Wann Ärzte einen Behandlungsraum zu Hause absetzen können

Wann Ärzte einen Behandlungsraum zu Hause absetzen können

3 min.

Ein Arzt darf seinen Behandlungsraum im privaten Wohnhaus als häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, auch wenn er in einer Gemeinschaftspraxis weitere Behandlungsräume zur Verfügung hat. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Was Ärzte absetzen können

Ein Arzt kann alle Kosten, die betrieblich veranlasst sind, steuerlich absetzen. Es gibt aber gewisse Kosten, die den Gewinn nicht mindern dürfen. So lassen sich Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer nicht ansetzen, wenn für die berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist das nicht der Fall, so kann der Arzt mindestens 1.200 Euro abziehen. Stellt das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar“, lassen sich mehr als 1.200 Euro absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Der Fall: Ein Behandlungsraum im privaten Wohnhaus

Eine Augenärztin betrieb mit anderen Ärzten eine Gemeinschaftspraxis. In ihrem privaten Wohnhaus befand sich im Keller ein eingerichteter Raum, den sie für die Behandlung von Patienten in Notfällen nutzte. Dort befanden sich unter anderem eine Klappliege, ein Medizinschrank und Instrumente. In ihrer Steuererklärung wollte die Ärztin die Aufwendungen für diesen Notbehandlungsraum steuermindernd geltend machen.

Das Finanzamt ließ die Ausgaben allerdings nicht zum Abzug zu, weil sich der Notfallbehandlungsraum im privaten Wohnhaus befindet und der Ärztin in der Gemeinschaftspraxis andere Behandlungsräume zur Verfügung stehen. Damit sei sie nicht auf das Arbeitszimmer angewiesen. Außerdem stelle der Behandlungsraum nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit dar. Zudem konnten die Patienten den Raum nicht durch einen separaten Eingang betreten und mussten immer durch den Flur des privaten Wohnhauses gehen.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei dem Notbehandlungsraum um einen betriebsstättenähnlichen Raum handele und die Ärztin die dafür getragenen Aufwendungen im vollen Umfang als Sonderbetriebsausgaben abziehen kann (Urteil vom 29.01.2020, VIII R 11/17). Aufgrund der Ausstattung des Raumes lässt sich eine private Mitbenutzung ausschließen. Dass die Patienten den Raum nur durch den privaten Flur erreichen konnten, fällt angesichts der Ausstattung des Raumes nicht ins Gewicht.

Das sollten Ärzte rund ums häusliche Arbeitszimmer beachten

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie Tapeten, Teppiche, Vorhänge und Lampen sowie die anteiligen Aufwendungen für:

  • Miete,
  • Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen,
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen und

Der Fall wäre wohl anders ausgegangen, wenn die Richter eine private Mitbenutzung des Notfallbehandlungsraumes vermutet hätten“, sagt Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing, „normalerweise erkennt das Finanzamt die Ausgaben für ein Arbeitszimmer nicht an, wenn der Patient auf dem Weg in den Behandlungsraum erst einen privaten Flur des Arztes durchqueren muss.“

Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!