Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit sind auch bei Rufbereitschaft steuerfrei
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Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit sind auch bei Rufbereitschaft steuerfrei

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Damit Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) steuerfrei bleiben, muss keine konkret (individuell) belastende Tätigkeit vorliegen. Es reicht, wenn Arbeitnehmer eine an sich grundlohnbewehrte Tätigkeit ausüben. 

Hintergrund: Wann SFN-Schläge steuerfrei sind

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit lassen sich bis zur gesetzlich zulässigen Höhe steuerfrei zahlen (§ 3b EStG). So will der Gesetzgeber die Belastungen durch Arbeit zu besonders ungünstigen Zeiten entschädigen.

Sachverhalt: Profisportler bei Auswärtsspielen

Im Streitfall ging es um Profisportler, die zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus fahren mussten. Dafür erhielten sie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in gesetzlich zulässiger Höhe.

Das Finanzamt war der Meinung, dass mit der Fahrzeit keine besonders belastende Tätigkeit verbunden sei. Folglich sei die Zahlung steuerfreier Zuschläge nicht gerechtfertigt.

Urteil: Zuschläge sind steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die vom Arbeitgeber ausgezahlten Zuschläge steuerfrei sind. Er hat sie als zusätzliches Entgelt, also neben dem Grundlohn, gezahlt. Sie sind auch dann steuerfrei, wenn sie bloß passive, nicht sonderlich belastende Tätigkeiten, wie Fahrzeiten im Mannschaftsbus, abgelten sollen (Urteil vom 16.12.2021 (VI R 28/19).

Auch Zuschläge für Rufbereitschaftsdienste von Heilberuflern sind steuerfrei

Auch Rufbereitschaftsdienste, bei denen Heilberufler ständig erreichbar aber nicht im Krankenhaus oder der Praxis anwesend sein müssen, lassen sich mittels steuerfreier Zuschläge entschädigen. „Bereits das Bereithalten der Arbeitsleistung und die damit verbundenen Einschränkungen sind eine tatsächliche Arbeitsbelastung“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Christine Bürger in Ulm, „dabei sollten Sie aber immer folgende Punkte beachten“:

  1. Unterscheiden Sie zwischen Grundvergütung und den Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen. Es gibt keine Pauschalzahlung für Bereitschaftsdienste.
  2. Stellen Sie einen Bezug zwischen der zu leistenden Nacht- oder Sonntagsarbeit und der Lohnhöhe her.
  3. Die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge dürfen Arbeitgeber nur für tatsächlich geleistete und aufgezeichnete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zahlen.

Christine Bürger, Steuerberaterin bei Ecovis in Ulm

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