Sozialversicherungspflicht bei Apothekenvertreterin: Wann sie selbstständig tätig ist

Sozialversicherungspflicht bei Apothekenvertreterin: Wann sie selbstständig tätig ist

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Eine Apothekerin, die gegen Stundenhonorar eine Apothekeninhaberin vertritt, kann selbstständig tätig und damit sozialversicherungsfrei sein.

Hintergrund: Wer als scheinselbstständig gilt

Laut Deutscher Rentenversicherung sind vermeintlich freie Mitarbeiter oft Scheinselbstständige. Das sind Personen, die offiziell als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig beschäftigt sind. Eine Beschäftigung ist dabei immer eine Tätigkeit nach Weisung und charakterisiert durch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine selbstständige Tätigkeit dagegen ist durch das eigene Unternehmerrisiko und eine entsprechend stark ausgeprägte unternehmerische Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet.

Sachverhalt: Ist eine vertretende Apothekerin selbstständig?

Eine Apothekerin beauftragte eine andere Apothekerin als Vertreterin in ihrer Apotheke gegen Honorarrechnungen auf Stundenbasis. Solche entsprechend kurzzeitigen Vertretungen übernahm sie auch in anderen Apotheken.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte die Deutsche Rentenversicherung zu der Auffassung, dass die Apothekerin in ihrer Tätigkeit als Vertreterin versicherungspflichtig sei. Sie stehe zu der zu vertretenden Apothekerin mehr in einem Arbeitsverhältnis, als dass sie selbstständig tätig sei.

Urteil: Warum die Apothekerin nicht scheinselbstständig ist

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erteilte der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung eine Absage (Urteil vom 10.06.2020, L 8 BA 6/18). Die vertretende Apothekerin war nicht bei ihrer Auftraggeberin beschäftigt und unterlag damit auch nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Beide Apothekerinnen hatten sich über die konkreten Zeiträume der Einzeleinsätze und über das dafür zu gewährende feste Stundenhonorar verständigt. Damit hatten sie Ort, Zeit und Umfang der Tätigkeit klar vertraglich festgelegt und etwaigen einseitigen arbeitgeberseitigen Weisungen entzogen. Auch inhaltlich war die Vertreterin nicht weisungsgebunden. Soweit die Tätigkeit zeitlichen und örtlichen Bindungen unterlag, hatten diese ihre rechtliche Grundlage allein in den apothekenrechtlichen Bestimmungen.

Die gesamte zur Verfügung gestellte Praxisinfrastruktur ist der Vertretungstätigkeit gegenüber untergeordnet, hat also im Verhältnis zu ihrer Tätigkeit als vertretende Apothekerin eine lediglich dienende oder unterstützende Funktion. Es ist die (vertretende) Apothekerin, die darüber entscheidet, wie die Betriebsinfrastruktur zur Umsetzung und Unterstützung ihrer pharmazeutischen Tätigkeit zu nutzen ist. Außerdem stellt die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber – hier insgesamt rund 40 verschiedene Apotheken – ein weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar.

Das Urteil passt zu den bisherigen Entscheidungen

„Die Entscheidung reiht sich in die ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte zur Vertretung eines niedergelassenen Arztes durch Betriebsärzte ein“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Magdalena Glück in Dingolfing. Die Entscheidung steht auch im Widerspruch zur Rechtsprechung zu den „Honorarärzten“, die in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert sind und weisungsabhängig arbeiten.

Magdalena Glück, Steuerberaterin bei Ecovis in Dingolfing

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