Verkauf einer hälftigen Kassenzulassung ist umsatzsteuerpflichtig
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Verkauf einer hälftigen Kassenzulassung ist umsatzsteuerpflichtig

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Ein Praxisinhaber trennte sich nicht von der gesamten Arztpraxis, sondern nur von der hälftigen Kassenzulassung. Was gilt dann für die Umsatzsteuer?


Grundsätzliche ist der Verkauf einer hälftigen Kassenzulassung ein umsatzsteuerbarer Vorgang Hätte der Praxisinhaber die ganze Praxis inklusive Zulassung verkauft, wäre dies von der Umsatzsteuer befreit.

Rechtslage bis 2009

Bis zum Jahr 2009 war der Verkauf unproblematisch. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Überlassung der Kassenzulassung umsatzsteuerfrei sein konnte, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren (Urteil vom 21.12.1988 V R 24/87).

Rechtslage ab 2010

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.10.2009 änderte sich diese Rechtsauffassung erheblich (C-242/08 – Rs. Swiss Re Germany Holding). In dieser Entscheidung ging es zwar um die Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen. Das Urteil hatte aber auch Auswirkung auf die Übertragung anderer immaterieller Wirtschaftsgüter wie einer Kassenarztzulassung.
Der Europäische Gerichtshof qualifizierte solche Übertragungen als sonstige Leistung (i. S. von § 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Eine Umsatzsteuerbefreiung für diese Leistungen ist nicht vorgesehen. Aus dem Kaufpreis müssen 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Praxistipps

„Ärzte und Zahnärzte, die eine hälftige Kassenzulassung verkaufen, müssen also auf den Kaufpreis, den sie erzielen wollen, 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen“, sagt Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz.
Abhängig vom Kaufpreis und den übrigen steuerbaren Umsätzen könnte die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen (§ 19 UStG).  Dies geht, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei Anwendung entfällt die Pflicht des Umsatzsteuerausweises. Gleichzeitig würde ein Vorsteuerabzug entfallen.
„Für den Verkauf der gesamten Praxis inklusive Kassenzulassung gilt dies nicht, da der Verkauf eines Betriebs im Ganzen nicht der Umsatzsteuer unterfällt“, so die Ecovis-Expertin Witschel.
Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz

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