Trotz fehlerhafter wirtschaftlicher Aufklärung: Chirurg behält Vergütungsanspruch
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Trotz fehlerhafter wirtschaftlicher Aufklärung: Chirurg behält Vergütungsanspruch

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Ärzte müssen ihre Patienten über die Kosten von Behandlungen informieren. Eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung ist aber nicht geschuldet.

Ein Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwenden will, muss seine Patienten darüber informieren, dass eine private Krankenversicherung die Kosten dafür möglicherweise nicht komplett erstattet. Tut er das nicht, verliert er aber nicht automatisch seinen Anspruch auf die Behandlungsvergütung.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

In dem behandelten Fall ging es um Krampfaderverödung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Aufklärung gegen eine geplante medizinische Behandlung entschieden hätte, der Patient selbst trägt.

Eine Beweislastumkehr kommt – anders als bei der fehlerhaften Aufklärung über Risiken – nicht in Betracht. In dem entschiedenen Fall muss die Klägerin die Kosten für die Krampfaderverödung selbst tragen (Urteil vom 28.01.2020, VI ZR 92/19).

Darauf sollten Ärzte achten

„Dokumentieren Sie neben der eigentlichen ärztlichen Aufklärung auch, dass Sie über Risiken der Kostenübernahme gesprochen haben“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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