Sitzung des Zulassungsausschuss darf nicht nur virtuell stattfinden
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Sitzung des Zulassungsausschuss darf nicht nur virtuell stattfinden

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In Zeiten der Pandemie sollte man Kontakte soweit wie möglich vermeiden. Das Zulassungsverfahren komplett ins Virtuelle zu verlegen geht aber nicht, wie ein Urteil des Sozialgerichts Schwerin zeigt.

Arzt klagt gegen virtuelle Verhandlung

Ein Radiologe hatte sich um einen halben Vertragsarztsitz in Pasewalk beworben. Der Zulassungsausschuss entschied, dass die Verhandlung darüber wegen der Corona-Lage ausschließlich als Telefon-/Videokonferenz stattfinden werde. Hiergegen beantragte der Arzt den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Eilverfahren. Er verfüge weder über die technische Ausstattung noch die notwendigen Kenntnisse, um an der Konferenz teilzunehmen. Es bestehe außerdem weder eine medizinische Indikation noch eine organisatorisch-technische Notwendigkeit, Niederlassungswillige von der direkten, persönlichen Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen.

Urteil: Eine Verhandlung ist eine Präsenzveranstaltung

Der Fall landete beim Sozialgericht Schwerin. Das Gericht folgte größtenteils den Argumenten des Radiologen und untersagte dem Zulassungsausschuss die rein virtuelle Sitzung (Beschluss vom 1.12.2020, S 3 KA 36/20 ER). Eine Sitzung sei, so das Gericht, eine Präsenzveranstaltung. Aus der Zusammenschau mit anderen Verfahrensordnungen folge, dass ohne besondere Bestimmungen andere Verfahrensformen wie das Umlaufverfahren oder eben die Telefon-/Videokonferenz nicht zulässig seien. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen können den Handlungsspieltraum der Zulassungsgremien nicht erweitern. Das gelte auch unter Bedingungen der Pandemie.

Zulassungsausschüsse sollten dieses Urteil ernst nehmen

Dies ist bisher die erste Entscheidung, die es zu rein virtuellen Sitzungen der ärztlichen Zulassungsgremien gibt. „Sicher muss man berücksichtigen, dass es sich um eine Eilentscheidung der ersten Instanz handelt. Die Argumente des Gerichts sind allerdings begründet“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller in Rostock, „die Zulassungsausschüsse sollten die physische Teilnahme an ihren Sitzungen weiter ermöglichen. So können sie vermeiden, dass ihre status- und existenzbegründenden Entscheidungen später wegen eines formellen Fehlers aufgehoben werden.“

Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock

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