Vorweggenommene Erbfolge: Strenge Regeln bei Beteiligung von Minderjährigen
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Vorweggenommene Erbfolge: Strenge Regeln bei Beteiligung von Minderjährigen

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Ärzte übertragen ihren Kindern gern vorab und steuerfrei Anteile an ihrer Praxis. Die Verträge müssen wie unter Fremden geschlossen sein. Welche Kriterien bei Minderjährigen zu erfüllen sind, klären neue Urteile der Finanzgerichte.

Schenken wie unter Dritten

Geschäftsbeziehungen mit nahen Angehörigen wie Kindern, Ehepartnern, Geschwistern oder Eltern prüft das Finanzamt kritisch. Bei Schenkungen schauen die Finanzbeamten besonders genau, weil sie in der Regel für die Familie hohe Steuervorteile bieten. Die Verträge müssen daher zivilrechtlich wirksam vereinbart sein, damit das Finanzamt sie anerkennt. Außerdem sind sie üblicherweise wie unter fremden Dritten zu gestalten und durchzuführen.

Neues Urteil des Bundesfinanzhofs

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vom 23. November 2021 übertrug ein niedergelassener Zahnarzt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen drei Kindern jeweils eine „stille Beteiligung“ an seiner Praxis (Az: VIII R 17/19). Aufgrund dieser Beteiligungen zahlte er seinen Kindern Gewinne aus, die er als Betriebsausgaben abzog. Die Zahlungen legte er in einem auf den Namen des jeweiligen Kindes laufenden Depot an. Das Finanzamt strich den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, die Überweisungen an die Kinder seien privat veranlasst.

Die Entscheidung des BFH

Für die Richter des Bundesfinanzhofs ist der Betriebsausgabenabzug erlaubt, soweit die Verträge fremdüblich sind. Das Besondere an der Entscheidung ist, dass die Richter die Schenkung der Beteiligung anerkannten. Wichtig ist dafür, dass die Kinder wenigstens annäherungsweise die typischen Rechte eines stillen Gesellschafters erhalten. Das betrifft insbesondere

  • die Umsetzung oder den Vollzug der Einlagebestimmungen,
  • die Regeln zur Gewinnbeteiligung,
  • die Informations- und Kontrollrechte sowie
  • die Bestimmungen zum Widerrufsvorbehalt.

Allerdings nahm das Finanzgericht bei seiner Entscheidung keinen ausreichenden Fremdvergleich anhand dieser vom BFH aufgestellten Kriterien vor. Deshalb wiesen die Richter des Bundesfinanzhofs die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück.

Das sollten Sie beachten

Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. Für die Finanzverwaltung ist es aber schwer, die Ausübung von Informations- und Kontrollrechten durch die Minderjährigen zu be- oder widerlegen. Eltern von Minderjährigen haben aufgrund der elterlichen Vermögenssorge auch jederzeit Zugriff auf das Konto eines Kindes.

Problematisch sind die Klauseln zum Widerruf. Der Vater darf die Schenkungen widerrufen, falls die Kinder ohne seine Zustimmung über ihre Beteiligungen verfügen. Das ist strittig. Weitere Widerrufsrechte bestehen für die Fälle der Insolvenz, der Vollstreckung und falls ein Kind frühzeitig stirbt. Diese Widerrufsrechte sind bei Schenkungen von größeren Vermögen eher üblich. Sie können aber in der Gesamtschau kritisch sein.

„Unsere Kanzlei betreut das Verfahren vor dem Finanzgericht. Wir erwarten den Ausgang mit Spannung. Wir raten Ärzten bei einer vorweggenommenen Erbfolge stets, den Fremdvergleich zu beachten. Falls minderjährige Kinder eine Beteiligung erhalten, bezieht sich dies vor allem auf die Bestimmungen zu den Einlagen, zur Gewinnverteilung und die Informations- wie die Kontrollrechte“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Gallersdörfer in Dingolfing.

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