Urlaubsvertretungen können freiberuflich sein

Urlaubsvertretungen können freiberuflich sein

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Bei Urlaubsvertretungen ist Vorsicht geboten: Je nach Ausgestaltung kann die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sein. Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg  zeigt, wie es richtig geht.
Eine Radiologin hatte in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis als Urlaubsvertreterin Befunde für MRT-, CT- und Röntgenuntersuchungen ausgestellt. Für ihre Vertretungstage rechnete sie gegenüber der Gemeinschaftspraxis den vereinbarten Stundensatz in Höhe von 60 Euro ab. In die Praxisorganisation war sie nicht eingebunden.
Die Deutsche Rentenversicherung wollte auf die Vergütung Sozialversicherungsbeiträge erheben. In zweiter Instanz hat das Landessozialgericht nun entschieden, dass die Ärztin nicht abhängig beschäftigt und deswegen nicht  sozialversicherungspflichtig war. Da sie entscheiden konnte, an welchen Tagen sie arbeitete und sich nach Arbeitsstunden bezahlen ließe ohne das Zeiterfassungssystem der Praxis zu nutzen, stellte das Gericht eine freiberufliche Tätigkeit fest (L 11 R 2433/16). „Das Gericht sah also deutliche Unterschiede zwischen den übrigen in der Praxis abhängig beschäftigten Ärzten und der Praxisvertreterin“, sagt Reinhold Wenzl von Ecovis in Rosenheim.
Reinhold Wenzl, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim

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