Wann ist der Verkauf eines Praxisanteils zu versteuern?
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Wann ist der Verkauf eines Praxisanteils zu versteuern?

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Wann der Gewinn für den Verkauf eines Praxisanteils zu versteuern ist, legt der Kaufvertrag fest. Ärzte können hier taktisch klug vorgehen und dann im Folgejahr Steuern sparen. Warum, das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg.

Hintergrund

Ein Arzt verkaufte seinen Anteil an einer Gemeinschaftspraxis an einen anderen Arzt. Die Ärzte schlossen den Kaufvertrag am 29.08.2012 ab. Demnach sollte die Übertragung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 erfolgen. Der Käufer zahlte den vereinbarten Kaufpreis für den Praxisanteil am  3. Januar 2013. Zudem sollte er laut Vertrag zum 01. Januar 2013 die Berufsausübungsgemeinschaft mit dem verbleibenden Arzt der Gemeinschaftspraxis fortsetzen.
Strittig war die zeitliche Erfassung des Übergangs- und Verkaufsgewinns durch das Ausscheiden des Arztes. Dieser hatte den Gewinn für das Jahr 2013 erklärt.

So entschieden die Richter

Das Finanzamt sah das jedoch anders. Es hatte den Gewinn im Rahmen einer Betriebsprüfung dem Jahr 2012 zugeordnet. Das Finanzgericht Nürnberg ist dieser Entscheidung in erster Instanz nun gefolgt (Urteil vom 04.04.2018, 4 K 1453/16).
Die Richter führten aus, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung des Verkaufspreises ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen auf den Käufer übergeht.

Praxishinweis

Verlagert ein Arzt seinen Verkaufsgewinn so, dass er zusätzlich zu diesem nur noch möglichst wenig laufende Einkünfte aus seiner Tätigkeit zu versteuern hat, ist es für ihn meist günstiger. Dies ist für gewöhnlich im Folgejahr der Fall. „In diesen Fällen sollten Ärzte versuchen, dass sie den Zeitpunkt des Verkaufs hinauszögern oder in die Zukunft verschieben“, rät Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau.
Der Bundesfinanzhof hatte mit seinem Urteil vom 22. Februar 1992 (VIII R 7/90) bereits entschieden, dass ein Verkauf erst zum 1. Januar, also im Folgejahr, als realisiert gilt, wenn im Verkaufsvertrag „mit Wirkung vom 1. Januar“ steht.
Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau

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