So können verheiratete Ärzte Schenkungsteuer vermeiden

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Normalerweise sind Geschenke zwischen Ehegatten zu besonderen Anlässen aus steuerlicher Sicht kein Problem. Brisanter wird es jedoch, wenn ein Ehegatte nahezu Alleinverdiener ist, aber beide Ehegatten von eben diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten und gemeinsam größere Anschaffungen tätigen.
Häufig führen Eheleute zu diesem Zweck ein gemeinsames Bankkonto, auf das beide jederzeit zugreifen können – so natürlich auch verheiratete Ärzte. Wird nun dieses Konto hauptsächlich durch Einzahlungen nur eines Ehegatten gespeist, kann auf diese Weise Schenkungsteuer ausgelöst werden. Insbesondere bei Praxisverkäufen oder Erbschaften können größere Geldeingänge schnell den steuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro erreichen. Nicht selten droht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung, wenn die Ehepartner trotz besseren Wissens die Vermögensübertragung auf den Ehegatten nicht beim Finanzamt angezeigt haben.
Hintergrund Rechtsprechung
In einem aktuellen Urteil hatte der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. II R 41/14) über die Kontenschenkung unter Eheleuten zu entscheiden. Der Fall: Die Ehefrau unterhielt ein Konto bei einer Schweizer Bank. Ihr Ehemann war ebenfalls Inhaber eines Kontos bei dieser Bank. Sein Guthaben übertrug er irgendwann auf das Konto seiner Ehefrau. Sowohl das Finanzamt als auch der BFH sahen in der Übertragung eine Schenkung. „Um die Schenkungsteuer zu vermeiden, hätte die Ehefrau nachweisen müssen, dass ihr schon vor der Schenkung die Hälfte des Vermögens zustand“, sagt Steuerberater Jens Hörhold von Ecovis in Chemnitz, „mit der ‚Güterstandsschaukel‘ lässt sich das erreichen.“
Güterstandsschaukel
Verbucht der Arzt im Lauf seiner Ehe einen großen Zugewinn, so kann er durch die Güterstandsschaukel einen Teil seines Vermögens steuerfrei auf die Ehefrau übertragen. „Bei der Güterstandsschaukel wechselt ein Paar vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Güterstand der Gütertrennung und anschließend wieder zur Zugewinngemeinschaft zurück“ erläutert Hörhold, „das ist zivilrechtlich zulässig, denn Ehegatten dürfen zwischen den Güterständen frei wählen und vor allem auch zwischen diesen frei wechseln.“ Dementsprechend dürfen Ehegatten jederzeit auch während der Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden, indem sie etwa durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Der Ehevertrag bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Nachdem der Zugewinnausgleich erfolgt ist, können die Eheleute wieder in den ursprünglichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren, ohne eine Mindestfrist abwarten zu müssen. Dahinter steckt, dass der Zugewinnausgleich anlässlich der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft nicht der Schenkungsteuer unterliegt.
Zur Erfüllung der Ausgleichsforderung kann also ein Ehegatte auf den anderen schenkungsteuerfrei Vermögensgegenstände im Wert der Zugewinnausgleichforderung übertragen, sodass es auf die steuerlichen Freibeträge nicht mehr ankommt.
Jens Hörhold, Steuerberater bei Ecovis in Chemnitz

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