Wer einen Weiterbildungsassistenten nicht tatsächlich ausbildet, riskiert Honorar und Fördermittel
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Wer einen Weiterbildungsassistenten nicht tatsächlich ausbildet, riskiert Honorar und Fördermittel

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Wer als Arzt einen Weiterbildungsassistenten beschäftigt, muss diesen auch ausbilden und betreuen. Hierzu muss er regelmäßig in der Praxis anwesend sein. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, darf die Kassenärztliche Vereinigung Honorare und Fördermittel zurückfordern.

Fall

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte herausgefunden, dass der klagende Arzt nur an Dienstagen persönlich in der Praxis anwesend war. Er hatte aber auch montags, mittwochs, donnerstags und freitags Leistungen über seine lebenslange Arztnummer abgerechnet. Diese waren jedoch von einem Weiterbildungsassistenten erbracht worden, der an diesen Tagen alleine den Praxisbetrieb stemmte.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht entschied, dass der Arzt diese Leistungen  nicht als persönlich erbrachte Leistungen abrechnen durfte. Er musste deshalb über 70.000 Euro zurückzahlen. Außerdem musste er Fördermittel von rund 40.000 Euro erstatten. Grund dafür war, dass die Umstände, unter denen der Weiterbildungsassistent beschäftigt worden war, die für die Förderung notwendigen Richtlinien nicht erfüllten. Der Arzt war also seinen Pflichten als Ausbilder nicht nachgekommen (Urteil vom 31.08.2018, BSG B 6 KA 25/18 B).

Praxistipp

Die Leistungen, die ein Weiterbildungsassistent erbringt, lassen sich richtigerweise über die lebenslange Arztnummer des weiterbildenden Arztes erfassen und abrechnen. Voraussetzung ist aber, dass er „unter Aufsicht und Anleitung“ des Weiterbilders tätig ist. „Der zugelassene Vertragsarzt muss also grundsätzlich anwesend sein und die Tätigkeit des Assistenten leiten und überwachen“, sagt Steffen Lask, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin.
Steffen Lask, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin

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