Vergütungsanspruch für präoperative Leistungen

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Ambulante Operationen stellen – bei rechtlich einwandfreier Strukturierung – eine interessante und häufig beanspruchte Form der Kooperation zwischen Arzt und Krankenhaus dar. Die Abrechnung solcher Leistungen erfolgt nach Maßgabe des unter Berücksichtigung von § 115b Abs. 1 SGB V geschlossenen Vertrages (AOP-Vertrag). Wie aber hat die Vergütung präoperativ erbrachter Leistungen (Bestimmung von Blutwerten, sonstige Laborleistungen, präanästhesiologische Untersuchung etc.) zu erfolgen, wenn es in deren Anschluss nicht mehr zu einer Operation kommt?
Das SG Darmstadt hat im Juni 2009 entschieden, dass dem Krankenhaus gegenüber der Kasse ein Vergütungsanspruch für die erbrachten präoperativen Leistungen „insbesondere dann“ zusteht, wenn die Entscheidung gegen den Eingriff allein durch den Patienten getroffen wurde. Die Abrechnung vorbereitender Leistungen durch das Krankenhaus setzt danach nicht voraus, dass der operative Eingriff auch tatsächlich vorgenommen wird.
Axel Keller
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