Teilstationäre Krankenhausbehandlung jetzt neu definiert

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München – Nach zwölf Jahren hat das Bundessozialgericht in einer praxisnahen Entscheidung seine Rechtsprechung zur teilstationären Krankenhausbehandlung aufgegeben und diese neu definiert: Demnach kann jetzt auch ein einzelner Belegungstag eine teilstationäre Behandlung sein.
Der damals zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hatte 2004 eine Entscheidung getroffen, nach der teilstationäre Behandlung in der Praxis kaum mehr abgerechnet werden konnte. Danach musste ein Patient an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen entweder tagsüber oder nachts, zum Beispiel im Schlaflabor, vollständig in das Behandlungssystem des Krankenhauses eingegliedert sein, damit die Behandlung als teilstationär anerkannt wurde. Damit wurde zahlreichen Behandlungskonzepten in geriatrischen oder onkologischen Tageskliniken der Boden entzogen.
Jetzt hat das BSG diese Rechtsprechung aufgegeben und klargestellt, dass die teilstationäre Behandlung einen Zwischenbereich zwischen vollstationärer und ambulanter Versorgung darstellt. „Das Bundessozialgericht hat der starren Definition nach alter Rechtslage damit eine Absage erteilt“, sagt Ecovis-Rechtsanwältin Ina von Bülow in München, „zu beachten ist allerdings nach wie vor, dass die vertragsärztliche Versorgung Vorrang hat.“
Ina von Bülow, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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