Zulagen für Nachtarbeit dürfen nicht gepfändet werden

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Zulagen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit dürfen weder gepfändet noch zwangsvollstreckt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Das gilt, soweit sie der Höhe nach „üblich“ sind. Sonn- und Feiertage sind durch das Grundgesetz geschützt. Für Schichtarbeit sowie Arbeit an Samstagen oder am Heiligabend fehlt eine solche „gesetzgeberische Wertung“, so das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 859/16). Diese Zulagen könnten daher gepfändet werden. „Als ,üblich‘ gelten nach dem Urteil die Grenzen zur Steuerfreiheit von Zulagen im Einkommensteuergesetz: 25 Prozent des Grundlohns bei Nachtarbeit, 50 Prozent bei Sonntagsarbeit, 125 oder 150 Prozent an Feiertagen“, so Thomas G.E. Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München.
Thomas G.E. Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in München

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