Einnahmen-Überschussrechnung: Sind zwölf Tage noch eine kurze Zeit?

Einnahmen-Überschussrechnung: Sind zwölf Tage noch eine kurze Zeit?

2 min.

Gelten zwölf Tage noch als kurze Zeit? Für Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer voranmelden müssen, ist das eine wichtige Frage. Das Finanzgericht München hat hierbei dem Bundesfinanzhof widersprochen.

Hintergrund

Fließen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben kurz vor nach dem Ende des Kalenderjahres, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind, ab, gelten sie als in dem Kalenderjahr zugeflossen. So steht es im Einkommensteuergesetz (§ 11 Abs. 2 S. 2 EStG). Problematisch ist dies oft bei der Umsatzsteuer für Dezember des Vorjahres. Die Umsatzsteuer ist laut Bundesfinanzhof abhängig von ihrer Fälligkeit mal dem einen und mal dem anderen Kalenderjahr zuzuordnen. Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, müssen diese Regelung berücksichtigen.

Urteilsfall

Ein Unternehmer ermittelte seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung. Er zahlte seine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 2.054,28 Euro für Dezember 2014 am 07.01.2015. Die Umsatzsteuer zog er bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2014 als Betriebsausgabe ab. Seiner Meinung nach sei die Umsatzsteuervorauszahlung eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, deren Zahlung innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgt war.
Das Finanzamt sah dies anders, da die Umsatzsteuervorauszahlung nicht bereits am 07.01.2015 fällig gewesen war, sondern aufgrund des Wochenendes die Frist erst am 12.01.2015 abgelaufen war. Damit war die Fälligkeit außerhalb der anerkannten Zehn-Tage-Frist gelegen. Dadurch könne man nicht mehr von einer „kurzen Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahres sprechen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Anders als der Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht München entschieden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „kurzen Zeit“ mit mindestens zwölf Tagen zu bemessen sei (Urteil vom 07.03.2018, 13 K 1029/16). Denn dieser Begriff, der nach ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen umfasst, sei modifizierungsbedürftig. Daraus folgte, dass sowohl Zahlung als auch Fälligkeit innerhalb kurzer Zeit nach Ende des Kalenderjahres erfolgt war. Der Unternehmer bekam Recht.

Praxishinweis

„Im Januar 2019 stellt sich diese Frage bei der Gewinnermittlung des Arztes nicht“, sagt Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing, „das Ende der Zehn-Tage-Frist fällt nicht auf ein Wochenende.“ Somit sollte es mit der Umsatzsteuervorauszahlung keine Probleme geben.
Bis zum nächsten problematischen Jahreswechsel hat der Bundesfinanzhof die drei bereits anhängigen Verfahren hoffentlich entschieden und damit für Rechtssicherheit gesorgt (Revisionen unter den Az. X R 44/16, VIII R 23/17 und VIII R 10/18).
Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!