Eigenverwaltung / Schutzschirm
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Eigenverwaltung / Schutzschirm

Überblick über Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

In Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren sind wir als Berater des Unternehmens, Sanierungsgeschäftsführers (CRO) oder Gläubigervertreter im Gläubigerausschuss tätig. Ebenso vertreten wir die Interessen von Eigentümern, Organen oder Gläubigern und helfen auch bei der Umsetzung und Kommunikation der anstehenden Entscheidungen.

Grundlagen und gesetzliche Regelungen

Das Eigenverwaltungsverfahren ist ein spezielles Verfahren des deutschen Insolvenzrechts, das es Unternehmen ermöglicht, unter eigener Verantwortung eine Sanierung durchzuführen. Anders als im Regelverfahren bleibt die Geschäftsleitung des Unternehmens aktiv im Amt, führt die Geschäfte weiter und hat so mehr Einfluss auf die Sanierungsmaßnahmen.

Sowohl die „vorläufige Eigenverwaltung“, als auch das „Schutzschirmverfahren“ werden bereits mit Antragstellung vom Gericht angeordnet. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, die Sanierungswerkzeuge des Insolvenzverfahrens zu nutzen, ohne die Kontrolle über das Unternehmen auf einen Insolvenzverwalter zu übertragen. Die Fortführung des Unternehmens durch die eigene Geschäftsführung kann das Vertrauen von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten stärken und schafft oft mehr Transparenz für die Beteiligten.

Unterschiede zwischen Schutzschirmverfahren und vorläufiger Eigenverwaltung

Mittel hierzu sind die „Eigenverwaltung“ und das „Schutzschirmverfahren“. Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) und die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270 ff InsO) unterscheiden sich. Zwar sind beide Verfahren Insolvenzeröffnungsverfahren nach den Vorgaben der Insolvenzordnung und zugleich auch Eigenverwaltungsverfahren (§ 270 InsO).

Der Sanierungsplan im Zentrum

Das Schutzschirmverfahren ist nur zulässig, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist die vorläufige Eigenverwaltung möglich. In beiden Fällen erarbeiten der Einzelunternehmer oder die Organe einer Gesellschaft einen Sanierungsplan für das Unternehmen, der die Beseitigung der Krisenursachen beschreibt Das „Schutzschirmverfahren“ erlaubt es in Abstimmung mit den beteiligen Gläubigern innerhalb von drei Monaten ein Sanierungskonzept zu erarbeiten, das in Zusammenarbeit von dem Unternehmen, dem gerichtlich bestellten Sachwalter und dem Gericht innerhalb eines kurzen Zeitraumes umgesetzt werden kann. In den meisten Fällen wird das Unternehmen mit der bestehenden Eigentümer- bzw. Gesellschafterstruktur erhalten. In anderen Fällen treten neue Partner in die Gesellschaft ein, indem Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt wird („Equity Swap“).

Im Eigenverwaltungsverfahren gelten die zeitlich engen Vorgaben nicht, so dass die nachhaltige Regulierung der Verbindlichkeiten mehr Zeit in Anspruch nimmt, als im „Schutzschirmverfahren“.

Das Eigenverwaltungsverfahren ist eine mögliche Option Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, aber dennoch das Potential zur Sanierung haben. Durch die Möglichkeit, einen maßgeschneiderten Sanierungsplan umzusetzen, bietet das Verfahren oft bessere Chancen für eine erfolgreiche Sanierung.

Ansprechpartner

Michael Busching
Michael Busching
Lawyer, Insolvency Administrator, Insolvency, Restructuring and Tax Law Specialist
Tel.: +49 381 649 220
Nils Krause
Nils Krause
Lawyer, Insolvency Administrator, Insolvency and Restructuring Specialist
Tel.: +49 40-740 7742-0

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