Überlassung von OP-Räumen an anderen Arzt kann umsatzsteuerfrei sein
© sudok1 - Fotolia.com

Überlassung von OP-Räumen an anderen Arzt kann umsatzsteuerfrei sein

3 min.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Überlassung von OP-Räumen eines Arztes an einen anderen Arzt eine umsatzsteuerfreie Leistung.
Hintergrund
Überlässt ein Anästhesist, der ein OP-Zentrum betreibt, einem anderen Arzt Operationsräume nebst Ausstattung gegen Entgelt zur Durchführung von Operationen, an denen er selbst teilnimmt, gilt die Raumüberlassung durch den Anästhesisten an den Operateur nicht als Heilbehandlung und ist daher eigentlich nicht komplett steuerfrei. Dass das nicht immer ganz eindeutig ist, zeigt folgendes Urteil.
Entscheidung
In einem Urteil entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.03.2015, XI R 15/11), dass bei der Überlassung von OP-Räumen an einen anderen Arzt laut Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 14 S. 1 UStG) zwar keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vorliegen kann. Es kann aber eine insgesamt einheitliche steuerfreie Heilbehandlungsleistung des Anästhesisten gegenüber den Patienten vorliegen oder ein steuerfreier mit dem Betrieb einer anderen Einrichtung eng verbundener Umsatz i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG a. F. vorliegen.
Ärztliche Leistungen seien nur dann steuerfrei, wenn sie einem therapeutischen Ziel dienen. Die Überlassung der Infrastruktur sei jedoch keine Heilbehandlung. Dass die Überlassung der Praxiseinrichtung die Heilbehandlung erst ermögliche, reiche nicht aus, so die Auffassung des Finanzamts. Dagegen klagte der Anästhesist, der die OP-Räume nebst Ausstattung vermietete.
In zweiter Instanz bestätigte der Bundesfinanzhof grundsätzlich die Auffassung des Finanzamts, dass zwar die Überlassung eines OP-Raums für sich betrachtet (noch) keine Heilbehandlung ist. Dennoch sieht er aber eine Steuerbefreiung aus anderem Grund für möglich: Aus Sicht des Patienten liegt insgesamt nur eine einheitliche Leistung vor, die sich aus zwei Einzelleistungen zusammensetzt. Auf der einen Seite die Heilbehandlung (Operation) und auf der anderen Seite die OP-Raumüberlassung. Für den Patienten macht es keinen Sinn, beide Leistungen separat in Anspruch zu nehmen. Sie gehören untrennbar zusammen, weil nur deren Verbindung das gewünschte therapeutische Ziel (Heilung) herbeiführen kann. Deshalb kann es hier zu keiner künstlichen Aufspaltung in steuerfreie Heilbehandlung und steuerpflichtige OP-Raum-Überlassung kommen.
Im Streitfall ist ein Zusammenhang zwischen der Anästhesieleistung, der chirurgischen Leistung des Operateurs und somit der (gemeinschaftlichen) Nutzung von Operationsräumen nicht zu verkennen.
Dieser Gedanke der „einheitlichen Leistung“ basiert auf einer Norm im Umsatzsteuergesetz, nach der Umsätze von Einrichtungen, die eng mit der Heilbehandlung verbunden sind, auch steuerfrei sein sollten (§ 4 Nr. 16 Buchst. c UStG a. F.)
Praxishinweis
„Behandlungsverträge zwischen dem Patienten und dem Operateur sowie dem Patienten und dem Anästhesisten sollten so geschlossen werden, sodass eine einheitliche Leistung festgestellt werden kann“, sagt Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing.
Der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt, der die OP-Räume überlässt und dem Patienten soll alle Leistungen des „OP-Zentrums“ umfassen.
Das Umsatzsteuergesetz hat sich inzwischen geändert und betrachtet eng mit der ärztlichen Heilbehandlung verbundene Umsätze nur dann noch steuerfrei, wenn sie unter anderem

  • von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
  • von Einrichtungen erbracht werden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (oder gesonderte Verträge nach § 115 BGB V) vereinbart haben.

Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis in Grafing

Das Wichtigste für Heilberufler aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!