Werbung unter niedergelassenen Ärzten

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Welche Werbung ist erlaubt?
Der Wettbewerb unter den niedergelassenen Ärzten ist so groß wie nie. Unterschiedlichste Entscheidungen verführen die Ärzte dazu, die rechtlichen Grenzen der zulässigen Werbung auszureizen. Die Entscheidungen der Gerichte haben in vielen Fällen dem Drängen der Ärzte nachgegeben, wonach Werbemaßnahmen, welche vor einigen Jahren noch als unzulässig angesehen worden sind, heute als zulässig gelten. Die Werbemöglichkeiten für Ärzte erweitern sich folglich, was jedoch nicht heißt, dass alles erlaubt ist was gefällt.
So bleiben die Grundsätze der Grenzen in der Öffentlichkeitsarbeit für die Ärzte bestehen. Diese folgenden aus dem Gesetzt gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere aus dem Heilmittelwerbegesetz und der (Muster)-Berufsordnung. Erlaubt sind grundsätzlich Veranstaltungen als „Tag der offenen Tür“, die Nennung der Praxis auf Ortstafeln, Stadtplänen etc., Auslegen von Flyern / Patienteninformationsbroschüren zum Leistungsspektrum und zum Arzt, Auf Wunsch des Patienten Widereinbestellungen, Chipkarten, Kugelschreiber mit Aufdruck der Praxis, Kunstausstellungen, umfangreicher Internetauftritt, Hinweise auf Zertifizierungen der Praxis, Praxislogo / Markenlogo, Trikot- und Bandenwerbung, Sponsoring im Sport, Kultur, Geburtstagsglückwünsche an Patienten (ohne Leistungshinweise) und sowie viele weitere Werbemöglichkeiten.
Die Abgrenzung der Zulässigkeit einer Werbemaßnahme liegt häufig im Detail. Nicht zulässig sind dagegen beispielsweise Verbreiten von Flugblättern, Flyern, außerhalb der Praxis, Postwurfsendungen, Plakate, Gutscheine als Geschenk für z.B. Igel-Leistungen, Bezeichnungen der Praxis als Institut, Tagesklinik o.a. wenn die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, Sonderangebote.
Sie möchten eine neue Werbemaßnahme für Ihre Praxis etablieren und sind sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Maßnahme nicht sicher. Wir beraten Sie gerne.

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