Wer sein Erbe weiterschenkt, ist nicht immer von der Erbschaftssteuer befreit
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Wer sein Erbe weiterschenkt, ist nicht immer von der Erbschaftssteuer befreit

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Pfleger oder Ärzte, die den Nachlass von gepflegten Personen oder Patienten an Dritte weiterleiten, sollten aufpassen: Denn das befreit nicht von der Steuer, wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat.  

Hintergrund: Wie viele Steuern muss der Erbe zahlen?

Wer Vermögen erbt, muss bekanntlich Erbschaftsteuer zahlen. Die Steuerschuld für die Erbschaft lässt sich aber mindern. Denn vom geerbten Vermögen lassen sich bestimmte Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dies reduziert die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Erbschaftsteuer. Das kann beispielsweise Erbfallschulden, also Verbindlichkeiten, die durch den Erblasser begründet wurden, oder Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachte Pflichtteile und Erbersatzansprüche betreffen. Abziehen lassen sich beispielsweise auch Beerdigungs- und Grabpflegekosten (§ 10 Abs. 5 ErbStG).

Erbe schenkt Nachlass weiter

Ein Gemeindepfarrer schenkte seine Erbschaft seiner Kirchengemeinde. Sowohl der Pfarrer als auch die Kirchengemeinde waren sich einig, dass der Erblasser seinen Nachlass nicht an den Pfarrer, sondern an die Kirchengemeinde vererben wollte. In seiner Erbschaftsteuererklärung zog der Pfarrer die Weiterschenkung der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit ab und beantragte damit eine entsprechende Reduzierung der Erbschaftsteuer.

Das Finanzamt setzte, trotz Weiterleitung der Erbschaft, Erbschaftsteuer gegen den Pfarrer fest. Der Grund: Die Weiterleitung der Erbschaft an die Kirchengemeinde beruhe nicht auf einer Nachlassverbindlichkeit, da sich aus dem Testament keine Verpflichtung zur Weiterleitung an die Kirchengemeinde ergebe.

Erbe muss Erbschaftsteuer zahlen

Der Fall landete beim Bundesfinanzhof. Die Richter entschieden, dass der Pfarrer zu Recht Erbschaftsteuer auf das Erbe zahlen muss (Urteil vom 11.07.2019, Az. II R 4/17). Ein Erbe, der seine Erbschaft veräußert oder verschenkt, wird durch die Übertragung seines Erbes nicht von der eigenen Erbschaftsteuerpflicht befreit. Auch die Verpflichtung zur Weiterleitung des Nachlasses an die Kirchengemeinde stelle keine vom Nachlass abzugsfähige Verbindlichkeit dar. Anders wäre der Fall, wenn der Erblasser ihn dazu im Testament verpflichtet hätte.

Warum dies vor allem für Ärzte und Pflegekräfte gilt

Zwar betraf das Erbe in diesem Fall einen Pfarrer. Doch das Urteil ist auch relevant für Ärzte und insbesondere für Pflegekräfte. Patienten und gepflegte Personen wollen sich bei betreuenden Pflegekräften oder behandelnden Ärzten mit der Zuwendung der Erbschaft bedenken. „Oft ist in den Heimgesetzen oder Arbeitsverträgen der Erben jedoch geregelt, dass sie solche Erbschaften zum Beispiel an gemeinnützige Einrichtungen weiterleiten müssen“, sagt Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam.

„Bevor Sie ein solches Erbe antreten und unschöne Erbschaftsteuerbescheide in Ihre Praxis bekommen, sollten Sie mit Ihrem Ecovis-Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt sprechen. So können Sie eine eventuelle Steuerbefreiung vorab prüfen und rechtssicher klären lassen“, rät Steuerexpertin Schulz.

Cirsten Schulz, Steuerberaterin bei Ecovis in Potsdam

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