Pflegegesetz regelt Verjährung von Krankenhausforderungen neu
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Pflegegesetz regelt Verjährung von Krankenhausforderungen neu

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Zum 1. Januar 2019 tritt das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft. Es soll nicht nur die Pflege in Krankenhäusern verbessern. Es regelt auch die Verjährung und den Ausschluss von Forderungen für Krankenhäuser und Krankenkassen neu.

Ab 2019 gilt eine Verjährung von nur noch zwei Jahren

Zwei neue Absätze im Sozialgesetzbuch (SGB V) führen zu Unruhe vor allem bei den Kassen: Die Verjährung verkürzt sich für beide Seiten auf zwei Jahre (§ 109 Abs. 5 SGB V). Bislang waren das vier Jahre. Beginn der Verjährung ist wie gehabt das Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist.

Krankenhäuser sind bei Forderungen benachteiligt

Unerwartet und verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist die Ungleichbehandlung von Leistungserbringern und Kostenträgern: Für Rückzahlungsansprüche der Kassen soll die Neuregelung rückwirkend gelten, während die Krankenhäuser sich erst ab 2019 mit der neuen Gesetzeslage befassen müssen.
Und damit die Kassen nicht vor dem in Kraft treten noch massenweise Klagen auf Rückzahlung erheben können, enthält § 325 SGB V eine Ausschlussfrist. Klagen wegen zu Unrecht bezahlter Krankenhausrechnungen ließen sich nur bis zum 9.11.2018 erheben.
„Ob diese Bestimmungen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Rückwirkungsverbot vereinbar sind, müsste in letzter Instanz das Bundesverfassungsgericht klären“, sagt Ecovis-Experte Tim Müller, „Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts aber nicht grundrechtsfähig.“ Möglicherweise bleibt die Frage deswegen offen.

Klageflut der Krankenkassen

Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen, dies zu verhindern, berichten die Sozialgerichte bereits jetzt von einer Klageflut: Diejenigen Kassen, die das Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgt haben, haben ihre Rückforderungen in Millionenhöhe noch rechtzeitig eingeklagt. Andere Kassen reagieren mit Verrechnungen im großen Stil auf die neue Gesetzeslage.

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Für Krankenhäuser, die hier anwaltliche Hilfe benötigen, melden Sie sich bitte bei Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock oder Rechtsanwalt Tim Müller in München.

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