Sind Stipendien für angehende Ärzte steuerfrei?

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Forschungsgesellschaften oder gemeinnützige Körperschaften gewähren jungen Wissenschaftlern und Ärzten oft Stipendien für Forschungszwecke, zur Deckung des Lebensunterhalts oder des Ausbildungsbedarfs. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat nun eine Übersicht herausgegeben, welche Zahlungen und Stipendieneinnahmen nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz steuerfrei sind.
Die Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen möchte beispielsweise Assistenzärzte mit Stipendien unterstützen. Die Voraussetzung dafür ist, eine Weiterbildung zum Facharzt mit Teilnahme an der entsprechenden Facharztprüfung zu absolvieren und unmittelbar danach für mindestens vier Jahre an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen teilzunehmen. Dafür gibt es laut Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 44 EStG keine Steuerbefreiung,  da die Verpflichtung zu einer Arbeitnehmertätigkeit dem entgegensteht, so die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (Verfügung vom 29.03.2017, Az. S 2121 A 13 St 213). Die Stipendien können jedoch noch keiner bestimmten Berufstätigkeit zugeordnet werden. Je nach Zahlungsmodalität handelt es sich bei monatlicher Auszahlung um wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG, bei Einmalzahlung um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Die Oberfinanzdirektion stellte jedoch klar, dass Stipendien oder Studienbeihilfen für Medizinstudenten nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG führen. „Das gilt auch, wenn sie sich zu einer bestimmten Tätigkeit nach Abschluss ihres Studiums verpflichten wie freiberufliche Tätigkeit oder Arbeitnehmertätigkeit in ärztlich unterversorgten Gebieten,“ sagt Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen. Diese Einkünfte sind damit steuerfrei und die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG erübrigt sich.
Mauritz von Wersebe, Steuerberater bei Ecovis in Bergen auf Rügen

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