Ist die notärztliche Betreuung bei Veranstaltungen umsatzsteuerpflichtig?
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Ist die notärztliche Betreuung bei Veranstaltungen umsatzsteuerpflichtig?

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Laut Finanzgericht Köln muss ein Notarzt, der bei einer Veranstaltung anwesend ist, aber niemanden behandelt, auf seine Leistung Umsatzsteuer zahlen. Der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof.

Das entschied das Finanzgericht Köln

In der Regel sind Heilbehandlungen eines Arztes umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Köln hat jedoch entschieden, dass notärztliche Betreuungsleistungen bei Sportveranstaltungen nicht umsatzsteuerfrei sind, wenn der Arzt nur anwesend ist und die Teilnehmer beobachtet (Urteil vom 03.07.2017, Aktenzeichen 9 K 1147/16). Nur wenn die ärztliche Maßnahme einen therapeutischen Zweck hat und es sich um ein konkretes, individuelles, der Heilbehandlung des jeweiligen Patienten dienenden Leistungskonzepts handelt, ist sie umsatzsteuerfrei.

So begründet das Gericht seine Entscheidung

In dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall erzielte der Arzt neben seinen Umsätzen aus seinen üblichen Heilbehandlungen auch Umsätze als Notarzt im Bereitschaftsdienst für Sportveranstaltungen. Tatsächliche notärztliche Einsätze waren nicht vorhersehbar und nicht vorausgesetzt. Der  Arzt leistet gegenüber dem Veranstalter nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Dies reicht laut Gericht nicht aus, um eine umsatzsteuerfreie Leistung zu erbringen (Umsatzsteuergesetz § 4 Nr. 14 Buchst. A UStG). Es fehlt an einem Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person bezieht. Es völlig unklar ist, wer oder ob überhaupt jemand eine ärztliche Behandlung beanspruchen wird.
Beobachtet ein Arzt nur oder sieht er Behandlungsbedarf, könnte das zwar Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorbeugen, er bekommt dafür aber kein Geld. Während der Wartezeit gibt es nur ein Leistungsverhältnis zwischen dem Arzt und dem  Veranstalter als Leistungsempfänger. Der Arzt bekommt kein Geld dafür, die Teilnehmer der Veranstaltung auf Behandlungsbedarf aufmerksam zu machen. Die Teilnehmer der Veranstaltungen bezahlen den Arzt auch nicht, um eine Diagnose zu bekommen. Laut Gericht wollen die Teilnehmer auch nicht, dass der anwesende Arzt sie beobachtet. Sieht der Notarzt etwas, bei dem er einschreiten muss, ist das  eine medizinische Behandlung. Hierfür bekommt der Arzt vom Patienten oder der Krankenversicherung Geld, aber nicht vom Veranstalter. Dieser ist im Streitfall Vertragspartner des Klägers.

Praxishinweis

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (V R 37/17) anhängig. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. „Behandelt das Finanzamt bei Ihnen eine notärztliche Betreuung auf Veranstaltungen als umsatzsteuerpflichtige Leistung, sollten Sie Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung beantragen“, sagt Cornelia Haaske von Ecovis in Grafing.
Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing
Hinweis: Lesen Sie hier, wie dazu der Bundesfinanzhof entschieden hat.

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