Werbung für Ärzte / Zahnärzte

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Werbung:
Ärzte und Zahnärzte dürfen mehr, als gedacht!

Zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Urteil vom 01.03.2007, Aktenzeichen: I ZR 51/04:

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist entscheidend für die Werbung von Ärzte und Zahnärzten. Hiernach bestimmen sich die Grenzen der – noch zulässigen – Werbung und der, die bereits unzulässig ist.

In der Vergangenheit wurde das Heilmittelwerbegesetz sehr restriktiv ausgelegt. So hatte auch der Bundesgerichtshof bislang die Ansicht vertreten, das beispielsweise die Abbildung von Ärzten in Berufskleidung unzulässig sei, da so die Autorität der Heilberufe ausgenutzt werde und der Patient von einem nicht überprüfbaren Heilversprechen verführt werde.

Längst war diese Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß. Nunmehr hat sich auch der Bundesgerichtshof von dieser Rechtsprechung abgewandt und in einer Abbildung von Ärzten im Berufskittel keinen Verstoß gegen § 11 des HWG gesehen.

Danach besteht bei Werbung eines Arztes / Zahnarztes nunmehr nur noch dann ein Verstoß gegen § 11 HWG, wenn die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.
Selbstverständlich bleibt weiterhin daneben irreführende bzw. falsche Werbung untersagt.

Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen. Sie war überfällig. Werbung ist heute bereits ein wesentliches Mittel der Ärzte / Zahnärzte, um sich auf dem Markt des Gesundheitswesens zu behaupten. Insbesondere Infobroschüren über Leistungsangebote sind heute unabkömmlich.

Nach allem sollte jeder Arzt / Zahnarzt die Chance nutzen und seinen Außenauftritt und das Marketing der Praxis überprüfen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Rechtsprechung zur Frage der irreführenden / falschen Werbung und der Verstöße gegen das HWG sollte jede Marketingaktion vorher von einem fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden.

Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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