Sie am vorteilhaftesten ist.

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Vermietung von Betriebsvorrichtungen: Aufteilungsgebot bei der Umsatzsteuer entfällt
19.09.2023Bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt keine Umsatzsteuer an. Anders sieht das bei Betriebsvorrichtungen und Maschinen aus. Es sei denn, diese sind wie Inventar als Nebenleistung mit vermietet oder verpachtet. Nach einem Beschluss der obersten Finanzrichter Mitte August 2023 entfällt hier das Aufteilungsgebot bei der Umsatzsteuer, es fällt also keine Mehrwertsteuer mehr an. Die Details erklärt Ecovis-Steuerberater Karl Klebl in Neumarkt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass in Bezug auf Betriebsvorrichtungen ein Aufteilungsgebot besteht. Das bedeutet: Die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen unterlag der Umsatzsteuer, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks waren. Dieses Aufteilungsgebot ließ es bisher auch nicht zu, die Vermietung oder Verpachtung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung als unselbstständige Nebenleistung einzubeziehen. Dem folgte auch die Finanzverwaltung.
Der Fall
In einem aktuellen BFH-Verfahren vom 17. August 2023 (V R //23, V R 22/20) erzielte der Kläger in den Streitjahren 2010 bis 2015 Umsätze aus der Verpachtung von Stallgebäuden nebst Betriebsvorrichtungen. Das Finanzamt kassierte auf den Anteil der Betriebsvorrichtungen Umsatzsteuer. Nur die bloße Überlassung des Grundstücks nebst Räumlichkeiten blieb verschont.
Der Beschluss
Dem widersprachen nun die obersten Finanzrichter. Es lag insgesamt eine steuerfreie Leistung vor. Das Aufteilungsgebot ist nicht auf die Vermietung oder Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Nebenleistung zur Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt. Diese ist im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags steuerfrei, sodass eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vorliegt.
Der BFH begründet dies damit, dass es sich bei den Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente handelt. Diese dienen nur dazu, die vertragsgemäße Nutzung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Betriebsvorrichtungen verwendete der Pächter in diesem Fall für die Fütterung von Puten, um diese in der vorgegebenen Zeit zur Schlachtreife aufzuziehen.
Fazit
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. „Wenn Betriebsvorrichtungen als Nebenleistungen für eine einheitliche wirtschaftliche Leistung mit vermietet oder verpachtet sind, ist eine Aufteilung nicht mehr notwendig“, sagt Karl Klebl. Allerdings sollten betroffene Unternehmen fachliche Expertise einholen, wann eine einheitliche Leistung vorliegt und wann nicht. „Vermieter und Verpächter sollten sich vor Vertragsabschluss beraten lassen, um Umsatzsteuernachzahlungen zu vermeiden“, rät Klebl.

Neue Förderung „Solarstrom für Elektroautos“: Antragstellung ab dem 26.09.2023 möglich
12.09.2023Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat am 04. September 2023 den Start eines zusätzlichen Förderprogramms zur Eigenerzeugung und Nutzung von Solarstrom für Elektrofahrzeuge an Wohngebäuden bekannt gegeben. [weiterlesen]

