Zahnärzte dürfen nicht mit Festpreisen werben

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München – Bietet ein Zahnarzt kosmetische Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Pauschalpreis an, verstößt das gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (OLG Frankfurt, 6 U 136/15).
Eine Zahnärztin hatte auf einem Internetportal kosmetische Zahnreinigungen zum Einzelpreis von 29,90 Euro beziehungsweise kosmetisches Bleaching zum Einzelpreis von 149,90 Euro angeboten und war aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zur  Unterlassung verurteilt worden. Ihre Berufung hatte keinen Erfolg: Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die zwingendes Preisrecht darstellt, ist bei medizinisch nicht indizierten Leistungen wie Bleaching vor der Leistung ein Heil- und Kostenplan zu vereinbaren. Hierbei hat der Zahnarzt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen die Gebühren zu bestimmen, wofür regelmäßig eine vorherige Untersuchung des Patienten erforderlich ist. Das schließt die Verwendung von Festpreisen und Pauschalen regelmäßig aus.
Ließe man rabattierte Festpreise zu, bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten „quersubventionieren“, bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig wird. Umgekehrt besteht bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Maß verkürzt wird. Beides ist weder mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung noch einer an ihrem Gesundheitszustand orientierten Behandlung zu vereinbaren.
Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München
 

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