Verurteilung wegen Werbung für Abtreibung aufgehoben

Verurteilung wegen Werbung für Abtreibung aufgehoben

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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Strafurteil gegen die Gynäkologin Kristina H. aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.
Das Revisionsgericht muss gem. § 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch die geänderte und mildere Form des § 219a StGB, der die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt, anwenden (Urteil vom 27.06.2019, 1 Ss 15/19). Da das Berufungsgericht aber zu dem neu eingeführten Absatz 4 der Vorschrift noch keine Feststellungen getroffen hat, muss die Berufungsinstanz das Verfahren noch einmal verhandeln und die entsprechende Ermittlung des Sachverhalts nachholen.
Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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