Weiterbildung: Bestandene Prüfung ist kein geeignetes Befristungsende
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Weiterbildung: Bestandene Prüfung ist kein geeignetes Befristungsende

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Wird ein Vertrag „bis zum Bestehen der Facharztprüfung“ geschlossen, ist die Befristung unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.

Der Fall: Vertrag soll mit bestandener Prüfung enden

Eine Weiterbildungsassistentin schloss mit einer Arztpraxis im November 2017 einen Arbeitsvertrag. Demnach sollte das Beschäftigungsverhältnis enden, sobald die Assistentin ihre Prüfung besteht. Im Dezember 2018 bestand sie die Facharztprüfung, der Arbeitgeber sah somit das Arbeitsverhältnis als beendet an.

Dagegen klagte die Ärztin. Der Fall landete zunächst beim Arbeitsgericht Würzburg, das der Arztpraxis recht gab.

So entschied das Gericht

In zweiter Instanz hob das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Entscheidung der Würzburger Richter auf. Der Grund: Das geschlossene Arbeitsverhältnis inklusive vereinbarter Zweckbefristung verstößt gegen das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG). Dieses Gesetz sieht vor, dass Verträge für Weiterbildungsassistenten eine kalendermäßig bestimmte oder zumindest bestimmbare Befristung enthalten müssen, damit die Befristung wirksam ist (§ 1 Abs. 2). Wer hingegen eine Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, wie das Bestehen einer Facharztprüfung, schließt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Urteil vom 31.01.2020, 4 Sa 179/19).

Das sollten Ärzte beachten

„Wenn Sie befristete Arbeitsverträge mit Weiterbildungsassistenten schließen, achten Sie darauf, dass die Befristung zu einem bestimmten Datum endet oder für einen bestimmten Zeitraum, wie sechs Monate oder zwei Jahre, vereinbart wird“, sagt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München. Eine Zweckbefristung, wie sie sonst nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 15 TzBfG) möglich ist, führt bei Ärzten in Weiterbildung zur Unwirksamkeit der Befristung.

Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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