Sozialversicherungspflicht: Minijob und Dienstwagen für Ehefrau werden nicht anerkannt

Sozialversicherungspflicht: Minijob und Dienstwagen für Ehefrau werden nicht anerkannt

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Erhält die angestellte Ehefrau eines Arztes als Minijobberin in seiner Praxis statt Barlohn einen Dienstwagen, kann das teuer werden. Denn die Dienstwagengewährung lässt sich nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Ärzte müssen die Pfändungsfreigrenze beachten.

Ist die private Nutzung des Dienstwagens auf den Mindestlohn anrechenbar?

Nach Mindestlohngesetz lassen sich Sachbezüge, auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anrechnen, sofern der Arbeitgeber auch die Privatnutzung erlaubt. Denn solche Leistungen tragen durchaus zum Lebensunterhalt bei. Also ist die Privatnutzung des Dienstwagens grundsätzlich anrechenbar auf den Mindestlohn.

ABER: Zu beachten sind die Grundregeln der Gewerbeordnung, denn sie gelten nicht nur für Arbeitnehmer in Gewerbebetrieben, sondern auch für Freiberufler. Demnach darf der Wert des vereinbarten Sachbezugs die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Beim Mindestlohn bleibt somit für eine Anrechnung von Sachbezügen auf die Mindestlohnschwelle wenig Raum, da der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts sehr gering ist. Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es nicht 1.178,59 Euro monatlich, 271,24 Euro wöchentlich oder 54,25 Euro täglich übersteigt.

Das Entgelt, das über der Pfändungsgrenze liegt, gibt die Höhe möglicher und zulässiger Sachbezüge vor. Da sich der Mindestlohn näherungsweise an der Pfändungsfreigrenze orientiert, liegen Mindestlohnhöhe und Pfändungsfreigrenze dicht beieinander, sodass Sachbezüge maximal in Höhe des Unterschieds zwischen Mindestlohnschwelle und Pfändungsfreigrenze anzurechnen sind.

Beispiel: Wann Sozialversicherungspflicht eintritt

Für die Einhaltung des Mindestlohns ist der Stundenlohn ohne Sachbezug maßgebend: hier = 0 Euro. Der Beitragsanspruch der Sozialversicherung richtet sich aber nach dem rechtmäßig zustehenden höheren Entgeltanspruch, also zum Beispiel 45 Stunden (vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit) x Mindestlohn = Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge. Addiert man zu diesem Ergebnis den Sachbezug „Dienstwagen“, dann wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Folglich tritt Sozialversicherungspflicht ein.

Kalenderjahr 2020

  • 45 Stunden x 9,35 Euro = 420,75 €
  • Dienstwagen = 450 € (angenommener geldwerter Vorteil gemäß 1-Prozent-Methode)
  • Summe = 870,75 € > 450 €

Es liegt damit kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis laut Sozialversicherungsrecht vor. Damit werden sozialversicherungspflichtige Beiträge fällig.

Urteil des Bundesfinanzhofs zur Dienstwagen-Überlassung

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen zwischen Ehegatten geschlossenen Beschäftigungsverhältnisses nicht üblich ist (Urteil vom 21.12.2017, III B 27/17). Konsequenz: Der Pkw gehört zum Privatvermögen und die Aufwendungen und Erträge sowie die Lohnaufwendungen bleiben dann genauso unberücksichtigt wie die als fiktive Betriebseinnahme erfassten Sachbezüge aus der Nutzungsüberlassung.

Das sollten Ärzte beachten

Was die Umsatzsteuer angeht, gilt das Arbeitsverhältnis trotzdem als wirksam vereinbart. Der Arzt kann den Pkw seiner Frau umsatzsteuerlich seiner Praxis zuordnen. Damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor. „Aus der Anschaffung sowie aus den laufenden Kosten des Fahrzeugs lässt sich die Vorsteuer ziehen, wenn der Arzt zum Vorsteuerabzug berechtigt ist“, sagt Michael Dirnberger, Steuerberater bei Ecovis in Nürnberg.

Michael Dirnberger, Steuerberater bei Ecovis in Nürnberg

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