Energetische Sanierung: Steuerliche Vorteile beim Einbau neuer Heizungen
12.09.2023Hausbesitzer können die Kosten für eine energetische Sanierung steuerlich geltend machen. Auch Handwerkerleistungen bei der Sanierung sind steuerlich begünstigt. Eigentümer müssen sich jedoch entscheiden, ob sie die Steuerermäßigung für energetische Sanierung beantragen, oder die Steuervorteile bei den Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Ecovis-Steuerberaterin Katrin Höbler in Stollberg erklärt, wie Betroffene vorgehen sollten.
Die energetische Gebäudesanierung gewinnt beim Vorhaben, den Klimaschutz zu fördern, immer mehr an Bedeutung. Unter die energetische Sanierung fallen unter anderem Maßnahmen zur Wärmedämmung, zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Maßnahmen zur Modernisierung von Heizungsanlagen. Gerade diese sind für Hausbesitzer in Hinblick auf die von der Bundesregierung beschlossenen Verschärfung des Gebäudeenergiegesetzes immer relevanter. Der Austausch einer Heizungsanlage kann nämlich auch dann steuerlich begünstigt sein, wenn der Betrieb der Altanlage eigentlich nicht mehr erlaubt wäre.
Diese Vorteile können Eigentümer in Anspruch nehmen
Insgesamt können Eigentümer eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Sanierungsaufwendungen, maximal jedoch 40.000 Euro, beantragen. Diese 20 Prozent müssen sie auf drei Kalenderjahre aufteilen.
- In den ersten zwei Jahren können sie dabei je sieben Prozent, maximal jedoch 14.000 Euro und
- im dritten Jahr sechs Prozent und maximal 12.000 Euro der Aufwendungen geltend machen.
Zudem müssen für die Inanspruchnahme einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Eigentümer müssen ihr Eigenheim selbst bewohnen und es muss älter als zehn Jahre sein.
- Eigentümer müssen eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachweisen können, welche die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigt.
- Die Aufwendungen dürfen bislang noch nicht, zum Beispiel als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, abgesetzt worden sein. So will die Bundesregierung eine Doppelförderung ausschließen.
Handelt es sich um öffentlich geförderte Maßnahmen, dann dürfen für diese bislang keine zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse durch andere Förderprogramme, zum Beispiel dem KfW-Förderprogramm, gewährt worden sein.
Mieter können bei Handwerkerleistungen Steuern sparen
Nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter können von Steuerersparnissen bei Handwerkerleistungen profitieren. Sie können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr, steuerlich geltend machen. Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass nur die Arbeitskosten begünstigt sind, also haushaltsnahe Handwerkerleistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Materialkosten sowie erstmalige Maßnahmen, insbesondere Neubaumaßnahmen, sind nicht förderfähig. Der Steuerpflichtige erhält die steuerliche Begünstigung jedoch nur, wenn er für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und diese auf das Konto des Leistungserbringers, also des Handwerkers, gezahlt hat. Auch hier gilt wieder, dass die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder anderweitig bereits steuerlich berücksichtigt wurden. Zudem darf es sich nicht um eine öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, handeln.
Keine Doppelbegünstigung möglich
Für dieselbe energetische Maßnahme können nicht beide Steuerermäßigungen genutzt werden. Sind die Maßnahmen beziehungsweise Leistungen am eigenen Haus allerdings unterschiedlicher Natur, zum Beispiel die Installation der vorgeschriebenen neuen Heizungsanlage und zusätzliche Schornsteinfegerkosten, die nichts mit energetischer Sanierung zu tun haben, dann können Steuerpflichtige sowohl die Steuerermäßigung für die energetische Gebäudesanierung als auch für die davon unabhängige Handwerkerleistung beanspruchen.
„Wenn Eigentümer beabsichtigen, größere Sanierungsmaßnahmen vorzunehmen, zum Beispiel den Einbau einer neuen Heizung, dann können sie von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren. Vor allem bei der Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden können sie durch die neuen Regelungen richtig Steuern sparen“, sagt Katrin Höbler.

