Auch Vertragsärzte dürfen Honorar abtreten
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ihren Mitgliedern nicht verbieten dürfen, Honorarforderungen abzutreten.
Hintergrund
Die Abrechnungsordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) verbieten die Abtretungen von Honorarforderungen ihrer Mitglieder. Ausgenommen davon ist nur die Abtretung an Banken und Kreditinstitute, da diese bei der Kreditvergabe für den Praxiskauf regelmäßig Sicherheiten verlangen.
Die KVen waren der Auffassung, dass das Abtreten der Honoraransprüche an Dritte gegen das Verbot der Verletzung von Privatgeheimnissen nach Strafgesetzbuch (§ 134 BGB iVm § 203 StGB) verstoße: Im Rahmen der Abtretung könnten unbeteiligte Dritte Einblick in Patientendaten erhalten.
Das entschieden die Richter
Das Bundessozialgericht hat dieses Verbot in drei Verfahren für unwirksam erklärt (B 6 KA 38/17 R, B 6 KA 39/17 R, B 6 KA 40/17 R vom 27.6.2018). Nach Auffassung der Richter schränkt ein so weitgehendes Abtretungsverbot die Berufsausübung der Ärzte unverhältnismäßig ein. Es sei nicht erkennbar, dass durch Abtretung an eine Person, die kein Kreditinstitut ist, Risiken oder Nachteile entstehen, die sich mit vertretbarem Aufwand nicht anders bewältigen lassen. Dem höheren Verwaltungsaufwand bei der Honorarauszahlung könne die Beklagte durch eine entsprechende Gebührenregelung Rechnung tragen. „Vom Abtretungsverbot gibt es selbst dann keine Ausnahme, wenn der Vertragszahnarzt ein berechtigtes Interesse an einer Sicherungsabtretung seiner Honoraransprüche an sonstige Kreditgeber hat“, sagt Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin, „und das ist unverhältnismäßig.“
Marcus Bodem, Rechtsanwalt bei Ecovis in Berlin