Weitere Verschärfung bei Umsatzsteuer für Physiotherapeuten beschlossen

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München – In einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 2014 wurde der Anwendungserlass zur Umsatzsteuer in Bezug auf Abschnitt „12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen“ geändert.

Physiotherapeutische Leistungen, die vom Arzt verordnet werden, sind von der Umsatzsteuer befreit. Ohne Verordnung greift bislang der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, wenn die Behandlung allgemeinen Heilzwecken dient – im Einzelfall muss dabei ein bestimmter Heilzweck nicht nachgewiesen werden. Leistungen, die anderen Zwecken, beispielsweise kosmetischer Art, dienen und deren Heilzweck von vornherein ausgeschlossen ist, unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

Diese Regelung ändert sich nun, denn für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht werden, gilt: Maßgeblich dafür, dass die Verabreichung eines Heilbads (Paragraf 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet werden kann, ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem Heilmittelkatalog. Das bedeutet nun, dass die Verabreichung eines Heilbads als Heilmittel grundsätzlich verordnungsfähig (zum Beispiel Heilmassage, Heilgymnastik, Inhalation oder Peloidbäder) ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung vorliegt oder nicht.

Nicht verordnungsfähig sind Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht nachgewiesen ist wie nicht-invasive Magnetfeldtherapie oder Fußreflexzonenmassage, Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zugeordnet werden beispielsweise Ganzkörpermassage, Sauna, Schwimmen oder Aromabäder, Heubäder oder Lichtbehandlungen.

Fazit:

Informieren Sie sich rechtzeitig, welche Leistungen ab 30. Juni 2015 verordnungsfähig sind und mit dem begünstigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet werden können.

Axel Beck, Steuerberater bei Ecovis in Schwerin

axel.beck@ecovis.com

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