Datenschutz: Ein Klick und viel Ärger
11.09.2023Post mittels eines offenen E-Mail-Verteilers ist schnell versendet und verursacht ebenso schnell Ärger. Aber was genau bereitet denn die Schwierigkeiten und was müssen Betriebsinhaber tun, wenn mit einem Klick Adressdaten für alle anderen Empfänger sichtbar sind?
Das Super-Sonderangebot ist bestimmt auch für andere interessant? Dass es dennoch keine gute Idee ist, kurzerhand weitere Kunden in der E-Mail in cc zu setzen, wissen die meisten Unternehmerinnen und Unternehmen mittlerweile. Denn nicht nur ist unerwünschte Werbung verboten. Auch ein Verteiler, der alle E-Mail- Adressen der Empfänger offenbart, sorgt für Ärger. „Das ist ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz“, erläutert Datenschutzbeauftragte Larissa von Paulgerg bei Ecovis in München. „Und die Kunden wissen das.“ Die Folge: Betroffene machen nicht nur ihrem Ärger über den unprofessionellen Umgang mit ihren Daten Luft und sorgen so für einen Imageschaden. Immer öfter geht es auch um Schadenersatz. Wie also lassen sich Risiken eindämmen?
Transparenz ist alles
„Die Geschäftsführung ist für die Datenverarbeitung verantwortlich“, hält von Paulgerg fest. „Umso wichtiger ist es, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die geltenden Regeln aufzuklären.“ Damit es nicht zu fehleranfälligen Hauruck-Aktionen kommt, sollten Unternehmer mit ihren Angestellten vorab besprechen, wer im Betrieb welche Informationen und auf welchem Weg rechtssicher weitergibt. Dafür kommen ordentliche E-Mail-Verteiler genauso in Betracht wie der Einsatz von professioneller Software für größere Empfängergruppen.
Was Unternehmen bei Datenschutzverstößen tun müssen
Wenn dennoch Fehler passieren, ist Transparenz das Gebot der Stunde: Unternehmen müssen die Betroffenen umgehend über den Vorfall informieren. Außerdem müssen sie den Verstoß bei den Behörden selbst melden. Diese prüfen den Fall anhand eines Bewertungskatalogs. Je nachdem, welche Daten und Informationen an welchen Verteilerkreis offengelegt wurden, können Bußgelder fällig sein. Wie hoch diese ausfallen, liegt im Ermessensspielraum der Behörden. „Das kann für Unternehmen in einigen Fällen teuer sein“, sagt Ecovis-Datenschutzbeauftragte von Paulgerg. Zulässig sind Bußgelder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresbruttoumsatzes.
Etwas weniger streng ist der Gesetzgeber bei internen Verteilern, die über Betriebsabläufe informieren. Hier dürfen alle Mitarbeitenden in cc stehen. Aber Vorsicht bei den Inhalten: „Je persönlicher die Daten, desto schützenswerter. Konkret bedeutet das, dass Unternehmer beispielsweise per E-Mail kommunizieren dürfen, dass ein Mitarbeiter fehlt, aber nicht, welche Krankheit er oder sie hat.“ Und auch im privaten Rahmen ist ein offener Verteiler nicht sofort ein Datenschutzvergehen. „Die Einladung zur Geburtstagsfeier im Freundeskreis verstößt nicht gegen Datenschutzregeln“, sagt von Paulgerg.

Neues Bürokratieentlastungsgesetz: Eckpunkte zum Bürokratieabbau beschlossen
07.09.2023Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen und Regulierungen an Unternehmen und öffentliche Verwaltung plant die Bundesregierung die Einführung eines neuen Bürokratieentlastungsgesetzes. Ziel ist es, die Effizienz der Verwaltung zu steigern und Wirtschaft sowie Gesellschaft zu entlasten. Vorgesehen ist unter anderem,…

Diffamierung von Arbeitgebern: Arbeitnehmern droht Kündigung
06.09.2023Wer seinen Arbeitgeber öffentlich diffamiert, überschreitet die Grenzen der freien Meinungsäußerung. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Das hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Thüringen klargestellt. Die Hintergründe der Entscheidung erklärt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.
Der Fall
Personen mit einem Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 30 können einem Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem GdB von mindestens 50. Im Internet publizierte er Beiträge, in denen er seinen Arbeitgeber für den Tod eines Patienten mitverantwortlich machte und schrieb ihm „Bossing und Mobbing“ zu. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.
Die Entscheidung
Die vom Arbeitnehmer eingelegte Berufung wurde vom Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 19. April 2023 (4 Sa 269/22) zurückgewiesen. „Das Landesarbeitsgericht hat zwar klargestellt, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen“, erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock. Allerdings nahm das LAG an, dass die ausgesprochene fristlose Kündigung trotzdem wirksam ist, da das Recht auf Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gilt.
Das LAG hat klargestellt, dass Tatsachen vom Arbeitnehmer sorgfältig zu prüfen sind, bevor er Missstände bei seinem Arbeitgeber veröffentlicht. Gerade bei der Verwendung von diffamierenden Schlagworten wie Bossing und Mobbing können Arbeitgeber die Behauptungen kaum überprüfen. Das LAG nahm in diesem Fall an, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in allererster Linie diffamieren und bloßstellen wollte. „Das Gericht hat seine Auffassung insbesondere damit begründet, dass die Äußerungen des Arbeitnehmers von einer aggressiven und feindlichen Einstellung gegenüber seinem Arbeitgeber geprägt waren, dem er durch die Äußerungen in der Öffentlichkeit auch Schaden zufügen wollte“, führt Roloff aus. Gerade durch die schlagwortartige, diffamierende und aggressive Art der Veröffentlichung in ihrer pauschalen und unkonkreten Weise stellt der beklagte Therapeut den Arbeitgeber an den Pranger, ohne dass sich dieser zur Wehr setzen kann.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
Was Arbeitgeber bei Schmähkritik ihrer Arbeitnehmer tun können
Das Landesarbeitsgericht hat aufgezeigt, dass sich Arbeitgeber Schmähkritik eines Arbeitnehmers nicht gefallen lassen müssen. Sie sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis sogar außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob möglicherweise auch Straftatbestände erfüllt sind. Hiervon unabhängig besteht bei den Arbeitgebern zumeist ein Interesse daran, dass im Internet geäußerte diffamierende Äußerungen gelöscht werden. „Für unsere Mandanten konnten wir in der Vergangenheit bereits Löschungen diffamierender Äußerungen in sozialen Medien durchsetzen“, resümiert Roloff.

