Wann können Rettungssanitäter Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angeben?
© Thaut-Images - adobe.stock.com

Wann können Rettungssanitäter Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten angeben?

3 min.

Rettungssanitäter und Notärzte sind viel unterwegs. Können sie dafür immer Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen? Diese Frage hat jetzt der Bundesfinanzhof geklärt.

Ob sich Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen lassen, hängt von der ersten Tätigkeitsstätte ab. Was die erste Tätigkeitsstätte ist, ist im Einkommenssteuergesetz geregelt. Für besondere Berufsgruppen, wie Rettungssanitäter und Notärzte, hat dies der Bundesfinanzhof konkretisiert (Urteil vom 30.09.2020, Az. VI R 11/19).

Was laut Bundesfinanzhof für Rettungssanitäter und Notärzte gilt

Für Rettungssanitäter und Notärzte ist die Rettungswache grundsätzlich die erste Tätigkeitsstätte. Vorausgesetzt sie sind der Rettungswache zugeordnet und erledigen dort konkrete Aufgaben, wie die Vor- und Nachbereitung ihrer Arbeit. Beispiel: Der Arbeitnehmer kommt vor Antritt seiner Schicht in die ihm zugewiesene Wache, zieht dort seine Dienstkleidung an, prüft den Dienstwagen auf Sauberkeit und Vollständigkeit und rüstet bei Bedarf fehlendes Material und Medikamente nach. Dann ist die Rettungswache seine erste Tätigkeitsstätte.

Ist ein Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Er darf also Verpflegungsmehraufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen.

Sind Rettungsassistenten bei einer Acht-Stunden-Schicht allerdings nur mehr als acht Stunden nicht in ihrer Privatwohnung, können sie keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Erst wenn sie mehr als acht Stunden nicht in der Rettungswache sind, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Nur dann dürfen sie Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen.

„In beiden Fällen können Arbeitnehmer im Rettungsdienst die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Annett Rüdiger in Sangerhausen, „diese beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, also der Dienstwache.“

Beispiel: Kann ein Rettungssanitäter die Verpflegungsmehraufwendungen nutzen?

Rettungssanitäter R hat diesen Tagesablauf:

8 Uhr R verlässt seine Wohnung
8:30 Uhr R kommt in der Wache an
9 Uhr R verlässt die Wache wegen einer Auswärtstätigkeit
16 Uhr R kommt von der Auswärtstätigkeit zurück in die Wache
16:30 Uhr R verlässt die Wache und fährt nach Hause
17 Uhr R kommt zu Hause an

Seine berufliche Auswärtstätigkeit beträgt 7 Stunden (von 9 Uhr bis 16 Uhr), auch wenn er insgesamt 9 Stunden (8 Uhr bis 17 Uhr) unterwegs ist. R kann für diesen Tag keine Verpflegungsmehraufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen.

Annett Rüdiger, Steuerberaterin bei Ecovis in Sangerhausen

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!