Vertragsärzte müssen ihre Leistungen vollständig, in sich widerspruchsfrei und leserlich dokumentieren

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Das Sozialgericht Stuttgart hat eine Honorarkürzung eines Arztes für rechtmäßig erklärt. Die  Kassenärztliche Vereinigung hat diese aufgrund der mangelhaften Leistungsdokumentation des Vertragsarztes vorgenommen.
Der Bundesmantelvertrag-Ärzte regelt in § 57, dass ein Vertragsarzt seine Leistungen „in geeigneter Weise“ dokumentieren muss. Diese Pflicht hat das Sozialgericht Stuttgart nun konkretisiert: Die Dokumentation muss vollständig, in sich widerspruchsfrei und vor allem lesbar sein. „Eine völlig unleserliche Handschrift lässt das Gericht nicht gelten – auch wenn es nach Angabe des klagendes Arztes eine typische ,Arztschrift‘ ist“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hatte die Honorarabrechnungen des Arztes für mehrere Quartale im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach dem Sozialgesetzbuch § 106a SGB V  gekürzt. Sie konnte die handschriftliche Dokumentation nicht lesen und so nicht überprüfen, ob der Arzt die abgerechneten Gebührenziffern vollständig erbrachte. Dagegen klagte der Arzt.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (S 24 KA 235/14). Nicht einmal unter Zuhilfenahme einer vom Kläger später erstellten maschinenschriftlichen Abschrift konnte das Gericht die Handschrift ansatzweise entziffern. Im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit ist die Dokumentation Voraussetzung für die Nachprüfung korrekter Diagnostik, Therapie und Abrechnung.  „Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation berechtigt die KV zu einer sachlich-rechnerischen Berichtigung“, so Ecovis-Expertin Groove.
Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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