Degressive AfA für Wohngebäude: Bei Baubeginn ab 1. Oktober Geld sparen
04.09.2023Im Wachstumschancengesetz, am 30. August 2023 vom Kabinett verabschiedet, hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung für Wohngebäude aufgenommen. Ziel ist es, den Wohnungsmarkt anzukurbeln. Die Details dazu, die für Privatpersonen wie auch Investoren von Interesse sind, kennt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Armin Weber bei Ecovis in München.
Der Vorschlag von Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, eine zeitlich befristete degressive AfA (AfA = Absetzung für Abnutzung) durchzusetzen, wurde im Entwurf des Wachstumschancengesetzes berücksichtigt. Das soll für bezahlbares Wohnen und zukunftsgerechtes Bauen sorgen. Das ist wichtiger denn je: Wohnungsknappheit gerade in Ballungsräumen, höhere Rohstoffkosten für die Industrie, steigende Materialkosten in der Bauwirtschaft und steigende Zinsen sorgen für eine angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt.
Bauwillige und Investoren profitieren von degressiver AfA
Unter der degressiven Abschreibung, AfA, versteht man eine Alternative zur linearen Abschreibung, mit der sich der Wertverlust von Anlagegütern (in der Bilanz) ausgleichen lässt. Die jetzt von der Bundesregierung geplante Sonderabschreibung bildet die Realität ab, denn der größte Wertverlust entsteht in den ersten Jahren aufgrund der schnell überholten verbauten Technik. Die degressive Abschreibung soll befristet bis 2030 für die nächsten sechs Jahre gültig sein und gilt nur für Gebäude, die Wohnzwecken dienen. Sie lässt sich bereits auf Bauprojekte ab dem 1. Oktober 2023 anwenden. Bauherren können jedes Jahr sechs Prozent der Investitionskosten ohne Obergrenzen von der Steuer abschreiben.
Die Abschreibung ist an einige Voraussetzungen geknüpft:
- Ausschließlich neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude sind berücksichtigungsfähig.
- Sowohl Baubeginn als auch der Kauf müssen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen.
Eine Beispielrechnung: Degressive und lineare Abschreibung im Vergleich
Die Investitionskosten belaufen sich im Beispiel auf 600.000 Euro.
Degressive Abschreibung bei Erfüllung aller Voraussetzungen:
Jahr | 1 | 2 |
Abschreibung | 36.000 € | 33.840 € |
Restwert | 564.000 € | 530.160 € |
Lineare Abschreibung mit drei Prozent jährlich (nach Paragraph 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz):
Jahr | 1 | 2 |
Abschreibung | 18.000 € | 18.000 € |
Restwert | 582.000 € | 564.000 € |
„Diese Maßnahme der Bundesregierung kann die Bauwirtschaft richtig ankurbeln. Und: Die Sonderabschreibung ist für alle Bau- und Investitionswilligen von Interesse“, sagt Armin Weber.