Wann das Finanzamt Sponsoring als Betriebsausgabe anerkennt

Wann das Finanzamt Sponsoring als Betriebsausgabe anerkennt

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Sind die Ausgaben für Sponsoring als abzugsfähige Betriebsausgabe zugelassen? Nicht unbedingt, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied.

Eine Praxis als Sponsor für Motorsport

Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hatte Sponsorenverträge im Motorsport abgeschlossen. Die Gemeinschaftspraxis zahlte jährlich einen hohen fünfstelligen Betrag zur Erfüllung dieses Vertrags. Im Gegenzug sollte der Rennfahrer bestimmte Logos auf seiner Kleidung tragen; Printmedien sollten laut Vertrag ebenfalls bestimmte Internetadressen enthalten.
Die Ärzte begründeten ihre Werbung so: Die Nähe zur Motorrennstrecke und die Spezialisierung auf Sportmedizin führe dazu, dass die Ärzte einen speziellen und jüngeren Patientenkreis ansprechen und bekommen würden. Somit wäre ein wirtschaftlicher Grund für die Zahlung von Sponsorengeldern vorhanden.

Wann ist Sponsoring eine Betriebsausgabe?

Der Fall landete beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Richter entschieden, dass die gezahlten Beträge aus dem Sponsoringvertrag keine abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellen (Urteil vom 19.05.2016, K 1218/14).
Es handle sich vielmehr um privat motiviert und veranlasste Aufwendungen, die den Betriebsausgabenabzug ausschließen. Grund dafür sei zum einen, dass das veröffentlichte Logo nur über einen Link (also nicht direkt) zu den Ärzten führe und dass somit die Ärzte nicht auf sich selbst aufmerksam machen würden. Zum anderen standen die gezahlten Beträge in einem krassen Missverhältnis zu den generierten, aus dieser Werbemaßnahme stammenden, Einnahmen.

Was Sie in der betrieblichen Praxis beachten sollten

Ärzte sollten genau darauf achten, ob und in welchem Umfang wirtschaftliche Vorteile für sie als Sponsor entstehen. „Grundsätzlich lassen sich Leistungen des Sponsors auch dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn die erstrebten Werbeziele nicht gleichwertig sind“, sagt Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz, „bei einem krassen Missverhältnis lassen sich die Betriebsausgaben jedoch nicht abziehen“.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei dem ‚Sponsorenerlass‘ des Bundesfinanzministeriums um eine normeninterpretierende Verwaltungsweisung handelt. Die Rechtsprechung ist dem Grunde nach nicht daran gebunden. Somit ist jeder Fall eine Einzelfallentscheidung.
Das Urteil ist beim Bundesfinanzhof (VIII R 28/17) anhängig.
Kathrin Witschel, Steuerberaterin bei Ecovis in Chemnitz

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