Wann sind Ärzte Freiberufler und wann Gewerbetreibende?
© stokkete - adobe.stock.com

Wann sind Ärzte Freiberufler und wann Gewerbetreibende?

2 min.

Freiberufler müssen Gewerbesteuer zahlen, wenn sie Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten Berufsträger delegieren. Eine stichprobenartige Überwachung reicht nicht aus, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Wann Ärzte Freiberufler sind

Ärzte sind Freiberufler und profitieren als solche von einigen Steuererleichterungen: Sie müssen beispielsweise keine Gewerbesteuer zahlen. Der Gesetzgeber verlangt dafür nur, dass Freiberufler ihre Tätigkeiten selbstständig ausüben. Dabei dürfen sie ausgebildete Angestellte haben, die sie in ihrer Arztpraxis unterstützen. Damit ein Arzt von den Steuererleichterungen profitieren kann, muss er als Arbeitgeber sicherstellen, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse leitend und vor allem eigenverantwortlich bleibt, auch wenn er angestellte Ärzte hat.

Der Fall: Angestellte erbringen den Großteil der Leistung

Zwei Ingenieure schlossen sich zu einer GbR zusammen, die sich mit Beweissicherungsgutachten und der Bewertung von Fahrzeugen befasste. Drei weitere Prüfungsingenieure, die dort angestellt waren, erbrachten in einem Jahr über 80 Prozent der durchgeführten Untersuchungen.
Das Finanzamt unterstellte den beiden Ingenieuren, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr eigenverantwortlich ausführen würden. Es war der Meinung, dass die GbR gewerbliche Einkünfte erzielte.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht: Die Prüfingenieure seien nicht mehr freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Die angestellten Prüfingenieure führten eigenständig Hauptuntersuchungen durch – die beiden Gesellschafter überwachten sie nur stichprobenartig. Die Gesellschafter waren bei der Mehrzahl der Untersuchungen nicht dabei, nur in seltenen Zweifelsfällen (Urteil vom 14.05.2019, Az. VIII R 35/16).

Das bedeutet das Urteil für Ärzte

Diese Entscheidung handelte zwar von einer GbR, die Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführte. Dennoch ist sie auch für Heilberufler-Gesellschaften entscheidend. Insbesondere Radiologen, Zahnärzte und Laborärzte haben mit der Gewährleistung der Eigenverantwortlichkeit zu kämpfen, was häufig zu Gewerblichkeit führt.
Die Rechtsprechung zieht sich relativ stringent durch: In unseren Beiträgen „Betriebsprüfung: Achtung der Prüfer kommt“, „Fluch der steuerlichen Abfärberegel“ und „Gewerblich oder freiberuflich“ haben wir auf die Problematik der „Stempeltheorie“ hingewiesen. Voraussetzung dafür ist, dass Ärzte aufgrund ihrer Fachkenntnisse das angestellte Fachpersonal regelmäßig kontrollieren und so Einfluss auf die Patienten nehmen. „Die Leistung trägt also einen ,Stempel‘ des Steuerpflichtigen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Daniela Sterzing aus Ilmenau, „dies ist dann der Fall, wenn der selbstständige Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt, die Behandlungsmethode festlegt und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehält.“
Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!