Wie wirken sich Zwangsrabatte bei Arzneimitteln auf die Umsatzsteuer aus?

Wie wirken sich Zwangsrabatte bei Arzneimitteln auf die Umsatzsteuer aus?

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Im Sozialrecht gibt es verschiedene Zwangsrabatte bei Arzneimittellieferungen. Diese sollen die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung senken. Bei den Rabatten gibt es zwei unterschiedliche Systeme: Die Rabattgewährung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die in der privaten Krankenversicherung.

  1. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geben die Apotheken die Arzneimittel aufgrund eines Rahmenvertrags mit dem Spitzenverband der Krankenkassen an die Patienten ab. Die Krankenkassen erhalten die Arzneimittel und stellen sie ihren Versicherten zur Verfügung (Sachleistungsprinzip). Die Apotheken gewähren den Krankenkassen einen Abschlag auf den Arzneimittelpreis.
  2. Arzneimittel für privat Krankenversicherte geben die Apotheken dagegen aufgrund von Einzelverträgen an Privatpatienten ab. Die private Krankenversicherung ist nicht Abnehmer der Arzneimittel, sondern erstattet ihren Versicherten lediglich auf Antrag die ihnen entstandenen Kosten

 
Steuerrecht
Die Rabatte in der gesetzlichen Krankenversicherung erkennt die Finanzverwaltung bisher als Entgeltminderung bei der Umsatzsteuer an. Dementsprechend vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer. Demgegenüber erkennt die Finanzverwaltung die Rabatte bei der privaten Krankenversicherung gegenüber den Versicherungen nicht als Entgeltminderung an.
Entscheidung
In seinem Urteil vom 20.12.2017 hatte der Europäische Gerichtshof (Az. C 462/16) über Rabatte von Pharmaunternehmen zu entscheiden. Ein Unternehmen lieferte selbsthergestellte Arzneimittel umsatzsteuerpflichtig an Großhändler und Apotheken. Es war ebenfalls rechtlich verpflichtet, Krankenkassen und Krankenversicherungen Zwangsrabatte zu gewähren.
Das Gericht entschied, dass der Abschlag, den ein Pharmaunternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einer privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage  führt. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Pharmaunternehmen Arzneimittel über Großhändler an Apotheken schickt, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Die private Krankenversicherung muss dann den Privatversicherten die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstatten. Laut Neutralitätsprinzip müssen Unternehmen gleichartige Waren innerhalb der einzelnen Länder ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belasten“, sagt Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen.
Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen/Rügen

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